Hannover/Volkszaehlung/Behoerdenbriefwechsel

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Auf dieser Seite wird der Behördenbriefwechsel im Zusammenhang mit der Volkszählung dokumentiert.


Inhaltsverzeichnis

Weitere abgeschottete Bereiche / Aufbewahrung ausgefüllter Fragebögen / Datenschutz-Kontrolle

(1.5.2011) E-Mail an den Landesdatenschutzbeauftragten

Sehr geehrte Damen und Herren,

sicherlich ist Ihnen bekannt, dass ich mich um einige Details der Volkszählung 2011 sorge.

Nun habe ich in einem Gespräch Ihres Pressesprechers Herrn Knaps mit dem Hildesheimer Radio Tonkuhle gehört, dass Sie aus personellen Gründen keine stichprobenartige Umsetzung des Zensusgesetzes bzw. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensus durchführen werden.

Deswegen möchte ich Sie auf drei konkrete Punkte hinweisen, an denen ich mir speziell in Niedersachsen Sorgen mache. Ob Sie diese Hinweise aufgreifen oder nicht, das muss und werde ich selbstverständlich Ihnen ganz alleine überlassen.

1.)

Aus dem Gebiet der Erhebungsstelle Soltau-Fallingbostel habe ich von einem dort als VolkszählerIn tätigen Menschen erfahren, dass sich in der von diesem Menschen teilgenommenen Volkszähler-Schulungsgruppe ein weiterer "Erhebungsbeauftragter" zur Schulung befunden habe, dem "nationalsozialistische Tendenzen" zuzuordnen seien.

Zitat, so wie es mir gesagt worden ist: "Also wenn das kein Brauner war, dann weiss ich auch nicht."

Ich bin mir darüber bewusst, dass Sie derartig schwammige und unkonkrete Hinweise nicht ernstnehmen können und auf keinen fall müssen.

Allerdings möchte ich betonen, dass mir der mir das erzählende Mensch einen mehr als zuverlässigen Eindruck auf mich gemacht hat.

Aber na klar: Auch das macht diese Information für Sie nicht seriöser ...

2.)

Durch einen reinen Zufall habe ich erfahren, dass der LSKN (Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation Niedersachsen) beabsichtigt, über die Erhebungsstellen hinaus weitere abgeschottete Bereiche einzurichten. Diese zusätzlichen Stellen sollen in Meldeämtern (!) untergebracht werden, um als weitere Abgabestellen für ausgefüllte Haushalte-Stichproben-Befragungsbögen zu dienen, damit insbesondere in ländlich strukturierten Gebieten die Volkszähler nicht allzu weite Anfahrtswege haben.

Diese - mir zunächst als Gerüchte zugetragene - Information wurde mir durch den LSKN inzwischen bestätigt.

Ich habe viel Verständnis für die Beweggründe und die gute Absicht dieser Maßnahmen. Gleichwohl habe ich viel Bedenken, ob die auch an diese zusätzlichen Stellen nowendigen Abschottungen, wie sie im Volkszählungsurteil detailiert dargelegt worden sind, auch tatsächlich eingehalten werden!

Eine notwendige, umfangreiche Abschottung in kleineren Kommunen, und dann angeblich sogar noch direkt in den Meldebehörden halte ich für problematisch. Auf jeden Fall - so denke ich - sollten diese Stellen, deren Einrichtung und Betrieb durch Ihre Behörde besonders beaufsichtigt und unangemeldet überprüft werden.

3.)

Auf der Landespressekonferenz zum Thema "Zensus 2011" im Neuen Rathaus Hannover am 18.4.2011 erhielt ich auf die Frage, wie lange die Volkszähler die ausgefüllten Fragebögen bei sich zu Hause lagern dürfen eine etwas ratlose und achselzuckende Antwort, dass es dazu keinerlei Regelung gäbe.

Sie kennen meine Auffassung, dass selbst es eigentlich *gar keine* Lagerung derartiger Unterlagen mit persönlichen und sensiblen Daten von Bürgern in privaten, ungeschützten und nicht-kontrollierten Räumen geben dürfte. Aber das es noch nicht einmal eine Regelung für eine maximale Aufbewahrungsdauer in privater Hand gibt und dass sich die Mitarbeiter der nds. Statisitkbehörden auf diese Frage zunächst einen Moment ratlos untereinander angesehen haben und schwiegen, das finde ich völlig "seltsam".

Im Übrigen hat Ihr Kollege aus Schleswig-Holstein bereits im Vorfeld einige Mängel feststellen müssen. In einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 25.4.2011 ist zu lesen:

"In Schleswig-Holstein haben die Datenschützer laut Weichert bereits bei der Vorbereitung „große Defizite festgestellt“. So sei zunächst vorgesehen gewesen, die Erheber mit simplen „Pappkartons“ auszustatten, um die ausgefüllten Fragebögen einzusammeln und zu transportieren. Auch seien die Sammelstellen nur ungenügend gesichert gewesen."

Quelle:
http://www.fr-online.de/politik/datenschuetzer-zweifeln-am-zensus/-/1472596/8374116/-/index.html

Meine abschließende Frage an Sie lautet:

Werden bzw. können Sie den "Zensus 2011" in Zukunft stichprobenartig und unangemeldet kontrollieren?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, auch Kritik an meinen Positionen höre ich mir immer an und wäge sie ab.

Viele gute Grüße,

(13.5.2011) Rückmeldung des Landesdatenschutzbeauftragten

(...)

Ich nehme Ihre Bedenken hinsichtlich der Umsetzung des Zensusgesetzes sehr ernst und habe mich gleich mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport als Fachaufsichtsbehörde in Verbindung gesetzt um dort Stellungnahme zu Ihren Hinweisen gebeten. Die Antwort liegt mir noch nicht vor. Eine stichprobenartige Kontrolle der Erhebungsstellen bzw. der Erhebungsbeauftragten ist wegen der Personalsituation nicht durchführbar. Sie können aber versichert sein, dass Eingaben unverzüglich nachgegangen wird und im Einzelfall auch Kontrollen möglich sind.

(...)

(17.6.2011) Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten

Sehr geehrter Herr xxx,

im Nachgang zu meinem Schreiben vom 11.05.2011 teile ich Ihnen folgendes mit:

1. Einrichtung weiterer abgeschotteter Bereich in Meldeämtern: Dies trifft nicht zu und wäre auch unzulässig.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat in einem Erlass ausführlich geregelt, unter welchen Bedingungen die Aus- und Rückgabe von Erhebungsunterlagen in den kreisangehörigen Gemeinden erfolgen kann. Hiermit wurde insbesondere dem Wunsch sehr weiträumiger Erhebungsstellen in den Landkreisen entsprochen, um den dortigen Erhebungsbeauftragten unverhältnismäßig weite Wege zu ersparen und damit die Rückgabe der Erhebungsunterlagen zu erleichtern.

2. Regelungen für die Aufbewahrung der ausgefüllten Fragebögen bei den Erhebungsbeauftragten:

Hierzu enthält bereits Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 (W-Nds. AG ZensG 2011) Vorgaben: „Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsbögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekanntwerden ... Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen. Die Erhebung ist abgeschlossen, wenn die Erhebungsbeauftragten die ihnen zugeteilten Befragungsbezirke abgearbeitet haben."

§ 7 Abs. 6 Zensusgesetz 2011 sieht vor, dass die Erhebungsbeauftragten die Erhebungen zur Haushaltsstichprobe bis (spätestens) zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen haben.

Die Erhebungsbeauftragten sind sowohl im Rahmen der schriftlichen Anleitung als auch der jeweiligen Schulungen vor Ort darauf hingewiesen worden, dass die Erhebungen zügig, möglichst innerhalb von vier Wochen, durchzuführen und dass die ausgefüllten Erhebungsunterlagen zu Hause vor fremder Einsichtnahme - auch durch eigene Familienmitglieder - zu sichern sind; ferner wurden die Erhebungsbeauftragten angehalten, mit der Abgabe der Erhebungsunterlagen nicht bis zum letzten Bezirk zu warten, da es sowohl für die Erhebungsbeauftragten im Hinblick auf deren Entlastung als auch für die Erhebungsstelle von Vorteil ist, wenn die bereits nach der Bearbeitung einiger (weniger) Bezirke fertig ausgefüllten Erhebungsunterlagen zurückgeben werden.

Im Übrigen dürfte einer unangemessen langen Verweildauer der Unterlagen im Einflussbereich des Erhebungsbeauftragten auch insofern entgegen gewirkt werden, als die Abrechnung der Aufwandsentschädigung erst erfolgen kann, wenn der jeweilige Erhebungsbezirk von dem Erhebungsbeauftragten abgeschlossen und die Erhebungsunterlagen abgegeben wurden. Erfahrungen der örtlichen Erhebungsstellen haben gezeigt, dass die Erhebungsbeauftragten im Rahmen der o. g. Vorgaben die ausgefüllten Fragebögen nicht unangemessen lange in ihren Räumlichkeiten aufbewahren; etliche Erhebungsbezirke konnten schon abgeschlossen werden, die entsprechenden Unterlagen sind von den Erhebungsbeauftragten bereits an die örtlichen Erhebungsstellen zurück gegeben worden.

3. Kontrolle des „Zensus 2011":

Das MI sucht im Rahmen der Fachaufsicht die örtlichen Erhebungsstellen auf. Neben der Frage der Umsetzung der Abschottungsanforderungen stand dabei vor allem der Austausch darüber im Vordergrund, welche Erfahrungen die örtlichen Erhebungsstellen bei der Erfüllung der Aufgaben machen und welche Probleme bei der Umsetzung der Aufgaben ggf. gesehen werden.

Zudem wurden die die Erhebungsbeauftragten gem. § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 beaufsichtigenden örtlichen Erhebungsstellen ausdrücklich darauf hingewiesen, sich ggf. im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen bei den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern über den Verlauf der Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten zu erkundigen.

Mit freundlichen Grüßen

Subjektives Fazit

  • Auf den Hinweis von Nazi-Volkszählern in Soltau-Fallingbostel wird überhaupt nicht eingegangen.
  • Dass es weitere abgeschottete Bereiche in Meldeämtern geben soll wird abgestritten. Hier steht nun die schriftliche aussage der Landesdatenschutzbehörde gegen die mündliche Aussage des für den Zensus in Niedersachsen zuständigen Herrn Methner auf einer Pressekonferenz...
  • Das, was die Behörde zur Aufbewahrung ausgefüllter Fragebögen in den Privatwohnungen der Volkszähler schreibt ist aus meiner sicht unertragbar. Erst werden (wieder einmal) Regeln zu Tatsachen erklärt und dann stellt man fest, dass es auch ausreichen würde, wenn die Volkszähler alle ausgefüllten Fragebögen bis zur vollständigen Beendigung ihrer Tätigkeit (maximal Ende Juli!) zu Hause aufbewahren würden ... - kein weiterer Kommentar dazu ...
  • Und schließlich verweist man darauf, dass doch das Innenministerium die Fachaufsicht ausüben würde. Zur Erinnerung: das nds. Innenministerium untersteht dem hinreichend bekannten Herrn Schünemann.

Umstrittener Erhebungsstellenleiter Hildesheim / Auswahl von Volkszählern

(16.6.2011) E-Mail an den Landesdatenschutzbeauftragten

Sehr geehrter Herr Wahlbrink,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich in drei unterschiedlichen Zusammenhängen mit Fragen zum Thema Volkszählung ("Zensus 2011") an Sie wenden.

1.) Unbeantwortetes Schreiben vom 1.5.2011

Mein Schreiben vom 1.5.2011, in dem ich zu drei Punkten Bedenken hinsichtlich der "ordnungsgemäßen" Umsetzung der Volkszählung in Niedersachsen angemeldet habe, ist inhaltlich bis heute ohne Antwort geblieben.

Zwar haben Sie mir im am 13.5.2011 bei mir eingehenden Brief geschrieben, dass Sie mit dem Innenministerium in Verbindung gesetzt hätten, mehr als das habe ich aber bis dato nicht vernommen.

Frage 1:

Kann ich hierzu noch mit einer Antwort rechnen?

2.) Umstrittener Leiter der Erhebungsstelle des Landkreises Hildesheim

Wie Ihnen von anderer (betroffener) Seite mitgeteilt worden ist, gibt es hinsichtlich der Zulässigkeit der Eignung des Erhebungsstellenleiters für den Landkreis Hildesheim Bedenken.

Herr M. ist vor seiner Ernennung zum Erhebungsstellenleiter in führender Position für Betreuungsfälle und Sozialdienste im Landkreis Hildesheim tätig gewesen. (Eine der das belegenden Seiten ist übrigens inzwischen aus dem Internet entfernt worden.) Alleine deshalb, aber auch, weil anzunehmen ist, dass Herr M. nach Beendigung seiner Tätigkeit als Zensus-Erhebungsstellenleiter in einer ähnlichen Position eingesetzt werden wird, ist seine Einsetzung in ein derartiges Amt aus unserer Sicht unhaltbar und unzulässig.

In einer Reaktion auf diesen Fall verwiesen Sie schriftlich auf ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.10.1987 - 7 N 1273/87) und auf einen Beschluss des Bundesverfssungsgerichts (vom 12.02.1988 - 1 BvR 1272/87), wonach es "auch grundsätzlich zulässig ist, wenn der Hauptverwaltungsbeamte als Erhebungsstellenleiter bestimmt wird, sofern durch ergänzende organisatorische Regelungen sichergestellt ist, dass er nicht von Einzelangaben Kenntnis erhält."

Genau hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch eindeutig *nicht* die Rede sein, wenn Herr M. z.B. mit der telefonischen Abwicklung einzelner Beschwerdefälle befasst wird. Eine derartige Trennung ist aber nicht nur in diesem Fall, sondern im allgemeinen bei der Arbeit eines Erhebungsstellenleiters zum Zensus 2011 praktisch so gut wie unmöglich.

Frage 2:

Halten Sie es nach wie vor für vertretbar, dass jemand wie Herr M. als Erhebungsstellenleiter fungiert?

3.) Zweifelhafte Auswahl von Volkszählern

Aus einem Dorf (gut 2000 Einwohner groß) in der Region Hannover wurde mir von einer von der Haushaltestichprobe betroffenen Person gemeldet, dass sie von einem Volkszähler aus dem gleichen Dorf befragt werden solle. Dieser sei zudem als besonders "tratschfreudig" bekannt.

Frage 3a:

Sehen Sie in diesem Fall die Bedingungen des § 11 Absatz 3 ZensG 2011 erfüllt, wonach die Erhebungsbeauftragten "nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden dürfen?

Frage 3b:

Halten Sie den Einsatz von Versicherungsvertretern, freien Finanzdienstmitarbeitern und Bankangestellten als Volkszähler für vertretbar?

Frage 3c:

Wie bewerten Sie die gängige Praxis, dass es den von der Haushaltestichprobe betroffenen Menschen nicht möglich ist, aus persönlichen oder sachlich nachvollziehbaren Gründen um die Benennung einen anderen Volkszähler zur Durchführung der Befragung zu bitten? (Anmerkung: siehe ebenfalls Erhebungsstelle LK Hildesheim - dort wird den darum bittenden Menschen mit dem Verweigerer-Status gedroht, die Befragung durch einen anderen Volkszähler sei absolut ausgeschlossen.)

Über eine direkte Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen.

Viele gute Grüße,

(16.6.2011) Rückmeldung des Landesdatenschutzbeauftragten

Sehr geehrter Herr xxx,

gerade heute ist mein Schreiben an Sie herausgegangen.

Die Fragen 2 und 3 werde ich frühestens nächste Woche beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen

(30.6.2011) Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten

Sehr geehrter Herr xxx,

ich möchte darauf hinweisen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz jede Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch eine Stelle verletzt worden zu sein, die der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden kann. In Ihrer Petition tragen Sie nicht vor, dass Sie persönlich in Ihren Rechten verletzt worden sind. Dennoch werde ich Ihre Fragen kurz beantworten.

1.

In Ihrer E-Mail vom 16.06.2011 fragten Sie an, ob ich es für vertretbar halte, dass Herr M. beim Landkreis Hildesheim, der in der Stabsstelle 4b Betreuungsstelle/Sozialdienst tätig war, als Er-hebungsstellenleiter eingesetzt worden sei.

Sie führten dabei an, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1988 - 1 BvR 1272/87 (Es ist auch grundsätzlich zulässig, wenn der Hauptverwaltungsbeamte als Erhebungsstel-lenleiter bestimmt wird, sofern durch ergänzende organisatorische Regelungen sichergestellt ist, dass er nicht von Einzelangaben Kenntnis erhält) nicht zutreffend ist, da hier der Erhebungsstellen-leiter gerade bei einzelnen Beschwerdefällen von Einzelangaben Kenntnis erhält.

Dieser Beschluss ist von mir deshalb erwähnt worden, um deutlich zu machen, dass selbst Hauptverwaltungsbeamte (Landrat/Landrätin) Erhebungsstellenleiter werden dürfen. Da Herr M. nicht Hauptverwaltungsbeamter war, spricht erst recht nichts gegen den Einsatz als Erhebungsstellenlei-ter.

Im vorliegenden Fall lässt sich eher der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18.12.1987 - 13 OVG B 1270/87 - heranziehen, wonach es unbedenklich ist, wenn der (vormalige) Leiter des Hauptamtes (zugleich zuständig für Personalwesen und Wirtschaftsförderung) zum Er-hebungsstellenleiter bestimmt wird.

Im Übrigen sind nach § 10 Abs. 2 Zensusgesetz 2011 die in den Erhebungsstellen tätigen Personen schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen. Aus diesem Grunde ist nichts dagegen einzuwenden, dass Herr M. die Erhebungsstelle beim Landkreis Hildesheim leitet.

2.

Weiterhin stellten Sie Fragen zu den Erhebungsbeauftragten:

a)

Einsatz der Erhebungsbeauftragten in den unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung:

Die Gerichte haben bei der Volkszählung 1987 entschieden, dass es'ausreichend ist, wenn der Zähler in einer anderen Blockseite wohnt, wenn er in einer anderen Straße wohnt oder wenn er auf einem nicht unmittelbar angrenzendem Grundstück wohnt. Die persönliche Bekanntschaft ist kein Hinderungsgrund für einen Einsatz als Erhebungsbeauftragter.

Auch sind die Erhebungsbeauftragten nach § 11 Abs. 3 Zensusgesetz 2011 wie die in den Erhebungsstellen tätigen Personen schriftlich verpflichtet worden, des Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden.

b)

Einsatz von Versicherungsvertretern, freien Finanzdienstmitarbeitern und Bankangestellten als Erhebungsbeauftragte:

Bei der Auswahl von Erhebungsbeauftragten ist darauf zu achten, dass diese nicht eingesetzt werden dürfen, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Zensusgesetz 2011, § 14 Abs. 1 Satz 2 Bun-desstatistikgesetz). Die Entscheidung trifft die Erhebungsstelle. Eine Interessenkollision liegt nach Barbara Härtung, Niedersächsisches Statistikgesetz, Kommentar 1988, S. 53 ff., nicht schon dann vor, wenn dem Erhebungsbeauftragten möglicherweise zufällig Umstände oder Tatsachen bekannt werden könnten, welche die berufliche Tätigkeit berühren. Es muss vielmehr eine relativ große Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der Erhebungsbeauftragte in einer Vielzahl von Fällen Kenntnisse erlangt, die für seine berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind.

Es ist nicht möglich, eine Liste von Berufsgruppen zu erstellen, die von vornherein von der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte ausgeschlossen werden, da nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch mögliche andere Aktivitäten (Vereinsmitgliedschaften, Parteienzugehörigkeit etc.) Anlass zur Besorgnis geben können. Aus diesem Grunde sind grundsätzlich keine Berufsgruppen ausgeschlossen, um sich für eine Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu bewerben. Sie werden in den Schulungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die während ihrer Erhebungstätigkeit erworbenen Informationen nicht für andere Zwecke (insbesondere nicht für Werbung) verwenden dürfen und müssen sich schriftlich auf die Einhaltung des Statistikgeheimnisses verpflichten. Bei Verstößen gegen die Pflichten zur Geheimhaltung werden sie strafrechtlich belangt.

c)

Benennung eines anderen Erhebungsbeauftragten:

Es ist nicht praktikabel, wenn jeder Befragte seinen Erhebungsbeauftrag'cen ablehnen und um Benennung eines anderen Erhebungsbeauftragten bitten kann. Wenn der Befragte, aus welchen Gründen auch immer, nicht mit der Person des Erhebungsbeauftragten einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, den Fragebogen selbst auszufüllen und abzusenden bzw. online einzugeben.

Die Verwaltungsvorschriften zum Nds. AG ZensG 2011 (W-Nds. AG ZensG 2011), RdErl. d. MI v. 14.10.2010-13.1-19120/09-01-VORIS 29100-, können Sie u.a. im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem www.nds-voris.de einsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage zu zusätzlich eingerichteten Abgabestellen für Volkszähler

17.6.2011 Anruf im nds. Statistikamt LSKN

Im Gespräch mit Herrn S. vom LSKN, dem für den Zensus in Niedersachsen Zuständigen in der Öffentlichkeitsarbeit, frage ich danach, ob es denn nun stimme, was der Landesdatenschutzbeauftragte schreibt, dass es nämlich keine zusätzlichen Abgabestellen für ausgefüllte Haushalte-Befragungsbögen in Meldeämtern geben dürfe.

"Dazu kann ich aus dem Stegreif nichts sagen, das muss ich erst recherchieren. Ich melde mich bei Ihnen bald zurück, ob ich das aber heute noch schaffe ..."

Ich betone, dass es so sehr nun auch nicht wieder eile und es Anfang der nächsten Woche völlig ausreichend sei.

22.6.2011 E-Mail an das nds. Statistikamt

Nachdem ich aber auch nach fünf Tagen (inkl. Wochenende) nichts gehört habe, frage ich per E-Mail noch einmal nach.

29.6.2011 Antwort vom Amt

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Anfrage in Ihrer E-Mail vom 22. Juni 2011 möchten wir Ihnen wie folgt beantworten:

Die niedersächsischen Erhebungsstellen nehmen die Fragebogen von den Erhebungsbeauftragten in den Räumen der Erhebungsstelle entgegen. Darüber hinaus können die Erhebungsstellen in den Landkreisen in den jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden geeignete abgeschottete Räume (z.B. für Sprechstunden) nutzen, um die Erhebungsunterlagen zurück zu nehmen. Die Unterlagen werden vom Erhebungsstellenpersonal entgegen genommen.

Die Rückgabe von Erhebungsunterlagen kann aber auch an beauftragtes Verwaltungspersonal, das verschwiegen ist sowie belehrt und auf das Statistikgeheimnis verpflichtet wurde, erfolgen. Der Erhebungsbeauftragte hat in diesem Fall die Unterlagen in verschlossenen und versiegelten Umschlägen zu übergeben.

Die Erhebungsstelle des Landkreises Soltau-Fallingbostel hat diese Möglichkeit für ihre Erhebungsbeauftragten geschaffen, sodass für die Rückgabe der Fragebogen kürzere Anfahrtswege entstehen. Im Erhebungsbereich des Landkreises Soltau-Fallingbostel wird dafür Verwaltungspersonal eingesetzt, welches ohnehin bereits die Erhebungsbeauftragtentätigkeit wahrnimmt.

Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen zu können. Für weitere Fragen können Sie sich gerne auch an die Zensus-Hotline unter 0511 2011-123 wenden.

Mit freundlichen Grüßen

1.7.2011 Anruf und Schreiben an das nds. Statistikamt

Das Antwortschreiben geht nicht auf alle Fragen ein, die mit Herrn S. am 17.6. telefonisch besprochen worden waren. Darum habe ich ihn am 1.7. noch einmal angerufen und wollte nachfragen.

Dabei kam (in etwa) folgendes Gespräch zustande:

Herr S.: "Ich möchte Sie bitten, die Fragen schriftlich einzureichen."

Ich: "Warum können Sie die Fragen denn nicht beantworten, Sie haben sich zu diesem Detail doch nun erkundigt und könnten die meisten Fragen vermutlich aus dem Stegreif beantworten?"

Herr S.: "Weil wir das für den besseren Weg halten."

Ich: "Warum ist der Weg denn besser?"

Herr S.: "Mehr möchte ich dazu nicht sagen. Wir möchten den schriftlichen Weg bevorzugen."

Nun gut. Also habe ich die folgenden Fragen per E-Mail zugesendet. Herr S. hat mir immerhin eine Rückmeldung innerhalb der nächsten Woche zugesagt. Auf Nachfrage, ob die Rückmeldung denn eine Antwort enthalten würde, sagt Herr S: "Entweder eine Antwort oder eine Mitteilung, wie es weiter geht." ...

Weitere Rückfragen:

1. Wie viele derartige Stellen hat Soltau-Fallingbostel eingerichtet und in welchen Bereichen genau?

2. Wo passiert die Übergabe? Sind diese Sprechstundenräume in gleicher Weise abgeschottet wie die Erhebungsstellen?

3. Wie kann kontrolliert werden, was der Volkszähler abgibt, wenn die Unterlagen verschlossen und versiegelt sind?

4. Wurden ausschließlich solche Menschen als Empfänger der Fragebögen ausgewählt, die ohnehin als Volkszähler arbeiten?

5. Wo werden die dort abgegebenen Fragebögen aufbewahrt/gelagert und gibt es Weiterreichungsfristen für die Unterlagen?

6. Ist Soltau-Fallingbostel ein Einzelfall? Welche anderen Erhebungsstellen machen das auch so und in welchem Umfang (Anzahl der zusätzlichen Annahmestellen)?

7. In welchen Paragraphen oder Richtlinien ist dies alles geregelt? (Falls Richtlinien: Bitte bei der Beantwortung anlegen. Danke!)

xx.xx.xxxx Antwort des nds. Statistikamts

...steht noch aus.

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