Freiheit statt Angst 2013/Sicherheit

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(Auflagenbescheid 2009 für Fahrzeuge)
 
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*Parteien dürfen (zusammen mit ihren Jugendorganisationen) maximal 1 Fahrzeug mit max. 7,5 Tonnen Gesamtgewicht im Demozug mitführen
*Parteien dürfen (zusammen mit ihren Jugendorganisationen) maximal 1 Fahrzeug mit max. 7,5 Tonnen Gesamtgewicht im Demozug mitführen
* Jedes motorgetriebene Fahrzeug braucht neben FahrerIn noch eine Fahrzeugverantwortliche (bekommt Funk). Diese muss zusammen mit einer weiteren Person vor dem Fahrzeug laufen. Pro Achse muss es zwei weitere OrdnerInenn geben (also pro Fahrzeug mind. 6 Leute + Fahrer)
* Jedes motorgetriebene Fahrzeug braucht neben FahrerIn noch eine Fahrzeugverantwortliche (bekommt Funk). Diese muss zusammen mit einer weiteren Person vor dem Fahrzeug laufen. Pro Achse muss es zwei weitere OrdnerInenn geben (also pro Fahrzeug mind. 6 Leute + Fahrer)
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*Für Fahrzeuge gibt es Demoauflagen von der Behörde. Der Bescheid liegt uns noch nicht vor. Hier ein Bescheid von 2009, der sich nicht groß vom zu erwartenden gültigen Bescheid unterscheiden dürfte.
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*Für Fahrzeuge gibt es Demoauflagen von der Behörde. Der Bescheid liegt uns noch nicht vor. [[Datei:Auflagenbescheid_2009_auszug.pdf | Hier ein Bescheid von 2009]], der sich nicht groß vom zu erwartenden gültigen Bescheid unterscheiden dürfte.

Aktuelle Version

Auflagenbescheid für im Demozug mitgeführte Fahrzeuge =

  • Kein Fahrzeug darf mehr als 7,5 Tonnen wiegen (zulässiges Gesamtgewicht)
  • Parteien dürfen (zusammen mit ihren Jugendorganisationen) maximal 1 Fahrzeug mit max. 7,5 Tonnen Gesamtgewicht im Demozug mitführen
  • Jedes motorgetriebene Fahrzeug braucht neben FahrerIn noch eine Fahrzeugverantwortliche (bekommt Funk). Diese muss zusammen mit einer weiteren Person vor dem Fahrzeug laufen. Pro Achse muss es zwei weitere OrdnerInenn geben (also pro Fahrzeug mind. 6 Leute + Fahrer)
  • Für Fahrzeuge gibt es Demoauflagen von der Behörde. Der Bescheid liegt uns noch nicht vor. Hier ein Bescheid von 2009, der sich nicht groß vom zu erwartenden gültigen Bescheid unterscheiden dürfte.
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