Klage gegen Suchmaschinen

Aus Freiheit statt Angst!

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(Brainstorming zu einer Klage)
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1. Gemäß § 28 I BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Google stellt dabei wohl hierauf ab: "Wir setzen Cookies ein, um die Qualität unseres Service durch Speichern von Benutzer-Präferenzen, die Verfolgung von Benutzer-Trends und die Suchmethodik der Benutzer zu speichern." und "Wenn Sie Google-Services nutzen, zeichnen unsere Server automatisch Daten auf, die Ihr Browser verschickt, wenn Sie eine Webseite besuchen. Diese Server-Logdateien können Ihre Webanfrage, die IP-Adresse, den Browsertyp, die Browsersprache, Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage und ein oder mehrere Cookies enthalten, die Ihren Browser eindeutig identifizieren können."siehe: http://www.google.de/intl/de/privacy.html
1. Gemäß § 28 I BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Google stellt dabei wohl hierauf ab: "Wir setzen Cookies ein, um die Qualität unseres Service durch Speichern von Benutzer-Präferenzen, die Verfolgung von Benutzer-Trends und die Suchmethodik der Benutzer zu speichern." und "Wenn Sie Google-Services nutzen, zeichnen unsere Server automatisch Daten auf, die Ihr Browser verschickt, wenn Sie eine Webseite besuchen. Diese Server-Logdateien können Ihre Webanfrage, die IP-Adresse, den Browsertyp, die Browsersprache, Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage und ein oder mehrere Cookies enthalten, die Ihren Browser eindeutig identifizieren können."siehe: http://www.google.de/intl/de/privacy.html
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Zunächst einmal muss festgestellt werden, ob Cookies überhaupt personenbezogene Daten sind. Strittig ist in der Rechtsprechung sogar, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind (vgl. http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C1568938_N1567942_L20_D0_I560.html ). Zumindest wird vertreten, dass es nur konsequent ist, (auch dynamische) IP-Adressen als personenbeziehbare Daten anzusehen und diese dem Datenschutzrecht zu unterwerfen. (Anmerkung des Verfassers: dies ist jedoch zugegebenermaßen wacklig) Da Google in seinen Logs nach eigener Angabe auch die IP-Adressen speichert und so ohne großen Aufwand die Cookies dem personenbezogenen Datum IP-Adresse zuordnen kann, ist sind die Verbindungen aus Cookie und IP als personenbezogene Daten anzusehen.
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Zunächst einmal ist fraglich, ob Cookies überhaupt personenbezogene Daten sind. Nach der Rechtsprechung sind zumindest IP-Adressen personenbezogene Daten (siehe: http://www.daten-speicherung.de/?p=197#ag ). Da Google in seinen Logs nach eigener Angabe auch die IP-Adressen speichert und so ohne großen Aufwand die Cookies dem personenbezogenen Datum IP-Adresse zuordnen kann, sind die Verbindungen aus Cookie und IP folglich als personenbezogene Daten anzusehen.
Allerdings müsste die Erhebung der Daten nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit, die Speicherung der Daten notwendig, also faktisch zwingend erforderlich, sein. (§ 28 I Nr. 2 BDSG , "soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist ").
Allerdings müsste die Erhebung der Daten nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit, die Speicherung der Daten notwendig, also faktisch zwingend erforderlich, sein. (§ 28 I Nr. 2 BDSG , "soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist ").

Version vom 11:02, 13. Feb. 2008

VDS bei Suchmaschinen

Spätestens nach Lektüre dieses Artikels bin ich der Überzeugung, dass der VDS-Widerstand auch auf Private erweitert werden muss!

US-Geheimdienstkoordinator erwägt Zugriff auf Suchmaschinenanfragen: http://www.heise.de/newsticker/meldung/101836

Ich schlage vor, nach der VDS auch gegen die Datenspeicherungen bei Google, Yahoo, MSN usw vorzugehen. Wenn man VDS und Suchmaschinenanfragen verknüpft wird man wohl bei den meisten ein ganz gutes Bild von Interessen und dergleichen bekommen (ob dies mit der Wirklichkeit übereinstimmt, will ich mal dahingestellt lassen, aber es ist ein deutlicher Eindruck, den man gewinnt).

Interessanter Link dazu: http://aolsearchdatabase.com

Dort kann man nach ID, Suchanfrage und angeklicktem Suchergebnis suchen. Interessant wird es, wenn man dort mal einen beliebigen Suchbegriff eingibt und beim Suchergebnis dann auf eine beliebige ID. Dort kann man dann die Suchbegriffe desjenigen ID-Besitzer nachvollziehen. Die eigene ID ist allerdings aus dem Cookie von AOL.de nicht auf Anhieb rauszulesen.

Brainstorming zu einer Klage

So eine Klage sollte man in jedem Fall mal durchprüfen. Die Suchmaschinen speichern ja angeblich 18 Monate lang und anonymisieren dann (zumindest Google). Aber mehrere flüchtige Blicke über § 28, 4, 4a BDSG lassen mich keine Rechtmäßigkeit einer Speicherung erkennen.

siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html


Anspruch aus § 823, 1004 analog iVm BDSG auf Unterlassung

1. Gemäß § 28 I BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Google stellt dabei wohl hierauf ab: "Wir setzen Cookies ein, um die Qualität unseres Service durch Speichern von Benutzer-Präferenzen, die Verfolgung von Benutzer-Trends und die Suchmethodik der Benutzer zu speichern." und "Wenn Sie Google-Services nutzen, zeichnen unsere Server automatisch Daten auf, die Ihr Browser verschickt, wenn Sie eine Webseite besuchen. Diese Server-Logdateien können Ihre Webanfrage, die IP-Adresse, den Browsertyp, die Browsersprache, Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage und ein oder mehrere Cookies enthalten, die Ihren Browser eindeutig identifizieren können."siehe: http://www.google.de/intl/de/privacy.html

Zunächst einmal ist fraglich, ob Cookies überhaupt personenbezogene Daten sind. Nach der Rechtsprechung sind zumindest IP-Adressen personenbezogene Daten (siehe: http://www.daten-speicherung.de/?p=197#ag ). Da Google in seinen Logs nach eigener Angabe auch die IP-Adressen speichert und so ohne großen Aufwand die Cookies dem personenbezogenen Datum IP-Adresse zuordnen kann, sind die Verbindungen aus Cookie und IP folglich als personenbezogene Daten anzusehen.

Allerdings müsste die Erhebung der Daten nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit, die Speicherung der Daten notwendig, also faktisch zwingend erforderlich, sein. (§ 28 I Nr. 2 BDSG , "soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist ").

Ob allerdings eine Speicherung von Daten über einen Zeitraum von 18 Monaten zur Qualitätssicherung erforderlich ist, halte ich für zumindest zweifelhaft. Im Einzelnen:

a) Dass eine Speicherung zur Verfolgung von Benutzertrends faktisch zwingend erforderlich sein soll, ist offensichtlich unzutreffend.

b) Die Benutzerpräferenzen zu speichern, ist zur Erbringung des Suchmaschinendienstes ebenfalls nicht erforderlich. Die Speicherung einer Präferenz führt ja wohl hoffentlich nicht zu einer Veränderung der Suchergebnisse (?!).

c) Schwieriger wird es hinsichtlich der Speicherung zur Verbesserung der Suchmethodik. Hier würde nach dem oben genannten Grundsatz der Datensparsamkeit die Speicherung der Tatsache ausreichend sein, ob ein oder mehrere Treffer für die jeweilige Suchanfrage erzielt wurde.

Spannend wird die Auslegung, wenn Daten nach § 3 IX BDSG ins Spiel kommen: "Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben." Da man aus vielen eingegebenen Suchanfragen Rückschlüsse über eben diese besonders geschützten Daten ziehen kann, muss dies bei der Auslegung berücksichtigt werden.

2. Hinsichtlich einer Einwilligung zur Speicherung durch AGB denke ich, dass dies nicht dem Wortlaut des § 4a BDSG entspricht: "Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben." Im übrigen ist zu bestreiten, dass die AGB überhaupt gemäß § 305 II BGB in den Dienstleistungsvertrag einbezogen wurden, da kein Hinweis auf der Google-Hauptseite vorhanden ist, dass durch Klicken auf Suche in die AGBs einwilligt wird. Schon gar nicht kann man annehmen, dass in hervorgehobener Weise auf die Einwilligung in eine Datenspeicherung eingewilligt wird. Google Dienstleistungsbedingungen (Auszug): "7.2 Sie stimmen der Nutzung Ihrer Daten in Übereinstimmung mit Googles Datenschutzrichtlinie zu."

Dies wäre im übrigen auch ein Verstoß gegen § 309 BGB, wenn man vertritt, dass eine Datenspeicherung gemäß § 28 BDSG unzulässig ist.


3, Am problematischsten ist, dass eine solche Klage vor die Zivilgerichte zu bringen wäre. Bei diesen würden Kosten entstehen, die sich am Streitwert orientieren. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert ins freie Ermessen des Gerichts gestellt. Der ZPO-Kommentar Thomas/Putzo sagt darüberhinaus, dass bei nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsklagen § 48 II 1 GKG einschlägig ist, demgemäß der Streitwert unter Berücksichtigung der Einkommens- und vermögensverhältnisse der Parteien festzusetzen ist, zumindest aber 1 Million € nicht übersteigen darf.

So gänzlich ohne Chance ist man wahrscheinlich nicht...

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