Tauschbörse für Prepaid-Handykarten

Aus Freiheit statt Angst!

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Inhaltsverzeichnis

Worum geht es?

Wir organisieren eine Tauschbörse für Prepaid-Handykarten. Sie schicken uns eine Prepaid-Karte und erhalten eine andere zurückgeschickt. Dadurch können Sie telefonieren, ohne über die Kundendatei des Anbieters identifizierbar zu sein.

Wie funktioniert der Kartentausch?

  1. Sie benötigen eine deutsche, funktionsfähige Prepaid-Handykarte, auf der sich ein Guthaben von mindestens 10 Euro befindet. Wenn Sie keine solche Karte haben, können Sie in jedem Handy-Shop eine erwerben und registrieren.
  2. Sie brauchen die zugehörige Rufnummer und PIN-Nummer.
  3. Sie benötigen einen an Sie adressierten, frankierten Rückumschlag.
  4. Schicken Sie all das an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Marcus Brauner, Hilgenborn 22, 34593 Knüllwald Remsfeld.
  5. Nach einigen Tagen erhalten Sie eine deutsche, funktionsfähige Prepaid-Handykarte, auf der sich ein Guthaben von mindestens 10 Euro befindet, mit PIN-Nummer und Rufnummer in Ihrem Umschlag zurückgesandt. Sie können die Karte wie üblich benutzen und wieder aufladen.

Welche Bedingungen gelten für den Kartentausch?

Wir organisieren den Kartentausch ehrenamtlich und kostenlos. Deswegen können wir keine Leistungspflichten oder Haftung übernehmen. Nach dem Gesetz gilt dieser Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

Was bringt mir der Kartentausch?

Jeder hat ein Recht auf anonyme Kommunikation. In anderen Bereichen ist dieses Recht selbstverständlich: So kann man Menschen ansprechen, ohne seinen Namen zu nennen, und Briefe versenden, ohne seinen Absender anzugeben.

Wenn der Handy-Anbieter Ihre Daten kennt, kann er sie zu eigenen Zwecken nutzen (z.B. für Werbung). Es kann auch zu einer versehentlichen oder missbräuchlichen Offenlegung Ihrer Daten kommen. Die Erfahrung zeigt, dass solche Fälle immer wieder vorkommen. Darüber hinaus hat eine große Zahl von Behörden Zugriff auf die Kundendateien der Telekommunikationsunternehmen, darunter Polizei, Zollfahndung, Geheimdienste, Finanzdienstleistungsaufsicht und Zoll (§ 112 TKG). Schon wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit ist eine Abfrage ihrer Kundendaten zulässig. Über 3 Mio. mal jährlich greifen Behörden auf die Kundendateien der Telekommunikationsanbieter zu. Durch diesen ausufernden Zugriff kann man auch zuunrecht in das Visier der Behörden geraten, z.B. wenn man zufällig eine beobachtete Person angerufen hat oder mit ihr befreundet ist. Anonyme Kommunikation schützt vor Vor- und Fehlurteilen und vor Missbrauch.

In bestimmten Situationen hat man ein besonderes Interesse daran, anonym zu bleiben, etwa um Beratung (z.B. Aidsberatung, Eheberatung) in Anspruch zu nehmen, Journalisten vertraulich zu informieren oder sich staatskritisch politisch zu engagieren. Oft schreckt schon die Möglichkeit einer Offenlegung der eigenen Identität von einer freien Kommunikation ab. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden: „Die Befürchtung einer Überwachung mit der Gefahr einer späteren Auswertung, etwaigen Übermittlung und weiterer Verwendung durch andere Behörden kann bei den Grundrechtsträgern schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und zu Verhaltensanpassungen führen. Hier sind nicht nur die individuellen Beeinträchtigungen einer Vielzahl einzelner Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Vielmehr betrifft die heimliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch die Kommunikationsfreiheit und das Kommunikationsverhalten der Fernsprechteilnehmer insgesamt. Das würde nicht nur die Entfaltungschancen der Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl“.

§ 111 TKG verbietet Telekommunikationsanbietern seit 2004, anonyme Prepaid-Handykarten anzubieten. Gegen diese Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. In der Zwischenzeit hilft unsere Tauschbörse dabei, anonym zu kommunizieren.

Welche Nachteile hat der Kartentausch?

Der Kartentausch ist vollkommen legal. Es ist gesetzlich nicht verboten, Handykarten zu tauschen. Sie sollten allerdings folgendes beachten:

Wenn Sie die eingeschickte Karte auf Ihren Namen registriert haben, haben Sie einen Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossen, der auch nach Weitergabe der Handykarte fortbesteht. Da es sich um eine Guthabenkarte handelt, entstehen Ihnen daraus im Normalfall keine Verpflichtungen.

Die von Ihnen eingesandte Karte wird an eine beliebige andere Person weiter versandt. Es ist nicht auszuschließen, dass mit Ihrer Karte Missbrauch getrieben wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Sie zuunrecht in den Verdacht einer Straftat kommen. Der Irrtum wird sich meist rasch aufklären lassen. Es kann in der Zwischenzeit aber zu Ermittlungen gegen Sie kommen. Dieses Risiko besteht allerdings bei jedem Verkauf eines Handys, Kraftfahrzeugs usw. und dürfte recht gering sein.

Der Anbieter der Karte, die Sie von uns erhalten, führt eine andere Person als Nutzer dieser Karte, so dass Sie sich möglicherweise nicht an ihn wenden können, um beispielsweise Kundendienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Mit dem Tausch Ihrer Handykarte erhalten Sie eine neue Rufnummer.

Bitte beachten Sie, dass einige Handys nicht mit jeder SIM-Karte funktionieren (z.B. SIM-Lock, Net-Lock). Sollte Ihnen dies passieren, können Sie entweder die erhaltene Karte erneut tauschen oder aber günstig ein passendes Handy kaufen.

Kann ich mit der erhaltenen Handykarte wirklich anonym telefonieren?

Bei dem Anbieter der erhaltenen Karte werden Sie nicht als Nutzer geführt. Über dessen Kundendatei sind Sie also nicht identifizierbar.

Unter Umständen können Sie auf andere Weise identifiziert werden, z.B. anhand Ihrer Gespräche, anhand Ihrer Bewegungen mit dem Mobiltelefon oder aufgrund der Gerätenummer Ihres Mobiltelefons (IMEI). Dazu muss in der Regel aber auf sogenannte „Verkehrsdaten“ zugegriffen werden. Auf Verkehrsdaten haben nur wenige Behörden Zugriff, und sie benötigen dafür zumeist eine richterliche Genehmigung. Kundendaten (Bestandsdaten) werden 10mal so oft an staatliche Stellen heraus gegeben wie Verkehrsdaten. Wenn Sie nicht in der Kundendatei geführt werden, bietet dies also einen recht guten Schutz.

Wenn Sie weitere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen möchten, ist ein häufiger Wechsel der verwendeten Handykarte zu empfehlen, ebenso wie die Benutzung eines ohne Vertrag gekauften, in bar bezahlten Mobiltelefons. Möglich ist auch die Verwendung von Telefonzellen oder Call-Centern.

Hilft der Kartentausch nicht auch Straftätern?

Wie jede Freiheit kann auch die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation missbraucht werden. Untersuchungen zeigen aber, dass über 99% der Telekommunikationsnutzer vollkommen legal handeln. Straftäter haben auch ohne unsere Tauschbörse Zugang zu anonymen Handykarten, die z.B. auf Flohmärkten oder eBay angeboten werden. Unsere Tauschbörse eröffnet diese Möglichkeit nun auch Menschen, die einfach nur ihre Privatsphäre schützen möchten.

Was passiert, wenn ich eine Handykarte auf meinen Namen registriere?

Wenn Sie eine Handykarte registrieren, hat der Anbieter nach Paragraf 111 des Telekommunikationsgesetzes vor der Freischaltung eine Reihe von Daten abzufragen und in eine Datenbank einzuspeichern:

  1. vergebene Rufnummer
  2. Name des Inhabers
  3. Anschrift des Inhabers
  4. Datum des Vertragsbeginns
  5. Geburtsdatum des Inhabers
  6. Gerätenummer (IMEI) eines eventuell mit überlassenen Mobiltelefons.

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Personalien zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, PINs und PUKs abzufragen. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Bei dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 95 Abs. 3, 111–113 TKG) anhängig (Az. 1 BvR 1299/05), die Telekommunikationsanbieter zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten verpflichten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für 2008 erwartet.

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten Sie?

Wir speichern keine personenbezogenen Daten von Ihnen. Wir führen keine Liste der Tauschpartner. Wir notieren auch nicht die Daten der erhaltenen Handykarten oder wer welche Karte getauscht hat. Bitte beachten Sie, dass wir deswegen auch entsprechenden Anfragen nicht beantworten können.

Noch Fragen?

Fragen können Sie gerne stellen an ...@...

PE-Entwurf

Pressemitteilung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vom 10.01.2008:

Kartentausch: Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ermöglicht anonyme Handynutzung

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bietet seit heute eine Tauschbörse für Prepaid-Handykarten an. Ziel des Angebots ist die Umgehung der Registrierungspflicht für Handykarten, die der Arbeitskreis für verfassungswidrig hält.

"Jeder hat ein Recht auf anonyme Kommunikation", begründet ... vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung das neue Angebot. "Es ist selbstverständlich, dass man Menschen ansprechen kann, ohne seinen Namen zu nennen, und Briefe versenden kann, ohne einen Absender anzugeben." Die Tauschbörse soll nun auch Handy-Nutzern die Möglichkeit bieten, anonym zu telefonieren, etwa um unbesorgt vertrauliche Beratung in Anspruch nehmen (z.B. Aidsberatung, Eheberatung), Journalisten informieren oder sich staatskritisch engagieren zu können.

Um an der Tauschbörse teilzunehmen, sendet man eine mit mindestens 10 Euro aufgeladene, freigeschaltete Prepaid-Handykarte zusammen mit einem frankierten Rückumschlag an den Arbeitskreis. Nach wenigen Tagen erhält man eine andere Handykarte mitsamt Rufnummer und PIN-Code zugesandt. Mit der Karte kann man nun telefonieren, ohne dass dem Anbieter die Personalien des Nutzers bekannt sind. Der Arbeitskreis betont, dass der Tausch von Handykarten vollkommen legal ist.

Die Verwendung getauschter Handykarten schützt vor Missbrauch der eigenen Daten, vor Datenpannen und vor der ausufernden Neugier des Staates: Laut Bundesnetzagentur rief der Staat im Jahr 2006 über 3 Mio. mal Kundendaten der Telekommunikationsanbieter ab. Polizei, Zollfahndung, Geheimdienste, Finanzdienstleistungsaufsicht und Zoll haben sogar einen Online-Zugriff auf die Daten; über 1.000 Behörden sind abfrageberechtigt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Identifizierungspflicht und Datenabfrage liegt dem Bundesverfassungsgericht seit 2005 vor (Az. 1 BvR 1299/05). Seit 2007 lässt der Gesetzgeber neben den Kundendaten auch die Verbindungsdaten der gesamten Bevölkerung sammeln. Rund 30.000 Menschen haben einen Anwalt beauftragt, Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschrift in Karlsruhe zu erheben.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation koordiniert.

Die Kartentauschbörse des Arbeitskreises im Internet: http://kartentausch.vorratsdatenspeicherung.de

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