Argumente kritisch beleuchtet

Aus Freiheit statt Angst!

Version vom 16:04, 6. Sep. 2011 von Wir speichern nicht! (Diskussion)
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Argumente der Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung werden hier kritisch beleuchtet. Weitere Argumente, die auf dem Portal noch behandelt werden sollten, können hier eingetragen werden.

  1. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Eingriffe durch die Speicherung von IP-Adressen sehr gering sind. Quelle
  2. Eine Ablehnung ohne konstruktive Gegenvorschläge ist nicht sinnvoll. Quelle
  3. Die Ablehnung jeder Vorratsdatenspeicherung ist eine fundamentalistische Extremposition. Quelle Das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft verlangt differenzierte Betrachtungen. Quelle
  4. Im Bereich der Internet-Alltagskriminalität ist eine IP-Vorratsdatenspeicherung oftmals die einzige Möglichkeit, den Täter zu ermitteln. Quelle Ohne IP-Vorratsdatenspeicherung droht die Rechtsdurchsetzung im Internet generell leerzulaufen. Quelle
  5. Nach einer konkreten Straftat können Ermittlungsbehörden herausfinden, wem der Internet-Anschluss gehört, von dem die Straftat ausging. Mehr nicht. Quelle
  6. Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung ist keine Totalüberwachung der Bevölkerung möglich, ebenso keine rückwirkende Erstellung von exakten Nutzungsprofilen. Quelle
  7. Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung wird keine vollständige Nachvollziehbarkeit des Kommunikationsverhaltens aller Internet-Nutzer ermöglicht. Denn es ist einzig möglich herauszufinden: Wer war denn der Anschlussinhaber, der am 1.1.2011 um 11:11 Uhr die IP-Adresse 23.42.47.11 hatte. Mehr nicht. Quelle
  8. Bis vor wenigen Jahren war es üblich, dass die Internet-Zugangsanbieter IP-Zuordnungen bis zu 90 Tage lang speicherten. Quelle Aktuelle Lösungsvorschläge bieten aus Sicht der Bürgerrechte und des Datenschutzes eine deutliche Verbesserung gegenüber der Situation, wie wir sie beispielsweise 2005 vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung hatten Quelle
  9. Ein europaweites Verbot jeder Vorratsdatenspeicherung ist nicht mehrheitsfähig. Quelle
  10. Schon jetzt speichern Telekommunikationsanbieter Daten teilweise deutlich länger als wir vorschlagen Quelle
  11. Seine Begründung findet diese angestrebte Sonderregelung für dynamische IP-Adressen darin, dass ein funktionaler Unterschied zwischen statischen IP-Adressen, die man wie z.B. auch normale Telefonnummern zu den Bestandsdaten zählt, und dynamischen IP-Adressen, die heute juristisch meist zu den Verbindungsdaten gerechnet werden, unserer Überzeugung nach in Wirklichkeit nicht existiert. Es wäre daher aber sowohl den Ermittlungsbehörden, wie auch dem Opfern von Straftaten wie Internetbetrug gegenüber schlicht nicht zu begründen, warum man ohne Probleme einen normalen betrügerischen Anruf zu einem Teilnehmeranschluss zurückverfolgen können sollte, einen VoIP-Call aber nicht, selbst wenn die korrekte IP beim Opfer bekannt ist. Quelle
  12. Kfz-Kennzeichen sind schließlich auch zuzuordnen. Quelle
  13. "Quick-Freeze" eröffnet den Ermittlungsbehörden in der Praxis die Möglichkeit, stets alle Daten auf Verdacht sichern zu lassen, da der Verlauf und Ausgang des Ermittlungsverfahrens in aller Regel nie voraussehbar ist Quelle
  14. Insoweit erweist sich die digitale Technik niemals als völlig „datenschutzkonform". Will man dennoch nicht ganz darauf verzichten, kann man allein darüber diskutieren, wie lange anfallende Daten gespeichert und wie schnell sie gelöscht werden. Quelle
  15. Damit überhaupt etwas auf Zuruf eingefroren werden kann, müssen verdachtsunabhängig laufend die Rohdaten, die diese Person erzeugt (zumindest soweit laufend) mit ihren Stammdaten „verheiratet" werden, damit überhaupt etwas da ist, was dann auf Zuruf „schockgefroren" werden kann. Quelle
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