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Version vom 04:22, 21. Sep. 2011 von WernerH (Diskussion | Beiträge)
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Anzeige wegen ordnungswidriger Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit bringe ich zur Anzeige, dass die folgenden Unternehmen eine mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro zu ahndende Ordnungswidrigkeit begehen, indem sie entgegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG Telekommunikationsverkehrsdaten nicht rechtzeitig löschen:

  1. BT (Germany) GmbH & Co. OHG,
  2. E-Plus Service GmbH & Co. KG,
  3. M-net Telekommunikations GmbH,
  4. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG,
  5. Telekom Deutschland GmbH,
  6. Vodafone D2 GmbH.

Ich bitte um die Einleitung ordnungsrechtlicher Schritte gegen die genannten Unternehmen, um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem das Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt wird, und um Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen.

1. BT (Germany) GmbH & Co. OHG

Nach Erkenntnissen des bayerischen Landeskriminalamts speichert die BT (Germany) GmbH & Co. OHG 180 Tage lang netzübergreifend Verbindungsdaten sämtlicher ein- und ausgehender Verbindungen ihrer Kunden.

1.1. Ordnungswidrige Protokollierung eingegangener Verbindungen

Die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten eingehender Verbindungen durch BT ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist.

Wenn dem ein Gespräch annehmenden Kunden keine Kosten entstehen, liegt auf der Hand, dass BT keine Verbindungsdaten zur Abrechnung mit dem Kunden zu speichern braucht.

Wenn der Kunde einem Anbieter im Einzelfall für die eingehende Verbindung ein Entgelt schuldet (z.B. R-Gespräch), muss BT ebenfalls keine Verbindungsdaten für Abrechnungszwecke speichern. Es genügt die Speicherung der zur Abrechnung erforderlichen Verkehrsdaten durch dasjenige Unternehmen, welchem der Entgeltanspruch zusteht. BT nimmt in seine Rechnungen keine Entgelte von Drittanbietern auf. Selbst wenn die Abrechnung über BT erfolgen würde, könnte der Anbieter die zur Rechnungsstellung erforderlichen Daten im Einzelfall an BT übermitteln.

Schuldet ein anderer Anbieter BT ein Entgelt für die eingehende Verbindung (Interconnection-Entgelt), so darf BT nach § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG nur die Identität des zahlungspflichtigen Drittanbieters sowie die Verbindungsdauer speichern, weil diese Daten zur Rechnungsstellung genügen. Die Interconnection-Abrechnung erfolgt nach Volumen bzw. Verbindungsdauer. Für die Berechnung des Interconnection-Entgelts braucht deswegen nur die Identität des zahlungspflichtigen Anbieters (z.B. mittels Signalisierungsparameter) sowie die Verbindungsvolumen oder -dauer gespeichert zu werden, in keinem Fall aber Daten über die Identität von Anrufer und Angerufenem (Anschlusskennungen). Die Speicherung von Anschlusskennungen ist auch nicht zum Nachweis der Richtigkeit der Interconnection-Abrechnung zulässig, denn zu Nachweiszwecken dürfen nur die zur Berechnung erforderlichen Daten gespeichert werden (§ 97 Abs. 3 Satz 3 TKG; Breyer, MMR 2011, 573, 574; Eckhardt, K&R 2006, 293 m.w.N.; Kühling/Neumann, K&R 2005, 478, 479).

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 TKG hat BT dem Teilnehmer diejenigen Verbindungen mitzuteilen, für die er entgeltpflichtig ist. Es ist aber bereits ausgeführt worden, dass der Teilnehmer BT kein Entgelt für eingehende Verbindungen schuldet. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 TKG kann BT dem Teilnehmer auch pauschal abgegoltene Verbindungen mitteilen. Es ist nicht bekannt, ob BT überhaupt anbietet, eingehende Verbindungen in den Einzelverbindungsnachweis aufzunehmen. Selbst wenn dies angeboten wird, ist es BT durch zumutbare datenschutzfreundliche Gestaltung seiner Systeme möglich, noch während der bestehenden Verbindung zu prüfen, ob der Anschlussinhaber einen Wunsch nach Ausweisung eingehender Verbindungen geäußert hat, und Verbindungsdaten nur in diesem Fall zu speichern. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter „eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende“ vorzunehmen hat, wenn er „die Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können“ (BVerfGK 9, 399, Abs. 26 und 29). Ein nur im Einzelfall bestehendes Abrechnungsinteresse kann die Speicherung von Verkehrsdaten nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen (vgl. BVerfGK 9, 399, Abs. 31). Verzichtet der Nutzer auf eine solche Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum (vgl. BVerfGK 9, 399, Abs. 31).

Die systematische Speicherung abrechnungsirrelevanter Verbindungsdaten ist auch nicht zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich (§ 100 Abs. 1 TKG). Es ist allgemein anerkannt, dass § 100 Abs. 1 TKG eine rein vorsorgliche Verkehrsdatenverarbeitung allenfalls während der Dauer einer Verbindung rechtfertigt, um etwa aufgetretene Störungen bzw. Fehler protokollieren zu können, dass § 100 Abs. 1 TKG aber keinesfalls die Protokollierung auch der ohne Störungen und Fehler abgewickelten Verbindungen rechtfertigt (Königshofen/Ulmer, § 100 TKG, Rn. 9; Arndt/Fetzer, Berliner TKG-Kommentar, § 100 TKG, Rn. 8; Wittern; Beck'scher TKG-Kommentar, § 100 TKG, Rn. 7; Breyer, MMR 2011, 578 m.w.N.).

Auch § 109 TKG rechtfertigt die Speicherung abrechnungsirrelevanter Verbindungsdaten nicht. § 109 TKG begründet bereits keine Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten (Jlussi, Studienarbeiten im IT-Recht, 95; Breyer, MMR 2011, 578 m.w.N.).

Insgesamt zeigt sich, dass BT personenbezogene Verkehrsdaten eingehender Verbindungen in keinem Fall zu Abrechnungszwecken zu speichern braucht und darf. Dass es möglich ist, ohne Speicherung dieser Daten zu arbeiten, zeigt der Bereich der Prepaidprodukte sowie die Festnetzsparte der Telekom Deutschland GmbH.

1.2. Ordnungswidrige Protokollierung ausgehender Verbindungen

Die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen durch BT ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. Dies gilt für die Wahl kostenfreier Rufnummern ebenso wie für pauschal abgegoltene Verbindungen.

Wenn dem eine Verbindung herstellenden Teilnehmer keine Kosten entstehen, liegt auf der Hand, dass BT keine Verbindungsdaten zur Abrechnung mit dem Teilnehmer zu speichern braucht.

Schuldet BT einem anderen Anbieter ein Entgelt für die ausgehende Verbindung (Interconnection-Entgelt), muss BT ebenfalls keine Verbindungsdaten für Abrechnungszwecke speichern. Es genügt die Speicherung der zur Abrechnung erforderlichen Verkehrsdaten durch dasjenige Unternehmen, welchem der Entgeltanspruch zusteht. BT darf Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen namentlich nicht zur Erstellung von „Kontrolllisten“ speichern, weil dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist.

BT ist es durch zumutbare datenschutzfreundliche Gestaltung seiner Systeme möglich, noch während der bestehenden Verbindung zu prüfen, ob die Verbindung entgeltpflichtig ist, und Verbindungsdaten nur in diesem Fall zu speichern. In jedem Fall ist BT eine Löschung etwaiger Protokolle über entgeltfreie Verbindungen unmittelbar mit Verbindungsende möglich. Dies zeigt der Bereich der Prepaidprodukte.

2. E-Plus Service GmbH & Co. KG

Nach Erkenntnissen des bayerischen Landeskriminalamts speichert die E-Plus Service GmbH & Co. KG 90 Tage lang alle Verkehrsdaten vollständig, einschließlich der Funkzelle, in welcher eine Verbindung hergestellt oder angenommen wurde, aber offenbar auch der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI).

2.1. Ordnungswidrige Protokollierung eingegangener Verbindungen

Wie unter 1.1 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten eingehender Verbindungen durch E-Plus ohne entsprechenden Wunsch des Teilnehmers (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. E-Plus darf eingehende Verbindungen nur auf besonderen Wunsch des Teilnehmers protokollieren.

2.2. Ordnungswidrige Protokollierung ausgehender Verbindungen

Wie unter 1.2 im Einzelnen erläutert, verstößt auch die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen durch E-Plus ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist.

2.3. Ordnungswidrige Protokollierung von Funkzellen, IMEI, IMSI usw.

Soweit E-Plus Verkehrsdaten zur Berechnung von Entgelten oder zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises speichern muss, darf es nur diejenigen Daten speichern, von denen die Höhe des geschuldeten Entgelts abhängt. Die Speicherung weiterer Daten durch E-Plus, insbesondere der genutzten Funkzelle, der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI), verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht zur Berechnung von Entgelten oder zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises erforderlich ist. E-Plus bietet namentlich keinen Tarif an, in dem die Berechnung eines Entgelts von der genutzten Funkzelle abhängen würde (z.B. „Heimbereich“).

3. M-net Telekommunikations GmbH

Nach Erkenntnissen des bayerischen Landeskriminalamts speichert die M-net Telekommunikations GmbH 180 Tage lang alle Verkehrsdaten vollständig.

3.1. Ordnungswidrige Protokollierung eingegangener Verbindungen

Wie unter 1.1 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten eingehender Verbindungen durch M-net ohne entsprechenden Wunsch des Teilnehmers (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. M-net darf eingehende Verbindungen nur auf besonderen Wunsch des Teilnehmers protokollieren.

3.2. Ordnungswidrige Protokollierung ausgehender Verbindungen

Wie unter 1.2 im Einzelnen erläutert, verstößt auch die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen durch M-net ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist.

4. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

Nach Erkenntnissen des bayerischen Landeskriminalamts speichert die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 7 Tage lang alle Verkehrsdaten vollständig, einschließlich der Funkzelle, in welcher eine Verbindung hergestellt oder angenommen wurde, aber offenbar auch der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI). Ferner speichert die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 30 Tage lang abrechnungsrelevante Verkehrsdaten, aber auch von Fremdnetzen eingegangene Verbindungen. Die Funkzelle, in welcher eine Verbindung hergestellt oder angenommen wurde, wird sogar 30-182 Tage lang gespeichert, möglicherweise auch weitere Daten.

4.1. Ordnungswidrige Protokollierung eingegangener Verbindungen

Wie unter 1.1 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten eingehender Verbindungen durch Telefónica ohne entsprechenden Wunsch des Teilnehmers (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. Telefónica darf eingehende Verbindungen nur auf besonderen Wunsch des Teilnehmers protokollieren.

4.2. Ordnungswidrige Protokollierung ausgehender Verbindungen

Wie unter 1.2 im Einzelnen erläutert, verstößt auch die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen durch Telefónica ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist.

4.3. Ordnungswidrige Protokollierung von Funkzellen, IMEI, IMSI usw.

Soweit Telefónica Verkehrsdaten zur Berechnung von Entgelten oder zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises speichern muss, darf es nur diejenigen Daten speichern, von denen die Höhe des geschuldeten Entgelts abhängt. Die Speicherung weiterer Daten durch Telefónica, insbesondere der genutzten Funkzelle, der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI), verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht zur Berechnung von Entgelten oder zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises erforderlich ist.

Zwar bietet Telefónica einen Tarif an, in dem die Berechnung des Entgelts von der genutzten Funkzelle abhängen kann („Heimbereich“). Telefónica ist es durch zumutbare datenschutzfreundliche Gestaltung seiner Systeme aber möglich, noch während der bestehenden Verbindung zu prüfen, ob der Teilnehmer einen solchen Tarif nutzt, und die Funkzelle nur in diesem Fall zu verarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter „eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende“ vorzunehmen hat, wenn er „die Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können“ (BVerfGK 9, 399, Abs. 26 und 29). Ein nur im Einzelfall bestehendes Abrechnungsinteresse kann die Speicherung von Verkehrsdaten nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen (vgl. BVerfGK 9, 399, Abs. 31). Verzichtet der Nutzer auf eine solche Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum (vgl. BVerfGK 9, 399, Abs. 31). Dass eine Entgeltberechnung und Verkehrsdatenlöschung unmittelbar nach Verbindungsende möglich ist, zeigt Telefónica schon im Bereich der Prepaidprodukte.

5. Telekom Deutschland GmbH

Nach Erkenntnissen des bayerischen Landeskriminalamts speichert die Telekom Deutschland GmbH mindestens 30 Tage lang die Verkehrsdaten aller Mobilfunkverbindungen vollständig, einschließlich der Funkzelle, in welcher eine Verbindung hergestellt oder angenommen wurde (Standortkennung), aber auch der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI). Dies gilt auch für Prepaidkarten. Im Festnetzbereich werden die Verkehrsdaten aller aller abgehender Verbindungen drei Tage lang gespeichert, selbst wenn der Teilnehmer die sofortige Löschung wünscht. Die abgehenden Verkehrsdaten von Telefonzellen werden 80 Tage lang gespeichert. Ferner protokolliert die Telekom Verbindungen, an denen kein Telekom-Anschluss beteiligt ist, 120 Tage lang.

5.1. Ordnungswidrige Protokollierung eingegangener Verbindungen

Wie unter 1.1 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten eingehender Verbindungen durch die Telekom ohne entsprechenden Wunsch des Teilnehmers (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. Die Telekom darf eingehende Verbindungen nur auf besonderen Wunsch des Teilnehmers protokollieren.

5.2. Ordnungswidrige Protokollierung ausgehender Verbindungen

Wie unter 1.2 im Einzelnen erläutert, verstößt auch die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen durch die Telekom ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist.

Rechtswidrig ist auch die Verbindungsdatenspeicherung bei Telefonzellen und bei Prepaidkarten. Diese Datenspeicherung ist nicht erforderlich, wie schon die Abrechnung bei Guthabenkarten (Prepaidkarten) durch andere Anbieter zeigt. Die Telekom darf ausgehende Verbindungen bei Nutzung von Prepaidkarten nur auf besonderen Wunsch des Teilnehmers, bei Telefonzellen nicht protokollieren.

5.3. Ordnungswidrige Protokollierung von Funkzellen, IMEI, IMSI usw.

Wie unter 4.3 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung abrechnungsirrelevanter Verkehrsdaten durch die Telekom, insbesondere der genutzten Funkzelle (Standortkennung), der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI), gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG.

5.4. Ordnungswidrige Protokollierung von Fremdverbindungen

Wie unter 1.1 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten von Fremdverbindungen durch die Telekom gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. Die Telekom darf zur Interconnection-Abrechnung namentlich nicht die (abrechnungsirrelevanten) Kennungen der beteiligten Anschlüsse protokollieren. Am Rande sei erwähnt, dass diese Datensammlung im Zuge des „Telekom-Skandals“ bereits einmal in strafbarer Weise zur Überwachung von Journalisten und anderen Personen zweckentfremdet worden ist.

6. Vodafone D2 GmbH

Nach Erkenntnissen des bayerischen Landeskriminalamts speichert die Vodafone D2 GmbH im Mobilfunkbereich jede eingehende Verbindung einschließlich Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI), Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI) und Funkzelle (Standortkennung) mindestens 7 Tage lang. Bei gebührenpflichtigen eingehenden Verbindungen werden diese Verkehrsdaten mit Ausnahme der Standortkennung erst nach 30 Tagen gelöscht. Verbindungsdaten ausgehender Verbindungen speichert Vodafone im Mobilfunkbereich 180 Tage lang, die IMEI 80 Tage lang, IMSI und Standortkennung 30 Tage lang. Im Festnetzbereich speichert Vodafone die Verbindungsdaten eingehender und ausgehender Verbindungen 92 Tage lang.

6.1. Ordnungswidrige Protokollierung eingegangener Verbindungen

Wie unter 1.1 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten eingehender Verbindungen durch Vodafone ohne entsprechenden Wunsch des Teilnehmers (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist. Vodafone darf eingehende Verbindungen nur auf besonderen Wunsch des Teilnehmers protokollieren.

6.2. Ordnungswidrige Protokollierung ausgehender Verbindungen

Wie unter 1.2 im Einzelnen erläutert, verstößt auch die Speicherung personenbezogener Verkehrsdaten kostenfreier ausgehender Verbindungen durch Vodafone ohne entsprechenden Wunsch der Teilnehmer (§ 99 TKG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG, weil sie nicht erforderlich ist.

6.3. Ordnungswidrige Protokollierung von Funkzellen, IMEI, IMSI usw.

Wie unter 4.3 im Einzelnen erläutert, verstößt die Speicherung abrechnungsirrelevanter Verkehrsdaten durch Vodafone, insbesondere der genutzten Funkzelle (Standortkennung), der Kennung des genutzten Endgeräts (IMEI) und der Kennung der genutzten SIM-Karte (IMSI), gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG.


Mit freundlichen Grüßen,


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