Stabile Version von „Volkszählung“

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Mitmachen bei der Kampagne gegen die Volkszählung 2011: Zensus11

Kampagnen-Homepage: http://zensus11.de/

Hier läßt sich der Flyer zur Volkszählung bestellen: https://shop.foebud.org/folder-gegen-die-volkszaehlung-2011-zensus-2011.html



"Voraussetzung für eine gute Qualität der Zensusergebnisse ist die vollständige Erfassung der Zielbevölkerung."
Quelle: Begründung zu § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011


In 2011 wird es nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit eine Volkszählung geben.

Inhaltsverzeichnis

Was und wofür ist die Volkszählung?

Der Begriff Volkszählung (oft auch als „Zensus“ bezeichnet) ist dahingehend irreführend, dass nicht einfach das Volk gezählt wird, also die Anzahl der Einwohner bestimmt wird. Vielmehr ist es überwiegend die Regel, dass durch Volkszählungen Menschen verpflichtet werden, eine Vielzahl persönlicher Daten anzugeben.

Eine Volkszählung wird durchgeführt, um möglichst genaue statistische Angaben zu erhalten, die als Grundlage für das politische Handeln und die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden genutzt werden können.
Finanzausgleichszahlungen an Städte und Länder werden von der Anzahl der Einwohner dieser Gebiete abhängig gemacht, Planungen für Kindergärten, Straßen, Versorgungsleitungen usw. und auch die Zuschnitte von Wahlkreisen hängen ebenfalls davon ab, wie die Bevölkerung verteilt ist.

Die letzte Volkszählungen in Deutschland wurden vor der Wiedervereinigung durchgeführt, in der Bundesrepublik Deutschland 1987 und in der Deutschen Demokratischen Republik zuletzt in 1981.

Geschichte der Volkszählungen in Deutschland

Mit den Volkszählungen in den Jahren 1933 und 1939 hat das nationalsozialistische Deutschland vorgeführt, wozu Volkszählungen missbraucht werden können, wohin die Reduktion von Menschen auf eine Summe von Zahlen, Daten und Ordnungsnummern führt.

Dieses ebenso bittere wie lehrreiche Kapitel deutscher Geschichte verdient besondere Aufmerksamkeit, weswegen dieses Thema auf eine eigene Seite ausgegliedert wird.

Nach der Teilung Deutschlands fanden in beiden Teilen Deutschlands verschiedene Volkszählungen statt: in der DDR in den Jahren 1950, 1964, 1971 und 1981; in der BRD 1950, 1961, 1970 und 1987.

Die letzte Volkszählung war in der Bundesrepublik zunächst für 1981 geplant und wurde aufgrund von Streitigkeiten über die Finanzierung auf 1983 verschoben.

Die Art der Fragen und der Umfang der Zählung riefen dann allerdings heftige Bürgerproteste hervor und das Bundesverfassungsgericht befand in dem so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983, dass die Volkszählung deswegen rechtswidrig sei, weil die Beantwortung der Fragen Rückschlüsse auf die Identität der Bürger zulassen würde und damit den Datenschutz unterlaufe und gegen das Grundgesetz verstoße.

Das Bundesverfassungsgericht schuf mit diesem Urteil das ausdrückliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Volkszählung wurde auf 1987 verschoben und dann mit Unterstützung einer aufwendigen Akzeptanzkampagne durchgeführt. Trotzdem gab es erneut Boykottaufrufe und zahlreiche Verweigerungen.

Die Durchführung des Zensus geriet zu einem publizistischen Wettstreit um den jeweiligen Erfolg. Während Bundesinnenminister Zimmermann das Scheitern des Boykotts verkündete, präsentierten „alternative Sammelstellen“ im Herbst 1987 1,1 Mio. unausgefüllte Erhebungsbögen. In Hamburg wurde der Chef des Statistischen Landesamtes im März 1988 abgelöst, weil er zunächst die Probleme mit der Volkszählung heruntergespielt hatte, dann öffentlich bekennen musste, dass 248.000 Fragebögen, etwa 13 % fehlten. In Wiesbaden bestätigte der Erhebungs-stellenleiter noch im September 1987 über 15 % fehlende Antworten, weitere 10 % der Bürger hätten überhaupt noch keinen Erhebungsbogen bekommen.

Seither gab es keine "große Volkszählung" mehr in Deutschland.

Jedoch gibt es den so genannten Mikrozensus, der seit Einführung eines entsprechenden Gesetzes in 1996 für eine jährliche Volkszählung im kleinen Stil sorgt: Jedes Jahr sind ca. 1% der Privathaushalte in Deutschland von dieser Befragung betroffen, das sind umgerechnet 390.000 Haushalte bzw. 830.000 Menschen.

Mehr Informationen zum Mikrozensus auf einer eigenen Seite!

Chronik und Vorbereitung der Volkszählung 2011

Zwischen 2001 und 2003 wurde das neue Verfahren der "registergestüzten Volkszählung" im Rahmen des Zensustest 2001 überprüft.

Am 29.8.2006 hat sich das Bundeskabinett in einer Grundsatzentscheidung für den Einsatz dieses Verfahrens zur Volkszählung 2011 ausgesprochen.

Das Zensusvorbereitungsgesetz erlangte am 13.12.2007 Gesetzeskraft.
(Namentliche Abstimmung im Bundestag vom 28.11.2007: CDU/CSU und SPD einstimmig dafür, FDP und GRÜNE einstimmig enthalten, LINKE einstimmig dagegen gestimmt)

Am 9.7.2008 wurde die EG-Verordnung 763/2008 verabschiedet, die den genauen Umfang der zu erhebenden Daten EU-weit regelt.

Das Zensusgesetz wurde am 17.7.2009 verkündet und erlangte am Folgetag Gesetzeskraft.
(Bundestagsdrucksache 16/12711: Die Abstimmung erfolgte im Bundestag mit Ja-Stimmen der CDU/CSU-SPD-Koalition bei Ablehnung der drei damaligen Oppositionsparteien FDP, GRÜNE und LINKE)

Organisation der Volkszählung

Erstmals wird bei dieser Volkszählung in Deutschland nur insgesamt etwa ein Drittel der Bevölkerung befragt.

Dabei handelt es sich zum einen um Teilnehmer einer Stichprobe von etwa 10% der Haushalte und zum anderen um alle Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen. Außerdem werden Erhebungen für alle Bewohner so genannter "Sonderbereiche" (s.u.) durchgeführt.

Die Daten dieser drei verschiedenen Erhebungen sollen im Zusammenhang mit der Zusammenführung umfangreicher Daten aus Melderegistern, von statistischen Behörden und von der Bundesanstalt für Arbeit ausreichend sein, um eine wissenschaftliche "Hochrechnung" auf die gesamte Bevölkerung Deutschlands zu ermöglichen.

Für alle angeschriebenen Bürger gilt im allgemeinen eine Auskunftspflicht (§18 ZensG). Das Nicht-Nachkommen dieser Auskunftspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 5.000 € geahndet werden.

Erhoben werden u.a. demografische Daten wie Alter und Geschlecht, Erwerbsstatus und Bildungsabschluss, Haushaltsgröße und Familientyp, Angaben zu Gebäude und Wohnung, Arbeitsort und Schulabschluss.

Angaben zu Sexualleben (!), Höhe der Monatsmiete, Computerkenntnisse, Lese- und Schreibekompetenz, Aufenthaltsorte oder Beziehungen zwischen Haushalts-mitgliedern (!) werden entgegen vorherigen Entwürfen der EU-Verordnung NICHT abgefragt.

Dafür werden allerdings Fragen zu Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund abgefragt, obwohl dieses durch die EG-Richtlinie nicht verlangt wird.

Der so genannte Zensusstichtag wird in Deutschland der 9. Mai 2011 sein. Alle in Deutschland von den Datenbanken zusammengeführte Daten und die Erhebungen (Befragungen) werden auf diesen Stichtag bezogen.

Jedes EU-Mitgliedsland kann einen eigenen Stichtag für 2011 bestimmen.

Organisatorischer Ablauf der Volkszählung 2011

Den zeitlichen Ablauf der Volkszählung versucht eine Grafik der Statistischen Ämter darzustellen.

Demnach beginnen mit dem Stichtag des 9. Mai 2011 alle Wellen der Erhebungen gleichzeitig:

  • "Lieferung" bzw. Sammlung der Daten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigten, Arbeitslosen, Personen in Arbeitsagentur-Fortbildungen und Beamten.
  • Zusammentragen der Daten aus den Melderegistern Die kompletten Daten werden dreimal an verschiedenen Stichtagen übermittelt: 1.10.2010 / 9.5.2011 / 9.8.2011
  • Befragung aller Gebäude- und Wohnungseigentümer (per Post, Versand der Unterlagen ca. zwei Wochen vor dem Stichtag): "Die Gebäude- und Wohnungszählung wird mit einer voraussichtlichen Dauer von 14 Monaten das langwierigste der parallel ablaufenden Verfahren sein."
  • Befragung der stichprobenartig ausgewählten Haushalte: "Mehrere tausend Interviewerinnen und Interviewer werden mittels Fragebogen etwa sieben bis neun Prozent der Bevölkerung befragen. Dieser Erhebungsteil wird nebst der anschließenden Erfassung der Ergebnisse einige Monate dauern." Einen Testfragebogen finden Sie hier.

Unklarheiten, Eigentümerwechsel, sich widersprechende Daten und Angaben, Systemfehler und Auskunftsverweigerungen werden dann zu so genannten "Nach-Erhebungen" führen, die ebenfalls durch die "Volkszähler" per Interview durchgeführt werden sollen.

Außerdem werden zur "Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse" von allen befragten Haushalten noch einmal 5 - 10 % in so genannten "Wiederholungsbefragungen" befragt. (ZensG §17 Abs.2)

Eine weitere zusätzliche "Prüfung zur Qualität der" Bevölkerungszählung bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern werden bis zu 0,3% der Bevölkerung einer "repräsentativen Befragung" unterzogen (ZensG §17 Abs.3)

Für die Erhebungen, Auswertungen und dem Erstellen der neuen Datenbanken und der statistischen Ergebnisse rechnet man in Deutschland mit einer Gesamtdauer von etwa 24 Monaten (gerechnet ab dem Stichtag).

Die EG-Richtlinie verlangt eine Übermittlung der statistischen Daten an Eurostat innerhalb von maximal 27 Monaten.

Übersicht aller zur Volkszählung 2011 erfassten und zusammengeführten Daten

Zusammenführung der Daten von Meldebehörden

Ordnungsnummer im Melderegister, Familienname, frühere Namen und Vornamen, Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen, bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, Tag des Beziehens der Wohnung, Tag des Zuzugs in die Gemeinde, Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, Tag des Wohnungsstatuswechsels, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter, Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, Anschrift des Wohnungsgebers, Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

Zusammenführung der Daten der Bundesagentur für Arbeit

Für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt: Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel), Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Arbeitsstätte, Ausbildung, ausgeübter Beruf, Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt). Für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren), höchster erreichter Schulabschluss, letzte abgeschlossene Berufsausbildung. Für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit), höchster erreichter Schulabschluss, letzte abgeschlossene Berufsausbildung. Für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen: Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Familienname und Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt.

Zusammenführung der Daten von Bundes- und Landesbehörden bei Angestellten öffentlichen Dienstes und Beamten

Als Erhebungsmerkmale: amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts, die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte, staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik, Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit. Als Hilfsmerkmale: Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Familienname und Vornamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses, Berichts- oder Dienststellennummer.

Befragung aller Wohnungs- und Gebäudeeigentümern

Für Gebäude: Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Art des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart, Zahl der Wohnungen. Für Wohnungen: Art der Nutzung, Eigentumsverhältnisse, Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt, Fläche der Wohnung, WC, Badewanne oder Dusche, Zahl der Räume. Hilfsmerkmale: Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung, soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

Stichprobenartige Haushalte-Befragung, bis zu 10% der Bevölkerung betreffend

Üblicher Aufenthaltsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Monat und Jahr der Geburt, Familienstand, nichteheliche Lebensgemeinschaften, (für Personen, die nach dem 31. Dezember 1979 nach Deutschland zugezogen sind:) früherer Wohnsitz im Ausland Zahl der Personen im Haushalt, Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts, Stellung im Beruf, ausgeübter Beruf, Wirtschaftszweig des Betriebes, Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde), Haupterwerbsstatus, höchster allgemeiner Schulabschluss, höchster beruflicher Bildungsabschluss, aktueller Schulbesuch, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (FREIWILLIGE ANGABE: sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen), Familienname und Vornamen, Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude, Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe), Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

Genauer Umfang dieser Befragung, nach Bundesländern sortiert

Befragung bzw. Erhebungen aller Bewohner von "Sonderbereichen"

Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeiten, Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung, Geburtsstaat, ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § (...) lebt, Wohnungssstatus. Hilfsmerkmale: Familienname, frühere Namen und Vorname, Tag der Geburt (ohne Monats- und Jahresangabe), Geburtsort.

Datenzusammentragung aus anderen Quellen

Zur Überprüfung von Anschriften dürfen "den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet werden." (ZensG §14 Abs.2)

Allgemein zugängliche Quellen? -> Telefonbuch, Tageszeitung, Internet-Recherche?

Weiter heißt es:

"Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten (...) zu keinem Ergebnis, dürfen die statistischen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen erheben und verwenden."

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit

Wer hat schon von der Volkszählung in 2011 gehört?

Unser Eindruck ist, dass bislang fast niemand davon Bescheid weiss...

Zwar betreiben die Statistischen Ämter eine Informations-Homepage, deren Aufgabe es laut eines eigenen Paragrafen 21 im Zensusgesetz ist, "die Bevölkerung über den Zensus zu informieren", doch scheint man diese gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht nicht wirklich ernst zu nehmen.

Absicht oder Zufall?

In der Begründung zu dem Paragrafen heisst es:

"Die Regelung soll sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger über die mit diesem Gesetz vorgesehene Form der Durchführung des Zensus informiert werden. Sie sollen insbesondere einen Überblick über die Daten erhalten, die nicht direkt bei ihnen abgefragt werden sondern von verschiedenen Behörden an die statistischen Ämter zu übermitteln sind."

Auch im Volkszählungsurteil von 1983 heisst es sinngemäß, dass eine ausreichende Informationsarbeit notwendig ist, um den Bürgern deutlich zu machen, dass ihre Angaben nicht missbräuchlich genutzt werden. Durch diese Aufklärungsarbeit soll das notwendige Vertrauen in die Volkszählung geschaffen werden.

Unser Eindruck: Es gibt von staatlicher oder behördlicher Seite keine ernsthafte Aufklärung über die Volkszählung 2011!

Kosten

Noch 2006 wurde (in einem taz-Artikel) von Kosten in Höhe von 450 Millionen Euro gesprochen.

Im April 2009 heisst es im Bundestag, dass der Zensus circa 670 Millionen Euro kosten werde.

Aus der Beantwortung einer Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dagmar Enkelmann (Drucksache 17/1108 des Deutschen Bundestages) im März 2010 geht allerdings hervor: Gesamtkosten: ca. 700 Millionen Euro

Darin sind enthalten:

  • 176.000.000,00 € (176 Millionen Euro) "Vorlaufkosten"
  • 528.000.000,00 € (528 Millionen Euro) "Durchführungskosten"

Der Bund beteiligt sich mit 250.000.000,00 € (250 Millionen Euro) an den Kosten, die den Ländern entstehen.

Und der Bund trägt auch die dem Statistischen Bundesamt enstehenden Aufwendungen von 84.000.000,00 € (84 Millionen Euro).

(Auskunftgebender war: Ole Schröder, Parlamentarischer Staatssekretär, 18.3.2010)

Wie sich die Zuschüsse des Bundes an die einzelnen Bundesländer verteilen ist der Verwaltungsvereinbarung zur Verteilung des Bundeszuschusses nach § 25 ZensG 2011 (siehe Seite 5 des pdf-Dokuments) zu entnehmen.

Neueste Äußerung:

In einem Artikel vom 25.6.2010 spricht Bayerns Innenminister Joachim Herrmann nun von "nur" 750 Millionen Euro.

750 Millionen Euro sind 750.000.000,00 Euro.

Kritik

Zunächst einmal stimmt bedenklich, dass die EU "um ein Haar" eine EU-Rahmen-Verordnung beschlossen hat, die die Frage des Schutzes sensibler persönlicher Daten vollkommen ignoriert hätte.

Anders, als ursprünglich geplant und als von der EU verlangt, werden in Deutschland nun auch Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund abgefragt.

Die innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, warnte davor, die anstehenden Debatten "zu einem Wunschkonzert zu machen". Die Abgeordneten dürften nicht den Fehler machen, "dass wir am Ende mit einem Bauchladen an neuen Merkmalen und Registern herauskommen". "Erhebliche Bedenken" meldete die Liberale zudem gemeinsam mit dem Bundesrat gegen die Vorgabe an, dass alle Daten beim Statistischen Bundesamt ausgewertet werden sollen. Hierzu müsse ein höchst komplexes IT-System aufgebaut werden. Wenn nicht sichergestellt sei, dass in allen Bundesländern die Erfassung einheitlich erfolge, führe das zu vielfach "nicht gerichtsfesten Zahlen".

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar konnte zwar noch erreichen, dass die adressscharfe Zuordnung der Zensusdaten mit Hilfe der im Anschriften- und Gebäuderegister enthaltenen kleinräumigen geografischen Koordinaten unterbleibt. Datenschutzrechtlich problematisch bleibe jedoch weiterhin die vorgesehene Datenerhebung in sogenannten "sensiblen Sonderbereichen" wie zum Beispiel in Krankenhäusern und in Haftanstalten, wo anders als bei der Volkszählung von 1987 die Daten personenbezogen erfasst werden sollen - und dies, "obwohl das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil empfohlen hatte, in Bereichen, in denen die Gefahr einer sozialen Abstempelung besteht, die Erhebung möglichst in anonymisierter Form durchzuführen".

Kritikpunkte

  • Wir sehen ganz grundsätzlich die Gefahr, dass diese sensiblen und durch die Volkszählung zusammengeführten Daten (z.B. der Aufbau des neuen umfangreichen Adressenregisters aller Gebäude mit Wohnungen) nicht dauerhaft sicher sind vor Hacker-Angriffen, Diebstahl, Missbrauch und Datenverarbeitungsfehlern. Nur nicht erhobene Daten sind sichere Daten. Wie Spiros Simitis einmal treffend gesagt hat: "Demokratie zeichnet sich durch Informationsverzicht aus!"
  • Das deutsche Zensusgesetz verlangt die Erhebung von mehr Daten, als von der EG-Richtlinie gefordert. So werden in den Stichprobenerhebungen auch Fragen nach Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund gestellt. Besonders markant sind die dabei nochmals die Fragen zum "Glaubensbekenntnis", in denen insbesondere Menschen islamischen Glaubens weiter differenziert erfasst werden, deren Beantwortung zwar als Ausnahmefall freiwillig ist, wobei diese Freiwilligkeit in manchen Menschen schon das dumme Gefühl erzeugt, dass auch die Nichtbeantwortung dieser einzigen freiwilligen Frage eine Aussage an sich ist.
  • Datenverarbeitungsrichtlinien sowie die IT-Infrastruktur sind unklar und nicht nachvollziehbar.
  • Die sofortige Anonymisierung der erhobenen Daten scheint uns durch die Zuordnung von Daten und "Hilfsmerkmalen" (Hilfsmerkmale = persönliche Angaben wie Name und Anschrift) zu so genannten Ordnungsnummern (§13 ZensG) zweifelhaft. Die Zuordnung von Erhebungsdaten zu personenorientierten Ordnungsnummern wird im Volkszählungsurteil von 1983 explizit verurteilt.
  • Die Praxis der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der "Erhebungsstellen" von anderen Verwaltungsstellen (§10 ZensG) bleibt anzuzweifeln.
  • Es ist nicht nachvollziehbar, wer bzw. welche Behörde auf die neue Datenbank in welchem Umfang zugreifen darf.
  • Kritik an der bis zu vier Jahre andauernden Speicherfrist für die "Hilfsmerkmale".
  • Fehlende bzw. mangelhafte Anonymisierung in den so genannten "Sonderbereichen" (Haftanstalten, Krankenhäuser, Kliniken usw.)
  • Erzeugung von Bedrohungsszenarien durch die festgeschriebene Auskunftspflicht (§18 ZensG) mit Androhung hoher Bußgelder
  • Zweckentfremdung von Meldedaten, die im Rahmen der Datenzusammenführung für andere Zwecke als eigentlich erhoben, missbraucht werden.
  • In letzterem Zusammenhang: Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit durch Weitergabe der Meldeamtsdaten zu Religionszugehörigkeit im Rahmen der Datenzusammenführung.
  • Erlaubnis der Datenrückführung an Behörden und Ämter, auch in Einzelfällen.
  • Fragwürdige Praktiken der Erhebungsbeauftragen (=Volkszähler), die beim Nichtantreffen der zu Befragenden auch die Erlaubnis haben, Familienangehörige, Minderjährige und Nachbarn zu befragen. Von den Volkszählern dürfen auch Informationen darüber erfasst und gespeichert werden, die von und über die Wohnung von außerhalb von öffentlich zugänglichen Plätzen und Räumen aus in Erfahrung zu bringen sind.

Ideensammlung: Alternativen und Verbesserungsvorschläge

  • Verzicht auf Auskunftspflicht und Bußgeldbedrohung
  • Verzicht auf sensible Fragen - Selbstbeschränkung auf das unbedingt Notwendige!
  • Keine Vollerfassung von Sonderbereichen
  • Offene und ehrliche Informationspolitik, breite Aufklärung über den vollen Umfang der Datensammlungen und deren Bedeutung
  • Sofortige echte und unumkehrbare Anonymisierung der Befragungsergebnisse, unverzügliche und für alle nachvollziehbare Vernichtung der Fragebögen
  • Zumindest: Blockweise Anonymisierung
  • Transparente und für jeden nachvollziehbare Anonymisierung seiner Daten
  • Vollständiger Verzicht auf elektronische Erfassung nicht-anonymisierter Daten
  • Keine Möglichkeit der "Zwangsverpflichtung zum Ehrenamt" (wie kann man dann überhaupt noch von Ehrenamt sprechen...)
  • Entwicklung anderer "Erhebungsmodelle" und Verzicht auf für normale nicht nachvollziehbare und erkennbare Zusammenziehung aus verschiedensten Datenbanken
  • Keinen Sonderstatus für Obdachlose, Häftlinge und Kranke - Verzicht auf Sonderbereiche und deren 100%ige Erfassung
  • Klare Darstellung der Zugriffsmöglichkeiten bzw. -befugnisse auf die entstehenden Datensammlungen, nachvollziehbare Offenbarung von Datenströmen und IT-Struktur
  • Zugrundlegung von ehrlichen und haltbaren Kostenschätzungen, Offenlegung dieser Berechungen

Mögliche Szenarien gewaltfreien aktiven Widerstands

Jeder sollte sich über den Ablauf und das Verfahren der Volkszählung 2011 ein eigenes Urteil bilden.

Leider sind die Sachlage und besonders die juristischen Grundlagen sehr komplex und nicht einfach zu durchschauen, was aber nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Volkszählung 2011 verfassungsverletzend ist.

Wer zu dem persönlichen Schluß kommt, sich der Volkszählung zu widersetzen, dem bieten sich u.a. folgende mögliche Verweigerungs-Szenarien (ohne hier im Detail darauf einzugehen, ob die einzelnen Punkte sinnvoll sind oder nicht!):

  • Totale Auskunftsverweigerung
  • Bewußte Angabe falscher Angaben
  • Einrichten "alternativer Sammelstellen" zur Sammlung unausgefüllter Fragebögen
Und was tun mit den so gesammelten Fragebögen?
  • reihenweise an wäscheleinen in der innenstadt aufhängen
  • in wasser auflösen und daraus neues papier schöpfen
  • briefumschläge daraus fertigen und vertreiben
  • origami betreiben
  • girlanden und papierschlagen daraus herstellen
  • anonymisiert als paket den behörden zurücksenden
  • ...
  • Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen zur großflächigen Information und Erzeugung von Aufmerksamkeit
  • Aufkleber-Aktion "Achtung Volkszählungs-Verweigerer: Ich lasse mich nicht zählen!"
  • Öffentlichkeits-Kampagne "Ich bin ein Mensch ... und mehr als nur ein Datenhaufen" oder "Politiker fragen - Bürger antworten nicht!"
  • Den 9. Mai 2011 zum Tag des zivilen Ungehorsams erklären!
  • Erarbeiten einer Verfassungsbeschwerde, die bis Mitte Juli 2010 eingereicht werden müsste
  • Bußgeldversicherung: Jeder zahlt einen simpel zu errechnenden Beitrag (Gesamtsumme aller zu erwartenden Bußgelder geteilt durch Anzahl der Teilnehmer) an z.B. einen Treuhändern und aus dieser Kasse werden anfallende Bußgelder bezahlt; nicht benötigtes Geld wird zurück erstattet, wenn mehr Bußgelder kommen, als per Wahrscheinlichkeitsrechnung bestimmt, wird Bußgeld anteilig aus "dem Pott" bezahlt.
  • Unterwanderung der Erhebungsbeauftragten: In der Rolle als Erhebungsbeauftragte zu Befragende vom Boykott überzeugen und/oder ausgefüllte Fragebögen (datenschutzgerecht!) verschwinden lassen.
  • Schilder aufstellen, um Erhebungsbeauftragte abzuweisen: -> http://rapidshare.com/files/417288759/zensus2011_erhebungsfreie_zone.eps
-> dieser link klappt bei mir leider nicht - würde mich aber sehr interessieren!
-> Link funktioniert deshalb nicht, weil sie hier für Links ein Login beim Wiki haben wollen. Download der Datei klappt, wenn mensch den Link-Text kopiert, in die Adresszeile des Browsers einfügt und die Leerzeichen entfernt (MD5-hash der Datei: E89E20D42D2AFA65BD7FFB6C7F20D258).
-> Hier noch ein Link (falls die Rapidshare-Downloads aufgebraucht sind): http://ultrashare.net/hosting/fl/25a40d727f/zensus2011_erhebungsfreie_zone
-> danke für die idee! - ich habe sie unten in drei varianten umgesetzt. (manche mögen sagen, dass das stop-schild nicht das ideale symbol ist: anhalten, um dann weiterzufahren... - deswgen auch die beiden anderen varianten.)
-> Hier noch ein Update, das §14 Abs 3 ZensG berücksichtigt: http://ultrashare.net/hosting/fl/e806aaa0fb/zensus2011_erhebungsfreiezone_v2(MD5-hash: 6933b6cd1999d4d40b7250c35e6a2cb2)


Im Rückblick auf die Widerstandsbewegung aus den 80er Jahren können folgende Erkenntnisse von Bedeutung sein:

  • Vermeide Einzelaktionen! Tu dich mit Freunden und Nachbarn zusammen, lass dich von Boykottinitiativen beraten.
  • Das Angeben falscher Daten, ein unsachlicher, ungerechter oder entwürdigender Umgang mit dem vor der Tür stehenden Volkszähler, das unsachgemäße Behandeln des Fragebogens (Knicken, uneindeutige Markierungen usw.) sind nicht zu empfehlen! (Falsche Daten können erkannt werden, der Volkszähler ist auch nur ein Mensch, der u.U. zwangsrekrutiert worden ist und nicht für die Volkszählung verantwortlich zu machen ist, uneindeutig ausgefüllte Fragebögen dürfen durch die Erhebungsstellen in eindeutige überführt werden)
  • "Wir können uns vor Unrecht nur schützen, wenn wir dem Volkszählungsgesetz den Gehorsam verweigern, und dies in großer Zahl und auf 'zivile' Weise. Nicht heimlich wie Bösewichte, die ein schlechtes Gewissen haben müssen, sondern offen - als Bürger, die ihre Rechte wahrnehmen. Wir wollen also die Fragebögen nicht falsch ausfüllen, sondern uns vollständig wehren." [Aus: Volkszählung '83 - Bürgerbefragung oder Zwangserfassung? Hrsg. Humanistische Union, Landesverband Berlin, Elefanten Press 1983]

Slogans- und Begriffs-Sammlung

  • Politiker fragen - Bürger antworten nicht
  • Zählt nicht uns - zählt eure Tage!
  • Meine Persönlichkeit: mehr als ein Haufen voller Daten.
  • Volkszählung 2011 - die zentrale Vollerfassung hinter unserem Rücken
  • Lass dich nicht verdaten!
  • Ich bin ein Mensch ... und mehr als eine Datenhalde
  • Ich lass mich nicht zur Datenhalde machen - Volkszählungs-Boykott!
  • Lass dich nicht zur Datenhalde machen.
  • Einstehen für unsere Freiheitsrechte - Volkszählung verweigern!
  • Zensus ist Volkszählung!
  • Bürgerscan, Volksscan
  • DU wirst registriert.
  • Vom Studi-VZ zur Bundes-VZ
  • Geheimnis des VZ-Kürzels endlich geklärt: Volkszählung 2011
  • Volkszählung 2011: Ihr Eintrag im neuen Bundes-VZ - auch ohne Ihre Erlaubnis!
  • Volkserfassung
  • Vorsicht Volkszählung 2011 - VoVo11

Bußgeld

Das Bundesstatistikgesetz definiert Begriffe wie "Hilfs- und Erhebungsmerkmale" (§ 10), "Erhebungsbeauftragte" (§ 14) und legt mit § 18 die Grundlage und den Bezug zu "Statistischen Erhebungen der Europäischen Gemeinschaften".

In § 23 (Bußgeldvorschrift) werden die Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung der Auskunftspflicht beschrieben:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

"Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten! Selbst verhängte Geldbußen werden weder im Bundeszentralregister - und damit für polizeiliche Führungszeugenisse relevant - noch - ggf. für Beamte wichtig - sonstwie disziplinarrechtlich registriert! Die angeführte Größenordnung des Bußgeldes hat Abschreckungsfunktion. Erfahrungsgemäß wird ein derartiges Bußgeld - falls überhaupt durchsetzbar - nicht über DM 50 bis höchstens 500 angesetzt werden."
[Aus: Vorsicht Volkszählung! Erfaßt, vernetzt und ausgezählt. Hrsg. Roland Appel und Dieter Hummel, Kölner Volksblatt Verlag 1987]
Anmerkung: In 1987 wurde beim Nicht-Nachkommen der Auskunftspflicht mit einem Bußgeld in Höhe bis zu DM 10.000 gedroht.

Und welchen Sinn sieht der Gesetzgeber in der Bußgeldbedrohung?

"Bußgelder zielen in erster Linie nicht darauf ab, rechtzeitig Auskünfte für eine noch laufende statistische Erhebung zu erhalten, denn mit Zahlung des Bußgeldes entfällt die Auskunftspflicht. Sie sanktionieren vielmehr die nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung nachträglich, um damit auf die Besserung des künftigen Auskunftsverhaltens hinzuwirken. Bußgelder sollten daher nachrangig sein. Zumal der präventive Zweck von Bußgeldern, zur Besserung des Auskunftsverhaltens beizutragen, beim Zensus 2011 kaum zu erreichen ist, da dieser in großen Zeitabständen durchgeführt wird. Es erscheint daher sachgerecht, die Auskünfte für die im Rahmen des Zensus 2011 durchzuführenden Erhebungen konsequent im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchzusetzen. Damit werden soweit wie möglich Antwortausfälle vermieden und belastbare Zensusergebnisse erreicht." (Quelle: Entwurf zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011)

Begriffserläuterungen

Erhebungsstelle

Erhebungsstellen werden von den Bundesländern eingerichtet. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind für die Durchführung der Volkszählung verantwortlich, sowohl für die Organisation als auch für das Tätigsein als "Volkszähler", falls beim Ausfüllen der Fragebogen Hilfestellungen gewünscht werden oder Unklarheiten zu klären sind.

In § 10 Abs. 2 des Zensusgesetzes (ZensG) wird vorgeschrieben:

"Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden."

Erhebungsbeauftragte (Volkszähler)

Hierzu werden in ZensG §11 genauere Ausführungen gemacht.

Neben den für die Organisation abgestellten Beamten werden Volkszähler benötigt, die vor Ort Befragungen durchführen, Erkundigungen tätigen.

Die Beamten (oder andere Bedienstete öffentlicher Stellen) werden "benannt" und sind verpflichtet, diese Aufgabe auszuführen. Nur, wenn Sie mit anderen "lebenswichtigen Tätigkeiten" beschäftigt sind oder die Aufgabe "aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann", können sie sich gegen die Ausführung dieser Tätigkeit wehren.

"Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden."

Auf Deutsch: Hier muss darauf geachtet werden, was in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Bundesländer steht. Unter Umständen kann jeder "normale" Bürger als Volkszähler zwangsverpflichtet werden.

In Hannover (ca. 500.000 Einwohner) sollen 20 Beamte zur Organisation abgestellt werden. Für die Befragung von 30.000 Haushalten sollen 700 Volkszähler "rekrutiert" werden. Dazu will man sich in Hannover an die Studentenschaft und an das Jobcenter wenden! (Quelle: HAZ-Artikel vom 20.4.2010)

Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. (ZensG §11 Abs.3)

Erhebungsbeauftragte dürfen eingesetzt werden, um bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben ersatzweise Befragungen durchzuführen. (ZensG §11 Abs.5)

Einen Teil der Angaben dürfen die Volkszähler nach ihren mündlichen Angaben selber in die Fragebögen eintragen, für die Eintragung anderer Daten müssen sie zuvor um Ihre Erlaubnis bitten!

Die Volkszähler dürfen auch andere Familienangehörige (auch Minderjährige?) befragen, wenn der eigentliche Ansprechpartner nicht angetroffen wird oder seine Aussage verweigert.

Ebenso dürfen "ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden." Also wird man u.U. auch Nachbarn zur Beantwortung der Fragen zu Ihrer Person oder Ihrer Wohnung befragen! (ZensG §18 Abs.2)

Und schließlich dürfen die Volkszähler auch Ihre Wohnung oder Ihr Gebäudeeigentum durch eine so genannte "Begehung" beurteilen. "Eine Begehung (...) ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil." (ZensG §14 Abs.3)

Wie werden die "zum Ehrenamt verpflichteten" Volkszähler bezahlt?

"Die Erhebungsbeauftragten erhalten für Befragungen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung sowie für Erhebungen in sensiblen Sonderbereichen 15 Euro, im Übrigen für erfolgreiche Befragungen 7,50 Euro und für die Übergabe der Erhebungsbögen an Personen, die keine persönliche Befragung wünschen, sondern den Erhebungsbogen selbst ausfüllen möchten, 2,50 Euro." (Quelle: Entwurf zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011)

Hilfsmerkmal

Bei den Fragebogen-Erhebungen sowohl bei den Wohnungs- und Gebäudeeigentümern als auch bei der 10%-Stichprobe in der Bevölkerung wird zwischen "Erhebungsmerkmal" und "Hilfsmerkmal" unterschieden.

"Erhebungsmerkmale" sind die eigentlich abzufragenden Daten, während es sich im Paket der "Hilfsmerkmale" um die persönlichen Angaben handelt

Im Falle der "Gebäude- und Wohnungszählung" handelt es sich um:

  • Namen
  • Telefonnummern
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung
  • soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung
  • Anschrift der Wohnung

Im Falle der Stichproben-Befragung der Haushalte handelt es ich um:

  • Namen
  • Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
  • Geburtstag (nur der Tag, keine Angabe von Monat oder Jahr!)
  • Telefonnummern
  • Haupterwerbsstatus für alle Erwerbspersonen

Sonderbereich

Für alle so genannten "Sonderbereiche" wird eine eigene Erhebung durchgeführt.

Als Sonderbereiche werden bezeichnet (§ 2 Abs. 4 ZensG):

  • Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte
  • Wohnheime und ähnliche Unterkünfte

Unter Sonderbereich fallen also auch: Haftanstalten, Kliniken, Sanatorien.

"Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt."

Ordnungsnummer

In § 13 ZensG wird vorgeschrieben, dass "jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeder Haushalt und jede Person" eine Ordnungsnummer erhält, die von den statistischen Ämtern vergeben wird.

Weiter wird definiert, dass diese Ordnungsnummern im Rahmen der "Zusammenführung der Datensätze und Haushaltsgenerierung" verwendet werden dürfen und dass die Ordnungsnummern zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden! "Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen."

Aus dem Volkszählungsurteil 1983:

"Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig (Mikrozensusurteil BVerfGE 27, 1 [6])."

Zensuskommission

Die Zensuskommission wurde 2007 vom Bundesinnenminister ins Leben gerufen. Sie soll die Vorbereitung und den Ablauf der Volkszählung wissenschaftlich begleiten.

Die Kommission besteht aus neun Wissenschaftlern - eine ihrer Aufgaben war u.a. die Erarbeitung und Entwicklung eigener Vorschläge, welche weiteren - über die Vorgaben der EG-Richtlinie hinausgehenden - Daten im Rahmen der Volkszählung ermittelt werden sollten.

In der so entstandenen Stellungnahme führen die Wissenschaftler denn auch umfangreiche Vorschläge über Erweiterungen des Fragenkatalogs an Haushalte und Gebäudebesitzer auf. Von diesen Vorschlägen wurden dann aber "nur" die Fragen zur Gewinnung von Informationen über Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit übernommen, was die Kommission dann auch "ausdrücklich bedauert".

Im Mittelpunkt der Kommission stand dabei weniger das Interesse an Persönlichkeits- und Datenschutz als vielmehr die "inhaltliche Leitlinie, dass ein moderner Zensus nicht nur den üblichen Minimalbedarf soziodemographischer Grundmerkmale erheben sollte, sondern auch den Informationsbedarf abdeckt, der sich aufgrund der zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen zu Beginn des 21. Jahrhunderts ergibt."

Die Kommission hat drei Kriterien für die Bewertung von Volkszählungs-Erhebungsmerkmale erarbeitet: Relevanz, Effektivität und Effizienz:

"Zu den Kosten statistischer Erhebungen sind auch gesellschaftliche und politische Bedenken zu zählen, insbesondere solche, die die Durchführung eines Zensus insgesamt gefährden. (...) Weiterhin sind für die Ermittlung und Beurteilung der Effizienz auch Bedenken gegen Befragungen zu berücksichtigen; und zwar auf individueller Ebene (z.B. bei Einkommensfragen) und auf gesellschaftlicher Ebene im Hinblick auf ein politisches 'Mobilisierungspotential' gegen einen Zensus."

Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetze sind Ländergesetze, die von jedem Bundesland in Eigenregie gestaltet und erlassen werden müssen, um organisatorische Einzelheiten im Detail zu regeln.

In diesen Gesetzen wird beispielsweise beschrieben, auf welche Weise die "Erhebungsbeauftragten" bestimmt werden, wer für diesen Job als Volkszähler in Betracht gezogen wird und wie die von Behörden für die Organisation der Volkszählung abgestellten Beamten arbeiten sollen.

An dieser Stelle sollte "man" also u.a. genau hinsehen, ob das "Kopplungsverbot", also die räumliche und organisatorische Trennung der Volkszählungsbeamten und ihrer Arbeit von anderen Behörden und Aufgabengebieten, ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Der Stand der Gesetzgebung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit vorangeschritten und soll auf einer eigenen Seite zu den Ausführungsgesetzen dargestellt werden.

Zuständigkeiten

  • Bundesamt für Statistik: Erstellen und Führen der Adressen- und Gebäudedatenbank, Bereitstellung des Metadatensystems (ZensG §12 Abs.2+3)
  • Bayrisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Sammlung der Daten der Statistischen Ämter der Länder, Zusammenführung und "Ordnung" der Daten sowie Erstellung der Haushaltsdatensätze, indem bestimmt "Merkmale personenweise den Wohnungen zugeordnet werden" (ZensG §9 Abs.3)
  • Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen: Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (ZensG §12 Abs.7)
  • Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Verantwortlich für die Gebäude- und Wohnungszählung (ZensG §12 Abs.7)
  • Bayrisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Verantwortlich für die Haushaltegenerierung und für die Auswertungsdatenbank (ZensG §12 Abs.7)
  • Bundesministerium für Verteidigung: Übermittlung von persönliche Angaben zu in Ausland entsandten Soldaten/Bundeswehrangehörigen/Angehörigen von Polizeibehörden/Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (ZensG §3 Abs.4)
  • Bundesministerium des Inneren: Übermittlung von persönliche Angaben zu in Ausland entsandten Soldaten/Bundeswehrangehörigen/Angehörigen von Polizeibehörden/Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (ZensG §3 Abs.4)
  • Auswärtiges Amt: Übermittlung von persönliche Angaben zu in Ausland entsandten Soldaten/Bundeswehrangehörigen/Angehörigen von Polizeibehörden/Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (ZensG §3 Abs.4)

Datenübermittlungen - Verschlüsselung

Dazu gibt ZensG §20 Abs.2 Auskunft:

"Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

Dieser Wortlaut gleicht den gesetzlichen Anforderungen, die beispielsweise für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen gestellt werden.

Termine

  • 15.07.2010 - Letzter Termin zum Einreichen einer Verfassungsbeschwerde gegen das ZensG
  • 30.07.2010 - Fristtermin, bis zu dem die Statistischen Landesämter die Zuleitung der Wohnungsanschriften in die Datenbank beendet haben müssen
  • XX.09.2010 - "Ziehung" der Haushalte, die von der Stichprobenbefragung betroffen sind (Auswahl durch Zufallsgenerator)
  • 01.11.2010 - Erste Datenaktualisierung durch Übermittlung der Daten durch Meldebehörden und oberste Bundesbehörden
  • 25.04.2011 - Beginn der Versendens der Fragebögen an Wohnungs- und Gebäudebesitzer
  • 09.05.2011 - Stichtag der Volkszählung
  • 09.05.2011 - Zweite Datenaktualisierung durch Übermittlung der Daten durch Meldebehörden und oberste Bundesbehörden
  • 01.07.2011 - Finanzzuweisung von 250.000.000,00 € an die Bundesländer (Aufwandsentschädigung)
  • 09.08.2011 - Dritte Datenaktualisierung durch Übermittlung der Daten durch Meldebehörden und oberste Bundesbehörden
  • 09.05.2013 - Geplanter Abschluss der Volkszählung und deren Auswertung in Deutschland

Volkszählungs-Fragebögen

Bilder, Grafiken und Cartoons

Damals


... und 79 weitere Plakate aus den Kampagnen gegen die Volkszählung 1983 und 1987

Heute

Gesetze & Rechtssprechungen

Material, Links

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