Diskussion:Arbeitsgruppe Elektronische Gesundheitskarte

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(== Wo kann man gegen die Gesundheitskarte zu unterschreiben ? ==)
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Ja, irgendwie bin ich blind... naja, ... --[[Benutzer:Raffael|Raffael]] 17:46, 6. Aug. 2009 (CEST)
Ja, irgendwie bin ich blind... naja, ... --[[Benutzer:Raffael|Raffael]] 17:46, 6. Aug. 2009 (CEST)
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== Wo kann man gegen die Gesundheitskarte zu unterschreiben ? ==
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Man kann sie dort abonnieren: [http://listen.akvorrat.org/mailman/listinfo/akv-ag-ecard]
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== Wo kann man gegen die Gesundheitskarte unterschreiben ? ==
Wir rätseln hier rum, wo ist der richtige "Ort" ist, um gegen die eGK zu unterschreiben.
Wir rätseln hier rum, wo ist der richtige "Ort" ist, um gegen die eGK zu unterschreiben.
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Oder sind Unterschriftenliste und Onlinepetition 2 verschiedene Dinge ? --[[Benutzer:127.0.0.1|127.0.0.1]] 15:52, 12. Jul. 2010 (CEST)
Oder sind Unterschriftenliste und Onlinepetition 2 verschiedene Dinge ? --[[Benutzer:127.0.0.1|127.0.0.1]] 15:52, 12. Jul. 2010 (CEST)
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== Drohungen der Krankenkassen - mit Anlagen ==
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Viele Krankenkassen versuchen derzeit, die eCard-GegnerInnen mit diversen Anschreiben (siehe Attachment: Brief der BARMER GEK) [[Bild:Barmer_Drohung_eGK_2014b.pdf]] und Pressemeldungen [http://www.business-on.de/hamburg/techniker-krankenkasse-die-krankenversichertenkarte-hat-ausgedient-_id34047.html] zu verunsichern und zu einer schnellen Beantragung einer eCard und Zusendung eines Fotos zu überreden oder quasi zu nötigen.
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In einem dieser Tage an viele Versicherte verschickten Schreiben der Barmer GEK wird behauptet, dass ab 1.1.2014 nur noch mit der eGK in Kliniken und Praxen behandelt werden könne und dass die bisherige Versichertenkarte ihre Gültigkeit verlieren würde, selbst wenn dort ein längeres Gültigkeitsdatum angegeben sei.
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eGK-Hotline der Barmer GEK:
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Von der in dem Schreiben ebenfalls angegebenen eGK-Hotline der Barmer GEK wurde auf Nachfrage nach den Grundlagen dieser Äußerungen unterschiedliche Informationen erteilt:
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· mal wurde erzählt, es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass die Versichertenkarten im nächsten Jahr nicht mehr gültig seien. Dies sei in §§ 291 und 291a SGB V festgelegt. Nach dem Einwand, dass dies in den genannten Paragrafen eben nicht enthalten sei, wurde zurückgerudert.
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· mal wurde auf eine Übereinkunft des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und der KBV von Ende August oder Anfang September verwiesen, in der dieser Termin für die Ungültigkeit der Versichertenkarten festgelegt worden sei.
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Bundesmantelvertrag Ärzte:
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Ich habe daraufhin in Erfahrung gebracht, dass vor wenigen Wochen in der Tat der „Bundesmantelvertrag Ärzte“ (eine Vereinbarung von KBV und Spitzenverband der Kassen) neu abgeschlossen wurde. Dieser ist im Internet noch nicht eingestellt ist (obwohl er schon am 1.10.2013 in Kraft tritt). Auf Nachfrage bei der KBV habe ich ihn freundlicherweise übermittelt bekommen. [[Bild:Bundesmantelvertrag-Aerzte.pdf]]
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In diesem Dokument, das die Geschäftsgrundlage der Abrechnung zwischen niedergelassenen Ärzten und den Krankenkassen ist, findet sich allerdings keinerlei Hinweis darauf, dass die Versichertenkarte generell ab 1.1.2014 nicht mehr gültig sein soll, wie von der bei der Barmer GEK eingerichteten eGK-Hotline behauptet.
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Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte:
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Barmer:
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Eine erneute Anfrage bei einem Abteilungsleiter für Telematik bei der Barmer GEK am 23.09.2013 ergab folgende telefonische Auskunft:
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· es gäbe zu dem erst vor ca. 2 Wochen neu abgeschlossenen und bislang noch nicht veröffentlichten Bundesmantelvertrag (s. Attachment) eine nachträgliche weitere Änderung, nämlich eine Änderung der Anlage 4a
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· dort würde auch der Termin 1.1.2014 stehen, zu dem die Versichertenkaren ihre Gültigkeit verlieren würden
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· aber die Unterschriften unter diese Zusatzvereinbarung seien noch so frisch und die Tinte noch nicht trocken, daher sei dieser Anhang noch nicht veröffentlicht.
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Gesehen habe er diese Vereinbarung selbst auch noch nicht, aber von den wesentlichen Inhalten gehört.
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Deshalb seien jetzt auch schon die zahlreichen Briefe an die Versicherten verschickt worden, damit den Versicherten noch genügend Zeit bleibe für das Einreichen eines Fotos und für das Ausstellen der eGK. Darum habe die Barmer jetzt quasi vorab (vor wirklicher Kenntnis des Wortlauts dieser Vereinbarung) die Briefe an die Versicherten geschickt.
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KBV:
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Ebenfalls am 23. September hatte ich von der KBV - fernmündlich allerdings nur – mitgeteilt bekommen, dass die Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte gar nicht überarbeitet seien, es seien nach wie vor diejenigen gültig, die hier aufzufinden sind:
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http://www.kbv.de/rechtsquellen/134.html
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Anlage 4:
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http://www.kbv.de/media/sp/04_Krankenversichertenkarte.pdf
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Anlage 4a:
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http://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte.pdf
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Laut Barmer sei es in der Tat so, dass die dort eingestellten Anhänge derzeit noch gültig seien, aber spätestens zum Jahresanfang eben nicht mehr, da nachträglich zu den Verhandlungen zum Bundesmantelvertrag Ärzte eben auch die Anlage 4a noch neu ausgehandelt wurde.
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Auszüge aus dem ab 1.1.2013 gültigen Bundesmantelvertrag Ärzte (s. Anhang)
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§ 13
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Anspruchsberechtigung und Arztwahl
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(1) 1Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung
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durch Vorlage der elektronische Gesundheitskarte oder eines
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anderen gültigen Anspruchsnachweises belegen.
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§ 18
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Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte
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(8)
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(…)
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3Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,
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1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im
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Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Anspruchsnachweis
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nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der
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ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird
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§ 19
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Elektronische Gesundheitskarte/Krankenversichertenkarte
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(1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine
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elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen. 2Das Nähere
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zum Inhalt und zur Anwendung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a geregelt.
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(2) 1Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben
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worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung
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die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen. 2Für
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diesen Fall ist das Nähere zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte
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sowie zu einem Ersatzverfahren in Anlage 4 geregelt. 3Die Regelungen zur
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elektronischen Gesundheitskarte in diesem Vertrag gelten entsprechend. 4Bei Befristung
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der Versichertenkarte ist das Gültigkeitsdatum vom Vertragsarzt zu beachten.
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(3) 1Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener
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Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben,
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muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse
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ist verpflichtet, ungültige Versichertenkarten einzuziehen.
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Auszüge aus Anlage 4a Bundesmantelvertrag Ärzte
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In den derzeit gültigen Vereinbarungen (die am 01.07.2008 in Kraft traten!) ist in Anlage 4a - Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä und EKV) festgehalten:
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§ 8 (Schlussbestimmungen) Absatz 9:
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„Bei Verfügbarkeit und Zulassung der für eine Online-Telematikinfrastruktur benötigten zentralen und dezentralen Komponenten entsprechend den Anforderungen der gematik beginnt die Einführung einer Online-Telematikinfrastruktur bei den Leistungserbringern, nach Maßgabe der erforderlichen, rechzeitig zu treffenden Vereinbarungen. Dabei ist auch die maximale Einführungsphase festzulegen.“
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Anhang 1 (Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte) Absatz 1.3.:
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„1.3. Von dem Zeitpunkt an, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Onlinefunktion der Telematikinfrastruktur. Die Vertragspartner werden Vereinbarungen treffen, die das Nähere regeln.“
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Einschränkend steht hier allerdings auch
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„2. Nichtvorlage / ungültige Karte
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2.1. Kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden, oder kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte bis zum Ende des Quartals vorgelegt wird oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird.“
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sowie:
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„3. Datenangaben im Ersatzverfahren: Im Ersatzverfahren sind - auf Grund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten - folgende Daten zu erheben:
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die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, der Versichertenstatus, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben.
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4. Unterschrift des Versicherten
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Auch im Ersatzverfahren hat der Versicherte durch seine Unterschrift das Bestehen der Mitgliedschaft auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Dies gilt nicht für Vordruck-Muster 19, sofern es im Notfalldienst verwendet wird."

Aktuelle Version

wo kann man denn die Mailingliste abonieren? auf Mailinglisten/AKV-AG-eCard steht

Registrierung: über die entsprechende Wiki-Seite, ohne Moderatoren-Bestätigung

Ja, irgendwie bin ich blind... naja, ... --Raffael 17:46, 6. Aug. 2009 (CEST)

Man kann sie dort abonnieren: [1]

Wo kann man gegen die Gesundheitskarte unterschreiben ?

Wir rätseln hier rum, wo ist der richtige "Ort" ist, um gegen die eGK zu unterschreiben.

Auf http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/pages/petition.html steht was von 739.316 Unterschriften.
Aber klickt man dann dort auf den Petitionslink, landet man auf http://phppetition.schoepfwerk.net .
Dort steht was von "Gesamtunterschriften bisher = 6169" !

Oder sind Unterschriftenliste und Onlinepetition 2 verschiedene Dinge ? --127.0.0.1 15:52, 12. Jul. 2010 (CEST)

Drohungen der Krankenkassen - mit Anlagen

Viele Krankenkassen versuchen derzeit, die eCard-GegnerInnen mit diversen Anschreiben (siehe Attachment: Brief der BARMER GEK) Bild:Barmer Drohung eGK 2014b.pdf und Pressemeldungen [2] zu verunsichern und zu einer schnellen Beantragung einer eCard und Zusendung eines Fotos zu überreden oder quasi zu nötigen.

In einem dieser Tage an viele Versicherte verschickten Schreiben der Barmer GEK wird behauptet, dass ab 1.1.2014 nur noch mit der eGK in Kliniken und Praxen behandelt werden könne und dass die bisherige Versichertenkarte ihre Gültigkeit verlieren würde, selbst wenn dort ein längeres Gültigkeitsdatum angegeben sei.

eGK-Hotline der Barmer GEK: Von der in dem Schreiben ebenfalls angegebenen eGK-Hotline der Barmer GEK wurde auf Nachfrage nach den Grundlagen dieser Äußerungen unterschiedliche Informationen erteilt: · mal wurde erzählt, es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass die Versichertenkarten im nächsten Jahr nicht mehr gültig seien. Dies sei in §§ 291 und 291a SGB V festgelegt. Nach dem Einwand, dass dies in den genannten Paragrafen eben nicht enthalten sei, wurde zurückgerudert. · mal wurde auf eine Übereinkunft des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und der KBV von Ende August oder Anfang September verwiesen, in der dieser Termin für die Ungültigkeit der Versichertenkarten festgelegt worden sei.

Bundesmantelvertrag Ärzte: Ich habe daraufhin in Erfahrung gebracht, dass vor wenigen Wochen in der Tat der „Bundesmantelvertrag Ärzte“ (eine Vereinbarung von KBV und Spitzenverband der Kassen) neu abgeschlossen wurde. Dieser ist im Internet noch nicht eingestellt ist (obwohl er schon am 1.10.2013 in Kraft tritt). Auf Nachfrage bei der KBV habe ich ihn freundlicherweise übermittelt bekommen. Bild:Bundesmantelvertrag-Aerzte.pdf

In diesem Dokument, das die Geschäftsgrundlage der Abrechnung zwischen niedergelassenen Ärzten und den Krankenkassen ist, findet sich allerdings keinerlei Hinweis darauf, dass die Versichertenkarte generell ab 1.1.2014 nicht mehr gültig sein soll, wie von der bei der Barmer GEK eingerichteten eGK-Hotline behauptet.

Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte:

Barmer: Eine erneute Anfrage bei einem Abteilungsleiter für Telematik bei der Barmer GEK am 23.09.2013 ergab folgende telefonische Auskunft: · es gäbe zu dem erst vor ca. 2 Wochen neu abgeschlossenen und bislang noch nicht veröffentlichten Bundesmantelvertrag (s. Attachment) eine nachträgliche weitere Änderung, nämlich eine Änderung der Anlage 4a · dort würde auch der Termin 1.1.2014 stehen, zu dem die Versichertenkaren ihre Gültigkeit verlieren würden · aber die Unterschriften unter diese Zusatzvereinbarung seien noch so frisch und die Tinte noch nicht trocken, daher sei dieser Anhang noch nicht veröffentlicht.

Gesehen habe er diese Vereinbarung selbst auch noch nicht, aber von den wesentlichen Inhalten gehört. Deshalb seien jetzt auch schon die zahlreichen Briefe an die Versicherten verschickt worden, damit den Versicherten noch genügend Zeit bleibe für das Einreichen eines Fotos und für das Ausstellen der eGK. Darum habe die Barmer jetzt quasi vorab (vor wirklicher Kenntnis des Wortlauts dieser Vereinbarung) die Briefe an die Versicherten geschickt.

KBV: Ebenfalls am 23. September hatte ich von der KBV - fernmündlich allerdings nur – mitgeteilt bekommen, dass die Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte gar nicht überarbeitet seien, es seien nach wie vor diejenigen gültig, die hier aufzufinden sind:

http://www.kbv.de/rechtsquellen/134.html

Anlage 4: http://www.kbv.de/media/sp/04_Krankenversichertenkarte.pdf

Anlage 4a: http://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte.pdf


Laut Barmer sei es in der Tat so, dass die dort eingestellten Anhänge derzeit noch gültig seien, aber spätestens zum Jahresanfang eben nicht mehr, da nachträglich zu den Verhandlungen zum Bundesmantelvertrag Ärzte eben auch die Anlage 4a noch neu ausgehandelt wurde.


Auszüge aus dem ab 1.1.2013 gültigen Bundesmantelvertrag Ärzte (s. Anhang)

§ 13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl

(1) 1Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der elektronische Gesundheitskarte oder eines anderen gültigen Anspruchsnachweises belegen.


§ 18 Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

(8) (…) 3Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, 1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Anspruchsnachweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird

§ 19 Elektronische Gesundheitskarte/Krankenversichertenkarte

(1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen. 2Das Nähere zum Inhalt und zur Anwendung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a geregelt.

(2) 1Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen. 2Für diesen Fall ist das Nähere zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte sowie zu einem Ersatzverfahren in Anlage 4 geregelt. 3Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte in diesem Vertrag gelten entsprechend. 4Bei Befristung der Versichertenkarte ist das Gültigkeitsdatum vom Vertragsarzt zu beachten.

(3) 1Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige Versichertenkarten einzuziehen.


Auszüge aus Anlage 4a Bundesmantelvertrag Ärzte In den derzeit gültigen Vereinbarungen (die am 01.07.2008 in Kraft traten!) ist in Anlage 4a - Elektronische Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä und EKV) festgehalten:

§ 8 (Schlussbestimmungen) Absatz 9: „Bei Verfügbarkeit und Zulassung der für eine Online-Telematikinfrastruktur benötigten zentralen und dezentralen Komponenten entsprechend den Anforderungen der gematik beginnt die Einführung einer Online-Telematikinfrastruktur bei den Leistungserbringern, nach Maßgabe der erforderlichen, rechzeitig zu treffenden Vereinbarungen. Dabei ist auch die maximale Einführungsphase festzulegen.“

Anhang 1 (Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte) Absatz 1.3.:

„1.3. Von dem Zeitpunkt an, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Onlinefunktion der Telematikinfrastruktur. Die Vertragspartner werden Vereinbarungen treffen, die das Nähere regeln.“

Einschränkend steht hier allerdings auch

„2. Nichtvorlage / ungültige Karte 2.1. Kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden, oder kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte bis zum Ende des Quartals vorgelegt wird oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird.“ sowie:

„3. Datenangaben im Ersatzverfahren: Im Ersatzverfahren sind - auf Grund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten - folgende Daten zu erheben: die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, der Versichertenstatus, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben. 4. Unterschrift des Versicherten Auch im Ersatzverfahren hat der Versicherte durch seine Unterschrift das Bestehen der Mitgliedschaft auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Dies gilt nicht für Vordruck-Muster 19, sofern es im Notfalldienst verwendet wird."

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