Klage gegen Suchmaschinen

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VDS bei Suchmaschinen

Spätestens nach Lektüre dieses Artikels bin ich der Überzeugung, dass der VDS-Widerstand auch auf Private erweitert werden muss!

US-Geheimdienstkoordinator erwägt Zugriff auf Suchmaschinenanfragen: http://www.heise.de/newsticker/meldung/101836

Ich schlage vor, nach der VDS auch gegen die Datenspeicherungen bei Google, Yahoo, MSN usw vorzugehen. Wenn man VDS und Suchmaschinenanfragen verknüpft wird man wohl bei den meisten ein ganz gutes Bild von Interessen und dergleichen bekommen (ob dies mit der Wirklichkeit übereinstimmt, will ich mal dahingestellt lassen) .

Interessanter Link dazu: http://aolsearchdatabase.com

Dort kann man nach ID, Suchanfrage und angeklicktem Suchergebnis suchen. Interessant wird es, wenn man dort mal einen beliebigen Suchbegriff eingibt und beim Suchergebnis dann auf eine beliebige ID. Dort kann man dann die Suchbegriffe desjenigen ID-Besitzer nachvollziehen. Die eigene ID ist allerdings aus dem Cookie von AOL.de nicht auf Anhieb rauszulesen.

Brainstorming zu einer Klage

So eine Klage sollte man in jedem Fall mal durchprüfen. Die Suchmaschinen speichern ja angeblich 18 Monate lang und anonymisieren dann (zumindest Google). Aber mehrere flüchtige Blicke über § 28, 4, 4a BDSG lassen mich keine Rechtmäßigkeit einer Speicherung erkennen.

siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html

1. Gemäß § 28 I BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Google stellt dabei wohl hierauf ab: "Wir setzen Cookies ein, um die Qualität unseres Service durch Speichern von Benutzer-Präferenzen, die Verfolgung von Benutzer-Trends und die Suchmethodik der Benutzer zu speichern." siehe: http://www.google.de/intl/de/privacy.html Allerdings müsste die Erhebung der Daten nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit, die Speicherung der Daten notwendig, also faktisch zwingend erforderlich, sein. (§ 28 I Nr. 2 BDSG , "soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist ").

Ob allerdings eine Speicherung von Daten über einen Zeitraum von 18 Monaten zur Qualitätssicherung erforderlich ist, halte ich für zumindest zweifelhaft. Im Einzelnen:

a) Dass eine Speicherung zur Verfolgung von Benutzertrends faktisch zwingend erforderlich sein soll, ist offensichtlich unzutreffend.

b) Die Benutzerpräferenzen zu speichern, ist zur Erbringung des Suchmaschinendienstes ebenfalls nicht erforderlich. Die Speicherung einer Präferenz führt ja wohl hoffentlich nicht zu einer Veränderung der Suchergebnisse (?!).

c) Schwieriger wird es hinsichtlich der Speicherung zur Verbesserung der Suchmethodik. Hier würde nach dem oben genannten Grundsatz der Datensparsamkeit die Speicherung der Tatsache ausreichend sein, ob ein oder mehrere Treffer für die jeweilige Suchanfrage erzielt wurde.

2. Hinsichtlich einer Einwilligung zur Speicherung durch AGB denke ich, dass dies nicht dem Wortlaut des § 4a BDSG entspricht: "Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben." Es ist kein Hinweis auf der Google-Hauptseite vorhanden, dass ich durch Klicken auf Suche in die AGBs einwillige, schon gar nicht in hervorgehobener Weise auf die Einwilligung in eine Datenspeicherung.

3, Am problematischsten ist, dass eine solche Klage vor die Zivilgerichte zu bringen wäre. Bei diesen würden Kosten entstehen, die sich am Streitwert orientieren. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert ins freie Ermessen des Gerichts gestellt. Der ZPO-Kommentar Thomas/Putzo sagt darüberhinaus, dass bei nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsklagen § 48 II 1 GKG einschlägig ist, demgemäß der Streitwert unter Berücksichtigung der Einkommens- und vermögensverhältnisse der Parteien festzusetzen ist, zumindest aber 1 Million € nicht übersteigen darf.

So gänzlich ohne Chance ist man wahrscheinlich nicht...

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