Ausfuehrungsgesetze

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Volkszählungs-Ausführungsgesetze sind Ländergesetze, die von jedem Bundesland in Eigenregie gestaltet und erlassen werden müssen, um organisatorische Einzelheiten im Detail zu regeln.

In diesen Gesetzen wird beispielsweise beschrieben, auf welche Weise die "Erhebungsbeauftragten" bestimmt werden, wer für diesen Job als Volkszähler in Betracht gezogen wird und wie die von Behörden für die Organisation der Volkszählung abgestellten Beamten arbeiten sollen.

Hier sollte "man" also u.a. genau hinsehen, ob z.B. das "Abschottungsgebot", also die räumliche und organisatorische Trennung der Volkszählungsbeamten und ihrer Arbeit von anderen Behörden und Aufgabengebieten, ordnungsgemäß umgesetzt wird.


Inhaltsverzeichnis

Tabellarischer Überblick

In einer OpenOffice-Calc-Tabelle versuchen wir, eine möglichst vollständige ausgefüllte Übersicht darüber zu geben, wie wir die Ausführungsgesetze in ihrer "Güte" beurteilen.

Diese Tabelle gibt es hier als pdf- und hier als quellenoffene OpenOffice-datei.

Bitte hilf uns beim Vervollständigen der Übersicht, indem du z.B. das Ausführungsgesetz deines eigenen oder irgend ein anderen Bundeslandes untersuchst und deine Bewertungsergebnisse einträgst oder an kontakt(at)zensus11.de schickst!


Baden-Württemberg

Stand der Dinge
Der Finanzausschuss empfiehlt am 15.7.2010 die Annahme des Gesetzentwurfs.

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Gesetzentwurf in der Drucksache 14/6536

Gesetz verabschiedet am 28.07.2010 und in Kraft getreten am 07.08.2010

Gesetz (pdf 48KB) Drucksache 14/6808 vom 06.08.2010

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Bayern

Stand der Dinge
Der Gesetzentwurf sollte (wurde?) im Frühjahr vorgelegt werden.
Entnommen einer schriftlichen Anfrage im Bayrischen Landtag (DS 16/3125 vom 1.2.2010)

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Entwurf zur Änderung des Bayrischen Statistikgesetzes anstelle eines eigenen Ausführungsgesetzes

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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Die Volkszählung soll dem Land Bayern ca. 96,5 Millionen Euro (Stand 14.7.2008) kosten bzw. (laut einer anderen Quelle) 115 Millionen Euro (Stand 3.5.2010). Ausschreibung für einen "Belegleser" zur Volkszählung

Berlin

Stand der Dinge
Am 20.7.2010 hat der Senat beschlossen, den Gesetzentwurf im Senat einzubringen. Am 9.9.2010 wurde der Entwurf im Berliner Parlament in 1. Lesung beraten (Plenarprotokoll 16/69 S. 6594) und zur Ausschussberatung an drei Ausschüsse überwiesen.

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Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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Brandenburg

Stand der Dinge
Gesetz wurde am 18.5.2010 verabschiedet.
(Info entnommen einer Online-Meldung)

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Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet am 08.09.2010, noch nicht in Kraft getreten am
Beschlussprotokoll (pdf 24KB), Beschlussempfehlung und Bericht (pdf 440KB) mit den beschlossenen Gesetzesänderungen

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Volkszählung kostet dem Land Brandenburg 33 Millionen Euro. Ausschreibung zum/zur Erhebungsstellenleiter/in in Forst-Sellessen.

Bremen

Stand der Dinge
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (Zensusausführungsgesetz - ZensAG) Gesetzentwurf, Stand 27.04.2010

Der vom Senat vorbereitete Gesetzentwurf ist am 27.04.2010 in den Landtag eingebracht worden (Drucksache 17/1278) und dort in der 67. Sitzung am 19.05.2010 behandelt worden. Laut Online-Auskunft wurde der Gesetzentwurf in 1. Lesung beschlossen und zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten überwiesen.

In der Sitzung des Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten vom 18.06.2010 wurde das Ausführungsgesetz lt. Tagesordnung behandelt. Über das Ergebnis der Ausschusssitzung ist noch nichts bekannt. Die zur in Kraftsetzung des Gesetzes notwendige 2. Lesung im Landtag könnte am nächsten Sitzungstermin erfolgen, das wäre der 24. August 2010, sofern es keine Änderungen gibt.

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Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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Hamburg

Stand der Dinge
In Kraft seit 17.4.10 - Link


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Gesetz

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
Am 16. April 2010 verkündet worden.

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Es fehlen Regelungen zur Abschottung der Erhebungsstellen, keine Angaben zu Erhebungsstellen insgesamt; ein kürzeres Ausführungsgesetz ist wohl in ganz Deutschland nicht zu finden ...

Hessen

Stand der Dinge
Der Gesetzentwurf wurde trotz zahlreicher kritischer Anmerkungen im Rahmen öffentlichen Anhörung nahezu unverändert umgesetzt. (Am 23.6.2010)

Aus dem Eingangsstatement von Oliver Knapp und Tim Weber vom CCC:

"Andere geladene Sachverständige haben auf Grund der Tatsache, dass direkt im Anschluss an diese Anhörung bereits eine Beschlussempfehlung an den Hessischen Landtag ergehen soll, ihre Teilnahme abgesagt. Auch für uns stellt es sich so dar, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den heutigen Vorträgen nicht gewünscht ist. (...)
Gerade im Hinblick auf die Sensibilität der erhobenen Daten von den Bürgern erstaunt die offensichtliche Ignoranz des Gesetzgebers vor den Vorgaben aus Karlsruhe."

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Gesetzentwurf vom 16.3.2010

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
23.6.2010

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Mecklenburg-Vorpommern

Stand der Dinge
Gesetzentwurf vom 2.12.2009 (Drucksache 5/3009)

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Den Gesetzentwurf findet man mit Hilfe der Landtags-Dokumenten-Suche. Dort auf Drucksachen-Suche klicken und "5003" als Suchkriterium.

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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Niedersachsen

Stand der Dinge
In einer Pressemitteilung vom 16.3.2010 heisst es, dass das nds. Ausführungsgesetz zur Volkszählung "freigegeben worden sei."

Laut einem Telefonat mit Frau Lehmann aus dem nds. Innenministerium vom 12.5.2010 liegt der bisherige Gesetzesentwurf noch bei den kommunalen Spitzenverbänden zur Prüfung. Es soll versucht werden, noch vor der Sommerpause des Landtags (21.6. - 6.8.2010) den Gesetzesentwurf in den Landtag einzubringen.

Am 8.6.2010 beschloß das Landeskabinett, den Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen. In der Landtagsdrucksache 16/2583 ist der Entwurf des "Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011" nachzulesen.

Nach telefonischer Auskunft vom 24.8.2010 ist der Gesetzentwurf vom Landtag ohne Lesung direkt in die Ausschüsse verwiesen worden. Dort wird er demnächst im Innenausschuss beraten.

Am 1.9.2010 erfolgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss. Es wurde eine schriftliche Anhörung beantragt und u.a. wurde der AK Vorrat um Einreichung einer Stellungnahme gebeten. Bis zum 16.9.2010 konnte an diesem Entwurf offen und durch jeden in einem Etherpad mitgearbeitet werden: Stellungnahme des AK Zensus zum nds. Ausführungsgesetz.

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Entwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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Gesamtkosten Niedersachsen angeblich 73,2 Mio. Euro.

Siehe auch: Regionalseite Niedersachsen Volkszählung 2011 des AK Vorrat Hannover

Nordrhein-Westfalen

Stand der Dinge
Der neue Landtag in NRW hat sich am 09.06.2010 konstituiert. In der 4. Plenar-Sitzung des Landtags am 15. Juli 2010 ist der Gesetzentwurf zum Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011 (Zensusgesetz 2011-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2011 AG NRW) in 1. Lesung eingebracht worden und ohne Debatte an die Fachausschüsse überwiesen worden. Die Fachausschüsse sind der Innenausschuss - federführend - sowie der Haushalts- und Finanzausschuss. Dort haben aber bisher (29.07.10) keine dokumentierten Sitzungen stattgefunden, bzw. ist ein Innenausschuss noch nicht einmal konstituiert. Die nächste Sitzung des Landtages ist am 15. September 2010.

Laut einer Information des Städtetags Nordrhein-Westfalen sind im Ausführungsgesetz vor allem die zu erwartenden Kosten problematisch, die von den Kommunen mehr als doppelt so hoch wie von der Landesregierung vorgesehen eingeschätzt werden. Der Gesetzentwurf soll auf einem von Baden-Württemberg erarbeiteten Musterentwurf beruhen und für NRW 54 Erhebungsstellen in den 23 kreisfreien Städten und 31 Kreisen vorsehen. Die Erhebungsstellen sollen im November 2010 ihren Betrieb aufnehmen.

Das Protokoll der Konsensgespräche vom 11.06.2010 zwischen der Landesregierung und den kommunalen Verbänden zeigt, das bisher keine Einigung im Bezug auf die Kosten erzielt werden konnte.

Es gibt jedoch bereits eine Planung mit Verfahrenshinweisen und indirekten Anweisungen Voraussetzungen für die Nutzung kleinräumiger Daten des Zensus 2011 - Handlungsleitfaden für die Kommunen - 2009 (PDF Download 0,8 MB) nur das Inhaltsverzeichnis (PDF Download)
Der Zensus 2011 wird für die Bundesrepublik Deutschland - erstmals nach der Volkszählung 1987 in den alten Bundesländern bzw. 1981 in der DDR - eine vollzählige Bestandsaufnahme an wichtigen Strukturdaten liefern. Insbesondere zu Bevölkerungszahlen, demografischen Merkmalen, haushaltsstatistischen Angaben sowie zum Bestand und zur Nutzung der Gebäude und Wohnungen werden aktuelle und verlässliche Zahlen zur Verfügung gestellt.

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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- Rechtliche Beanstandungen des ZensG 2011 AG NRW:

(Kurzfassung der Stellungnahme der Rechtsanwältin Dworschak an den Landtag)

1. Verstoß gegen das Trennungsgebot von Statistik und Verwaltung in mehreren Punkten § 3 Abs. 3: die kommunalen Statistikstellen können als Erhebungsstelle fungieren (vgl. S. 20 der VB). Zwar wird in § 7 die räumliche Trennung zu anderen Verwaltungsbehörden untersagt, aber nach § 9 sind die ersatzweise Befragung, die später stattfindet und insbesondere die Nachfassungen (zur Schlüssigkeitsprüfung auch nach dem Stichtag) durch diese Stellen möglich, diese sind sodann aber auch zur eigentlichen Statistik berufen (da schließlich auch ursprgl. als Statistikbehörde eingerichtet). So ist nach § 9 Abs. 3 auch die kommunale Statistikstelle als Erhebungsstelle befugt: "Klärungen nach § 14 Abs. 2 und 2 ZensG sowie Erhebungen und Begehungen nach § 14 Abs. 3 ZensG durchzuführen". Hier erhalten die Einzelnen sogar noch erweiterten Zugriff als bei den Anfangserhebungen. Dies alles in den Räumen und mittels der Struktur der Statistikstelle, in deren System die Daten dann bereits sind und möglicherweise nciht mehr gelöscht werden (mehrfache eklatante Verstöße bspw. gegen Trennungsgebot, Bestimmtheitsgebot).

Die Erhebungsgeauftragten haben zwar nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 keinen Zugang zu anderen Verwaltungsdaten und keinen Zugang zu statistischen Daten, vgl. § 7 Abs. 2, jedoch Einsicht in die Erhebungsunterlagen innerhalb des Datenpools und damit den Erhebungsdaten (siehe oben), gerade um die Schlüssigkeitsprüfungen durchzuführen und weitere Daten zu erheben, vgl. § 9.

Nach § 9 obliegt es den Erhebungsstellen Verwaltungsakte zu erlassen, es ist nicht ausgeschlossen, dass die Erhebungsbeauftragten diese Aufgabe erfüllen, ich nehme dabei an, dass der normale als Erhebungsbeauftragter herangezogene Bürger fachlich nicht geeignet ist. Vor allem ist er nicht befugt Verwaltungsakte zu erlassen, die Ordnungswidrigkeiten und weitere Befragungen anordnen. Insbesondere fehlt bei § 9 Abs. 2 der Verweis auf die auszuführende gesetzliche Grundlage (GR-Verstoß).

Einsicht erhalten auch die Erhebungsstellenleiter, vgl. § 4 , 5 und gerade durch die andauernde Unterweisung und Aufsicht des Personals bei den Arbeitsabläufen, diese Personen sind Verwaltungsbeamte, vgl.insbes. § 3 Abs 4: hier sogar Gemeindeverband zuständig), weiter: § 6 Abs 4, §7 Abs 4. Das Statistikamt erhält Weisungs- und Aufsichtsrecht nach § 6 auch über die Durchführung des "Erhebungsprogramms" etc., hier kann also auch die -laufende- Statistik während des Ablaufs und Erhebungsprozesses Einblick erhalten.

Die Belehrung, Schulung und Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz des Personals der Erhebungsstellen erfolgt durch die jeweilige Erhebungsstelle selbst. !!! Dabei haben die Hauptverwaltungsbeamten (vgl. § 4) bei der Festlegung von Dienstanweisungen und Maßnahmen, vgl. § 7 vermutlich auch die Vorschrift nach § 7 Abs., 4 auch zu sichern, dass das Personal Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet. Festgelegte Verwantwortlichkeit hierfür fehlt aber (ausgenommen des Aufsichtspflicht nach § 6 Abs. 4). Nach § 10 haben die Erhebungsbeauftragten die Erhebungen nach §6 bis 8 und 15 bis 16 ZensG durchzuführen, damit ist den nach § 4 benannten Personen aber möglich die Aufgaben zur Erhebung nach dem AG NRW zu erfüllen, bspw. als Ersatz (bei Krankheitsausfall etc) zu vertreten, da dies nicht explizit ausgeschlossen ist.

Nach § 9 Abs 2 Ziff. 3 ist eine "Vorbegehung" zu koordinieren, hier fehlt es an der Ermächtigungsgrundlage nach ZensG.

Nach § 10 fehlt die Prüfung der Geeignetheit der zu verpflichtenden Erhebungsbeauftragten, die die Erhebungsstelle aussucht. Die Gewähr nach § 7 Abs. 5 und die Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses ist hier nicht ausreichend. Es fehlt an einer Regelung oder ein gesetzlicher Verweis zu bestehenden gesetzlichen Regelung zur Prüfung des Bewerbers und der vorzunehmenden Auswahlverfahren. Im Sinne von § 10 Abs. 3 kann sich jeder bewerben.

In § 9 fehlt der Verweis, welche Fristen gemeint sind. Bedenklich ist auch die Regelung, dass die IT-Infrastruktur auf eigene Kosten erstellt werden muss, vgl. § 15 Abs. 3, dies führt zwangsläufig zu Sicherheitslecks (vgl. VB).

Die bereitzustellende Anzahl von 22.000 Erhebungsbeauftragten (wobei hier das Aufsichtspersonal nach § 4 nicht gemeint sein kann), eröffnet eine Unmenge an Möglichkeiten eines Gefahreintritts und Datenmissbrauchs.

Rheinland-Pfalz

Stand der Dinge
Entwurf vom 15.6.2010, 1. Beratung vom 24.6.2010, Infoseite

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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[[Rechtliche Beanstandungen des ZensG 2011 AG NRW: Kurzfassung der Stellungnahme der Rechtsanwältin Dworschak an den Landtag]] 1. Verstoß gegen das Trennungsgebot von Statistik und Verwaltung in mehreren Punkten § 3 Abs. 3: die kommunalen Statistikstellen können als Erhebungsstelle fungieren (vgl. S. 20 der VB). Zwar wird in § 7 die räumliche Trennung zu anderen Verwaltungsbehörden untersagt, aber nach § 9 ist die ersatzweise Befragungdie später stattfindet und insbesondere die Nachfssungen (zur SChlüssigkeitsprüpfung auch nach dem Stichtag) durch diese STellen mögich, diese sind sodann aber auch zur Statsitik berufen (da schließlich auch ursprgl. als Statistikbehörde eingerichtet). So ist nach § 9 Abs. 3 auch die kommunale Statistikstelle als Erhebungsstelle befugt: "Klärungen nach § 14 Abs. 2 und 2 ZensG sowie erhebungenund Begehungen nach § 14 Abs. 3 ZensG durchzuführen". Hier erhalten die Einzelnen sogar noch erweiterten Zugriff als bei den Anfangserhebungen. Dies alles in den Räumen und mittels der Struktur der Statistikstelle, in deren System die Daten dann bereits sind (eklatanter Verstoß).

Die Erhebungsgeauftragten haben zwar nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 keinen Zugang zu anderen Verwaltungsdaten und keinen Zugang zu statistischen Daten, vgl. § 7 Abs. 2, jedoch Einsicht in die Erhebungsunterlagen innerhalb des Datenpools udn damit den Erhebungsdaten (siehe oben), gerade um die Schlüssigkeitsprüfungen durchzuführen und weitere Daten zu erheben, vgl. § 9.

Nach § 9 obliegt es den Erhebungsstellen Verwaltungsakte zu erlassen, es ist nicht ausgeschlossen, dass die Erhebungsbeauftragten diese Aufgabe erfüllen, ich nehme dabei an, dass der normale als Erhebungsbeauftragter herangezogene Bürger fachlich nicht geeignet ist. Vor allem ist er nicht befugt Verwaltungsakte zu erlassen, die Ordnungswidrigkeiten und weitere Befragungen anordnen. Insbesondere fehlt bei § 9 Abs. 2 der Verweis auf die auszuführende gesetzliche Grundlage (GR-Verstoß).

Einsicht erhalten auch die Erhebungsstellenleiter, vgl. § 4 , 5 und gerade durch die andauernde Unterweisung und Aufsicht des Personals bei den Arbeitsabläufen, diese Personen sind Verwaltungsbeamte, vgl.insbes. § 3 Abs 4: hier sogar Gemeindeverband zuständig), weiter: § 6 Abs 4, §7 Abs 4. Das Statistikamt erhält Weisungs- und Aufsichtsrecht nach § 6 auch über die Durchführung des "Erhebungsprogramms" etc., hier kann also auch die Statistik während des Ablaufs und Erhebungsprózesses Einblick erhalten.

Die Belehrung, Schulung und Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz des Personals der Erhebungsstellen erfolgt durch die jeweilige Erhebungsstelle selbst. !!! Dabei haben die Hauptverwaltungsbeamten (vgl. § 4) bei der Festlegung von Dienstanweisungen und Maßnahmen, vgl. § 7 vermutlich auch die VOrschrift nach § 7 Abs., 4 auch zu sichern, dass das Personal Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheitbietet. Festgelegte Verwantwortichkeit hierfür fehlt aber (ausgenommen des Aufsichtspflicht nach § 6 Abs. 4). Nach § 10 haben die Erhebungsbeauftragten die Erhebungen nach §6 bis 8 und 15 bis 16 ZensG durchzuführen, damit ist den nach § 4 benannten Personen aber möglich die Aufgaben zur Erhebung nach dem AG NRW zu erfüllen, bspw. als Ersatz (bei Krankheitsausfall etc) einzuspringen, da dies nicht explizit ausgeschlossen ist.

Nach § 9 Abs 2 Ziff. 3 ist eine "Vorbegehung" zu kordinieren, hier fehlt es an der Ermächtigungsgrundlage nach ZensG.

Nach § 10 fehlt die Prüfung der Geeignetheit der zu verpflichtenden Erhebungsbeauftragten, die die Erhebungsstelle aussucht. Die Gewähr nach § 7 Abs. 5 und die Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses ist hier nciht ausreichend. Es fehlt an einer Regelung oder ein gesetzlicher Verweis zu bestehenden gesetzlichen Regelung zur Prüfung des Bewerbers und der vorzunehmenden Auswahlverfahren. Im Sinne von § 10 Abs. 3 kann sich jeder bewerben.

In § 9 fehlt der Verweis, welche Fristen gemeint sind. Bedenklich ist auch die Regelung, dass die IT-Infrastruktur auf eigene Kosten erstellt werden muss, vgl. § 15 Abs. 3, dies führt zwangsläufig zu SIcherheitslecks (vgl. VB).

Die bereitzustellende Anzahl von 22.000 Erhebungsbeauftragten (wobei hier das Aufsichtspersonal nach § 4 nicht genmeint sein kann), eröffnet eine Unmenge von Gefahrmöglichkeiten.

Saarland

Stand der Dinge
Der Gesetzentwurf wurde in erster Lesung vom 19.5.2010 in den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen überwiesen. Am 16.6.2010 erfolgte die zweite Lesung.

Link zum Gesetzentwurf
Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet am 16.06.2010, in Kraft getreten am 27.08.2010
Amtsblatt des Saarlandes vom 26.08.2010 mit Gesetzestext

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Sachsen

Stand der Dinge
Zensusausführungsgesetz zur Anhörung freigegeben (Meldung vom 23.3.2010) und am 25.8.2010 zur Annahme empfohlen.

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Zu finden mit Hilfe der Parlamentsdokumente-Verwaltung - dort einfach den Suchbegriff "Zensus" verwenden.

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
im Landtag beschlossen am 8.9.2010

Weiter länderspezifische Infos

  • Stellungnahme des CCC zum sächsischen Ausführungsgesetz
  • Rede des Abgeordneten Johannes Lichdi in der Debatte zum SächsZensAG2011
  • Zwei Änderungsanträge der Linken (wurden nicht angenomen): 1 und 2

Sachsen-Anhalt

Stand der Dinge
Der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Sachsen-Anhalt (Zensusausführungsgesetz - ZensAG LSA) vom 5.2.2010 wurde im Innenausschuss beraten und von diesem am 8.6.2010 mit einigen Änderungen zur Annahme im Landtag empfohlen.

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Entwurf

Gesetz verabschiedet am 17.06.2010 und in Kraft getreten am 15.07.2010
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14.07.2010, Gesetz ab Seite 18 (pdf 840KB)

Weiter länderspezifische Infos
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Schleswig-Holstein

Stand der Dinge
Entwurf befindet sich am 26.8. noch im Gesetzgebungsverfahren: Infoseite, stand am 25.8. auf der Tagesordnung des Innen- und Rechtsausschusses

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Entwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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Presseinformation der Partei "Die Linke Schleswig-Holstein" mit Stellungnahme zum Ausführungsgesetz

Thüringen

Stand der Dinge
Gesetzentwurf zum Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) vom 16.3.2010

Stellungnahme von Jens Kubiziel (AK Vorrat Jena) zum Gesetzentwurf.

Link zum Gesetzentwurf/Gesetz
Gesetzentwurf

Gesetz verabschiedet/in Kraft getreten am
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