SPD-Aktuell

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Vor dem SPD-Parteikonvent am 20. Juni, für den über 100 Anträge gegen die geplante Vorratsdatenspeicherung vorliegen, macht der SPD-Parteivorstand mit einer Broschüre der Reihe "Aktuell" Stimmung. Wir stellen die falschen Behauptungen in der folgenden Tabelle richtig (links Originaltext, rechts Kommentare):

SPD.DE Kommentar Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung:
AKTUELL
Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten Verdachtslose und massenhafte Sammlung von Verbindungs- und Standortdaten der gesamten Bevölkerung
SPD-Parteivorstand, Telefon: (030) 2 59 91-500
Die SPD hat auf dem Bundesparteitag 2011 beschlossen, dass es in Deutschland nur unter extrem restriktiven Bedingungen eine Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten geben darf. Eine Verwendung der Daten, bspw. wer mit wem wann telefoniert hat, darf es nur zur Bekämpfung von schweren Verbrechen geben. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben wir in unserem Beschluss noch einmal verschärft. Dieser Beschluss wurde nach harter Auseinandersetzung mit sehr knapper Mehrheit gefällt und kam nur zustande, weil eine EU-Richtlinie alle Mitgliedsstaaten zur Vorratsdatenspeicherung zwang. Diese Richtlinie ist 2014 aber vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden. Der Gerichtshof kritisierte unter anderem, dass eine Vorratsdatenspeicherung Personen erfasst, die in keinerlei Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen.
Am 27. Mai hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf „zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten“ beschlossen. Auch um europäischem Recht zu entsprechen, ist dieser Entwurf noch einmal restriktiver gefasst als der Beschluss, den wir 2011 gefasst haben. Geregelt ist in dem Gesetzentwurf abschließend, welche Daten wie lange gespeichert werden dürfen. Hierzu zählen die Rufnummern, der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer des Anrufs, bei Mobilfunk auch die Standortdaten. Zudem wird die sogenannte IP-Adresse gespeichert, also quasi das Nummernschild, mit dem ein Internetnutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Datenautobahn unterwegs ist. Der Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung widerspricht europäischem Recht und dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung. Nach dem Gesetzentwurf sollen ohne jeden Verdacht einer Straftat sensible Informationen über die sozialen Beziehungen (einschließlich Geschäftsbeziehungen), die Bewegungen und die individuelle Lebenssituation (z.B. Kontakte mit Ärzten, Rechtsanwälten, Betriebsräten, Psychologen, Beratungsstellen usw.) von 80 Millionen Menschen in Deutschland gesammelt werden. Damit höhlt eine Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten das Berufsgeheimnis aus, bringt das permanente Risiko von Datenverlusten und Datenmissbrauch mit sich und schreckt Bürger von vertraulicher Kommunikation über elektronische Kommunikationsnetze ab. Kfz-Kennzeichen sind mit IP-Adressen nicht vergleichbar, siehe hier.
Nicht gespeichert werden dürfen: jedweder Inhalt von Kommunikation; Verbindungsdaten im Zusammenhang mit verschickten Emails; die von einem Nutzer aufgerufenen Internetseiten. E-Mails sind nicht ausgenommen: E-Mails enthalten normalerweise die IP-Adresse des Absenders. Mit Vorratsdatenspeicherung wird es dem Normalnutzer nicht mehr möglich sein, anonyme E-Mails zu versenden. Da viele Informationen nur im Schutz der Anonymität preisgegeben werden (z.B. Whistleblowing), drohen der Gesellschaft Nachteile.
Darüber hinaus dürfen auch keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile aufgrund der gespeicherten Daten erstellt werden. Bewegungsprofile sind nicht ausgeschlossen. Anhand der auf Vorrat gespeicherten Standortdaten jedes Bürgers könnten unsere Bewegungen wochenlang nachvollzogen werden. Wer zur falschen Zeit ab falschen Ort war, kann zu Unrecht in Verdacht kommen.
Die bei Mobiltelefonaten anfallenden Standortdaten dürfen höchstens vier Wochen alle anderen Daten höchsten zehn Wochen gespeichert werden. Alle Daten müssen unmittelbar nach Ablauf der Fristen gelöscht werden. Die schädliche Wirkung einer verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung besteht unabhängig von der Speicherdauer (zumal die meisten Datenabrufe in den ersten Tagen erfolgen). Entscheidend ist, dass jede Vorratsdatenspeicherung Berufsgeheimnisse aushöhlt, das permanente Risiko von Datenverlusten und Datenmissbrauch mit sich bringt und Bürger von freier Kommunikation über elektronische Kommunikationsnetze abschreckt.
Die Erlaubnis, die gespeicherten Daten bei einem Unternehmen (Telekom, Vodafone, E-Plus etc.) abrufen zu dürfen, darf nur von einem Richter erteilt werden und nur bei einem Verdacht, dass ein einer ihrer Kunden eine schwere Straftat begangen hat. Kunden, deren Daten gespeichert und verwendet werden, bekommen grundsätzlich hierüber eine Benachrichtigung. Am häufigsten ist die Verwendung von Vorratsdaten zur Identifizierung von Internetnutzern („Bestandsdatenauskunft“). Diese soll ohne richterliche Anordnung und selbst zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Bagatelldelikten wie Filesharing zugelassen werden. Wegen zahlreicher Ausnahmen erfolgt in der Praxis fast nie eine Benachrichtigung Betroffener.
Die Daten von allen Berufsgeheimnisträgern dürfen ausdrücklich nicht abgerufen werden. Tabu sind damit die Daten von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Rechtsanwältinnen und -anwälten, Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Abgeordneten, Journalistinnen und Journalisten, Beratungsstellen für Betäubungsmittelabhängigkeit und Schwangerschaftskonflikte sowie weitere kirchliche und soziale Beratungsstellen für seelische und soziale Notlagen. Auch Kontakte von und zu Berufsgeheimnisträgern sowie deren Handy-Positionsdaten sollen auf Vorrat gespeichert werden. Das Zugriffsverbot ist weitgehend wirkungslos, weil die Polizei bei der Abfrage von Verbindungs- oder Bewegungsdaten oftmals nicht weiß, ob der Betroffene oder seine Gesprächspartner Berufsgeheimnisträger ist. Nach einer Forsa-Umfrage würden die meisten Bürger im Fall einer Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt etwa zu einem Psychotherapeuten aufzunehmen, wenn sie dessen Rat benötigten. Das Risiko von Verlust oder Missbrauch derart sensibler Daten besteht unabhängig davon, ob es zu einem staatlichen Zugriff auf die Daten kommt.
Die Telekommunikationsunternehmen, die die Daten kurzfristig speichern, müssen Maßnahmen zur höchstmöglichen Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff garantieren. Ungeachtet aller Vorkehrungen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Missbrauch und Verkauf von Telekommunikationsdaten gekommen. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.
Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten
Warum unterstützt die SPD die Speicherung von Kommunikationsdaten? Seit dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung gibt es keinen Beschluss der SPD, der dieses Instrument weiter unterstützte. Die SPD-Europaabgeordneten sprechen sich gegen eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aus. Als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil müssten „alle nationalen Vorratsdatenspeicherungen beendet werden“. Die gekippte EU-Richtlinie nehme ohne jede Differenzierung alle Menschen ins Visier. „Das verstößt gegen europäische Grundrechte.“
Ohne Zweifel ist die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, die Verbindungsdaten ihrer Kunden für einen kurzen Zeitraum zu speichern, ein Eingriff in deren Grundrechte. Laut Bundesverfassungsgericht ist eine verdachtlose Vorratsdatenspeicherung ein Grundrechtseingriff mit einer Streubreite, wie sie unsere Rechtsordnung noch nie gekannt hat. Laut EU-Gerichtshof ist der Grundrechtseingriff „von großem Ausmaß und als besonders schwerwiegend anzusehen“.
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts von 2010 und des Europäischen Gerichtshofes von 2014 haben diesen Eingriffen zu Recht enge Grenzen gesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kritisiert, die Maßnahme führe „zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung, ... ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.“ Die Vorratsdatenspeicherung gelte „auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte.“ Die Vorratsdatenspeicherung sei weder beschränkt „auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten“. Daraus schließen viele Rechtsexperten, dass der Europäische Gerichtshof eine Vorratsdatenspeicherung insgesamt für grundrechtswidrig erklärt hat.
Gleichzeitig kann niemand bestreiten, dass Telekommunikationsdaten für die Strafverfolgung von Schwerstverbrechern von erheblicher Bedeutung sind. Die Zahl der aufgeklärten schweren Straftaten ist laut Kriminalstatistik des BKA ohne Vorratsdatenspeicherung ebenso hoch wie mit Vorratsdatenspeicherung. Eine Vorratsdatenspeicherung erhöht die Aufklärungsquote nicht, so der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Das Max-Planck-Institut findet nach ausführlicher Untersuchung keinen Beleg dafür, dass es ohne Vorratsdatenspeicherung Schutzlücken gebe. Zur Kriminalitätsbekämpfung sind auch ohne eine Totalprotokollierung jeder Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet genügend Verbindungsdaten verfügbar, insbesondere aufgrund von Anordnungen im Verdachtsfall.
Dabei geht es um „schwerste Straftaten gegen Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung“ (so der Beschluss des SPD-Bundesparteitags 2011). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung würden Vorratsdaten hauptsächlich zur Identifizierung von Internetnutzern durch Polizei und Geheimdienste verwendet werden (§ 113c TKG-E). Solche „Bestandsdatenauskünfte“ sollen schon zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig sein (§ 113 TKG).
Die Digitalisierung unserer Gesellschaft geht weiter rasant voran. Sie ist ein enorm wichtiger Motor für Innovations- und Zukunftsfähigkeit Deutschlands. Aber allen muss klar sein, dass auch Kriminelle und Schwerstkriminelle die Möglichkeiten digitaler Techniken nutzen. Die Digitalisierung unserer Gesellschaft kann ohne die Möglichkeit privater und spurenloser Kommunikation nicht gelingen. Unsere Gesellschaft droht Schaden zu nehmen, wenn Telefon und Internet für vertrauliche Kommunikation nicht mehr nutzbar sind.
Für die SPD gilt der Grundsatz: Wer die Möglichkeiten der Digitalisierung als Tatwerkzeug für Verbrechen missbraucht, dem müssen Ermittlungsbehörden ein rechtsstaatlich einwandfreies Instrument zur Strafverfolgung entgegenhalten können. Wer die Möglichkeiten der Digitalisierung als Tatwerkzeug für Verbrechen missbraucht, dem können Ermittlungsbehörden schon heute Instrumente zur Strafverfolgung entgegenhalten. Eine Vorratsdatenspeicherung ist kein „rechtsstaatlich einwandfreies Instrument“, sondern rechtsstaats- und grundrechtswidrig.
Im Bundesparteitagsbeschluss von 2011 ist sehr klar formuliert worden, welche restriktiven Voraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung erfüllt sein müssten: Dieser Beschluss wurde nach harter Auseinandersetzung mit sehr knapper Mehrheit gefällt und kam nur zustande, weil eine EU-Richtlinie alle Mitgliedsstaaten zur Vorratsdatenspeicherung zwang. Diese Richtlinie ist 2014 aber vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden.
Nur eine kurze Speicherung der Daten bei den Providern. Die schädliche Wirkung einer verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung besteht unabhängig von der Speicherdauer (zumal die meisten Datenabrufe in den ersten Tagen erfolgen). Entscheidend ist, dass jede Vorratsdatenspeicherung Berufsgeheimnisse aushöhlt, das permanente Risiko von Datenverlusten und Datenmissbrauch mit sich bringt und Bürger von freier Kommunikation über elektronische Kommunikationsnetze abschreckt.
Höchste Datenschutzstandards müssen gewahrt sein. Ungeachtet aller Vorkehrungen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Missbrauch und Verkauf von Telekommunikationsdaten gekommen. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.
Abruf der Daten bei den Providern nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten und mit qualifiziertem Richtervorbehalt (3 Richter, wie bei Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen). Von einer Entscheidung durch drei Richter ist weder im SPD-Parteitagsbeschluss noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Rede. Der Gesetzentwurf beschränkt die Nutzung der Vorratsdaten im Internetbereich nicht auf schwerste Straftaten und sieht hier auch keinen Richtervorbehalt vor.
Das Verbot Bewegungsprofile von Kunden anzulegen. Der Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung verbietet die Erstellung von Bewegungsprofilen nicht.
Daten von Berufsgeheimnisträgern und -trägerinnen dürfen nicht abgefragt werden. Auch Kontakte von und zu Berufsgeheimnisträgern sowie deren Handy-Positionsdaten sollen auf Vorrat gespeichert werden. Das Zugriffsverbot ist weitgehend wirkungslos, weil die Polizei bei der Abfrage von Verbindungs- oder Bewegungsdaten oftmals nicht weiß, ob der Betroffene oder seine Gesprächspartner Berufsgeheimnisträger ist. Nach einer Forsa-Umfrage würden die meisten Bürger im Fall einer Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt etwa zu einem Psychotherapeuten aufzunehmen, wenn sie dessen Rat benötigten. Das Risiko von Verlust oder Missbrauch derart sensibler Daten besteht unabhängig davon, ob es zu einem staatlichen Zugriff auf die Daten kommt.
Beispiele für den sinnvollen Einsatz gespeicherter Daten In einer Broschüre nennt der AK Vorrat konkrete Beispiele dafür, dass eine Vorratsdatenspeicherung den Schutz von Kindern gefährdet und Menschenleben kosten kann, Korruption begünstigt, die Wissenschaft gefährdet, Arbeitsplätze aufs Spiel setzt, politische Kritiker abtauchen lässt, die Ermittlung von Straftätern verhindert und zur Verfolgung Unschuldiger sowie zum Bekanntwerden vertraulichster Beziehungen führt.
Mit „Handydaten“ können Mörder überführt werden. Das Max-Planck-Institut findet nach ausführlicher Untersuchung keinen Beleg dafür, dass es bei der Aufklärung von Morden ohne Vorratsdatenspeicherung Schutzlücken gebe.
In einigen Fällen konnte ein Mordversuch mittels noch zufällig vorhandener Information, dass sich das Handy eines Tatverdächtigen in einer bestimmten Funkzelle befand, aufgeklärt werden. Beleg fehlt, Behauptung nicht nachvollziehbar
Der öffentlich bekannt gewordene „Flensburger Bahnhofsmord“ wäre ohne ebenfalls nur zufällig vorhandener Mobildaten nie aufgeklärt worden, sondern wäre als Suizid zu den Akten gelegt worden. Mit dem neuen Gesetz überlassen wir es nicht mehr dem Zufall, dass Daten zur Aufklärung vollendeter oder geplanter Verbrechen führen, sondern sorgen dafür, dass die Daten über einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stehen und zur Aufklärung eingesetzt werden können? Falsch. Schon am Morgen nach dem Mord fanden Bahnarbeiter eine Blutlache, die gegen einen Suizid sprach. In einem freiheitlichen Rechtsstaat, der nicht jedem Bürger jederzeit ein Verbrechen zutraut, hängt es immer vom Zufall ab, welche Spuren einer Straftat noch vorhanden sind – in keinem anderen Bereich unseres Lebens gibt es eine systematische Sammlung möglicher zukünftiger Spuren unseres Verhaltens.
Mit der Zuordnung einer IP-Adresse kann / könnte man Täter, Käufer, Besitzer von Kinderpornografie überführen. Es gibt auch ohne Vorratsspeicherung von Internetadressen keine signifikante Aufklärungslücke im Internet, schon gar nicht bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie im Internet. Umgekehrt werden Internetdelikte häufiger aufgeklärt als außerhalb des Internet begangene Straftaten. Weitere Informationen zur „Kinderporno-Lüge“ hier.
Vor allem bei Verbrechen, die aus und im Internet begangen werden ist die Speicherung der Verbindungsdaten oft der einzige Weg, Verbrecher zu überführen. Die IP-Adresse ist quasi das „Nummernschild“, mit dem wir im Internet unterwegs sind. Die Ziffernfolge wird bei jedem Internetzugriff neu vom Provider vergeben (dynamische IP). Kfz-Kennzeichen sind mit IP-Adressen nicht vergleichbar. Das Internet ist kein Auto. Niemand schreibt mit, wo man wann mit dem Auto gewesen ist. Im Internet wird dagegen verbreitet jeder Klick und jede Eingabe mitsamt der IP-Adresse protokolliert, so dass die Anonymität von IP-Adressen von zentraler Bedeutung ist. Im Straßenverkehr ist die Möglichkeit anonymer Fortbewegung trotz personenbezogener Kfz-Kennzeichen dadurch gewährleistet, dass man sich zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit dem Bus auch ohne eigenes Kfz-Kennzeichen fortbewegen kann. Das Internet kann man demgegenüber nicht ohne eine IP-Adresse nutzen. Deswegen ist technisch nicht versierten Normalnutzern eine anonyme Information und Kommunikation im Internet nur mithilfe einer anonymen Kennung möglich. Außerhalb des Internets ist es selbstverständlich, dass niemand mitschreibt, was wir lesen oder im Fernsehen schauen.
Bei 90 Prozent der Anfragen der Ermittler geht es laut Bundeskriminalamt um die IP-Adresse. In den meisten Fällen geht es dabei um brutalen Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie. Ein Beispiel, das die Dramatik der fehlenden Zuordnungsmöglichkeit der IP-Adresse verdeutlicht (BKA, Fall nach Wegfall der VDS durch BVerfGE von 2010): Laut Deutsche Telekom geht es bei Anfragen nach IP-Adressen nur in den seltensten Fällen (1%) um Kindesmissbrauch, meist geht es um Betrug (54%) oder Beleidigung (6%). Die gegenteilige Aussage im Flyer beruht wohl auf Zahlen des BKA, welches fast nur für Missbrauchsdarstellungen zuständig ist. Die alarmistischen Informationen des BKA werden seit Jahren als „das Unseriöseste, was man sich vorstellen kann“ (Prof. Hoeren, Uni Münster), kritisiert und sind längst widerlegt.
In einem Forum wurde ein Hinweis eingestellt, in dem eine Mutter mitteilt, dass ihr Sohn vom Stiefvater missbraucht und in Teilen zu diesem Zweck sogar mit Medikamenten ruhig gestellt werde. Ausschließlich die IP-Adresse war sichtbar. Das Auskunftsersuchen beim Provider wurde noch am gleichen Tag gestellt, jedoch nicht beauskunftet. Eine Überprüfung am gleichen Tag ergab, dass keine Anhaltspunkte für einen weiteren zuzuordnenden Login vorlagen. Aus dem Inhalt des Textes ergaben sich ebenfalls keine Hinweise auf die Identität des Users. Dem konkreten Verdacht eines schweren Kindesmissbrauch konnten die Ermittler mangels Auskunft über Inhaber der IP-Adresse nicht nachgehen. Dem konkreten Verdacht eines schweren Kindesmissbrauchs hätten die Ermittler auch mit Auskunft über Inhaber der IP-Adresse vermutlich nicht nachgehen können, etwa wegen der Nutzung eines öffentlichen WLAN-Netzes oder eines Anonymisierungsdienstes. Nach Einführung des ersten Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung ist die Aufklärungsquote gefallen. Vor allem droht eine Vorratsdatenspeicherung zu verhindern, dass in Missbrauchsfällen überhaupt noch Rat und Hilfe über das Internet gesucht wird. Mit Vorratsdatenspeicherung wäre diese Nachricht womöglich nie veröffentlicht worden. Gerade Opfer sexuellen Missbrauchs sind auf anonyme Kommunikation über das Internet angewiesen, um in Selbsthilfeforen ihre Erfahrungen auszutauschen.
Bundesjustizminister Heiko Maas: Antrag von über 100 SPD-Gliederungen zum Parteikonvent am 20. Juni:
„Wir haben klare und transparente Regeln zu Höchstspeicherfristen von Verkehrsdaten beschlossen. Damit wahren wir die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der Digitalen Welt. Den Sicherheitsbehörden geben wir bei schweren Straftaten ein zusätzliches Instrument. Die Privatsphäre schützen wir: Eine Speicherung darf nur in äußerst engen Grenzen erfolgen. Inhalte werden nicht gespeichert. Das Recht auf unbeobachtete Kommunikation erhalten wir. Bewegungsprofile dürfen nicht erstellt werden. Emails werden nicht erfasst. Die Speicherfristen sind weit kürzer, der Zugriff auf die Daten deutlich schwerer als zuvor." Eine anlasslose und flächendeckende Speicherung ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar – und ebenso wenig mit den Grundwerten der Sozialdemokratie. Auch die im April 2015 veröffentlichten Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist von Verkehrsdaten umschreibt nur mit neuen Worten die Idee der Vorratsdatenspeicherung: es werden anlasslos und flächendeckend Telekommunikations- und hochsensible Ortungsdaten über Wochen bzw. Monate gespeichert. ... Die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung ist ein undifferenziertes und rechtlich unverhältnismäßiges Überwachungsinstrument, das die Grundrechte in unzumutbarer Art einschränkt und alle Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union unter Generalverdacht stellt. ... Die Speicherung von Telekommunikationsdaten birgt durch die dabei entstehenden Datenmengen ein unverhältnismäßiges Risiko, das keineswegs mit vermeintlichen, aber objektiv nicht zu belegenden Vorteilen bei der Strafverfolgung aufgewogen werden kann.“
SPD-Parteivorstand, Telefon: (030) 2 59 91-500

Kommt zur Demo "Freiheit statt Angst" während des SPD-Konvents am 20. Juni in Berlin!

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