Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Chemnitz

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Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Chemnitz

Anmerkung 1: Diese Antwort erhielt der Fragende ohne eine Nachfrage beim Amt ca 2 Monate nach Versand des Musterbriefes.

Anmerkung 2: Die einzelnen Antworten entsprechen im wesentlichen denen aus Dresden, scheinen im Detail jedoch an die Erhebungsstelle Chemnitz angepasst zu sein, weshalb ich, um auch mir die Arbeit zu erleichtern, den Text der Dresdner Wiki-Seite übernehme und an den mir vorliegenden Brief anpasse.

Abweichend vom Dresdner Schreiben sind dabei, dass nicht angekreuzte Fragen auch nicht beantwortet worden sind, sowie Chemnitz-spezifische Zahlen, die angepasst wurden. (fett markiert)

1.) Auf welche Art und Weise (Verschlüsselung) und über welches Netz (Internet oder DOI - Deutschland-Online-Infrastruktur) werden die Daten zwischen Ihrer Erhebungsstelle und dem zuständigen Landesstatistikamt übertragen?

Entsprechend Artikel II Nr. 1.b der Verwaltungsvorschrift des sächsischen Zensusaus-führungsgesetzes (VwV SächsZensGAG) verfügt die örtliche Erhebungsstelle (öEHSt) über ein eigenständiges, unabhängiges (dediziertes) IT Kommunikationsnetzwerk und ist nicht mit anderen Verwaltungs- und Dienstsstellen verbunden. Die Daten werden von der öEHSt über das Statistische Landesamt an das im Zensusgesetz 2011 genannte Aufbereitungszentrum IT-NRW übertragen. Für die Übertragung der Daten in Sachsen werden dafür ausschließlich sichere verwaltungsinterne Netze genutzt. Die Daten werden dabei vom Arbeitsplatzrechner in der öEHSt bis zum Server im Aufbereitungszentrum (Ende zu Ende) verschlüsselt. Dabei handelt es sich um Daten über den Eingang der Erhebungsunterlagen in der öEHSt. Eine Erfassung der Angaben der Fragebögen in der öEHSt erfolgt nicht.

2.) Gibt es eine schriftliche Dienstanweisung zur Einrichtung und Bestimmung Ihrer Erhebungsstelle?

Die öEHSt ist eine eigenständige zeitlich befristete Verwaltungsstelle. Sie ist nicht mit anderen Dienststellen der Stadtverwaltung verbunden. Die Einrichtung der öEHSt erfolgte durch eine Dienstanweisung vom 01.01 2011 entsprechend dem Muster der Anlage 1 der VwV SächsZensGAG.

3.) Wie ist die personelle Abschottung der Erhebungsstellen im Detail geregelt?

Die öEHSt ist mit eigenem Personal ausgestattet, das während der Tätigkeit in der öEHSt keine Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnimmt. Die Mitarbeiter bieten die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit. Dienstliche und private Interessenskollisionen sind ausgeschlossen. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verwaltungsverfahren oder für andere Zwecke verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend Artikel I. Nr. 2.b VwV SächsZensGAG auf die Wahrung des Datenschutzes und des Statistischengeheimnisses verpflichtet worden (vgl. Anlage 3 VwV SächsZensGAG).

4.) Konkret gefragt: Hat der/die Oberbürgermeister/in von Dresden oder der Leiter der Kommunalverwaltung Zugang zu den abgeschotteten Erhebungsstellenbereich?

Hatte ich nicht mit erfragt. Entsprechend: Keine Antwort

5.) Wer alles hat im Detail die Schlüsselgewalt zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle?

Schlüssel haben nur zutrittsberechtigte Personen. Das sind grundsätzlich nur die Mitarbeiter der öEHSt sowie der mit der Durchführung des Zensus beauftragte Mitarbeiter des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Eine Liste der ausgegebenen Schlüssel für den Zutritt in die öEHSt ist beim Leiter der öEHSt hinterlegt.

6.) Gibt es eine eigene Postanschrift und -stelle für die Erhebungsstelle?

Hatte ich nicht mit erfragt. Entsprechend: Keine Antwort

7.) Gibt es einen eigenen Telefonanschluss für die Erhebungsstelle? (Eine Integration in die bestehende Telefonanlage wäre nicht ausreichend!)

Ein eigener Telefonanschluss getrennt von der übrigen Telefonanlage ist nicht erforderlich, da der Inhalt und die Verkehrsdaten durch das Fernmeldegeheimnis ohnehin geschützt sind. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses erstreckt sich auch auf Telefonanlagen der Dienststelle, bei der die öEHSt eingerichtet ist. Die telefonische Erreichbarkeit der Erhebungsstelle dient primär der Auskunftserteilung gegenüber den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern. Aus diesem Grund wurde bei der Einrichtung der öEHSt dafür Sorge getragen, dass die öEHSt eine eigene Telefonnummer sowie eine kostenlose Servicehotline erhält.

8.) Wie genau und nach welchen Kriterien wählen Sie die Volkszähler aus der Reihe der Bewerber aus?

Als Erhebungsbeauftragte (EBA) werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte werden nicht eingesetzt, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden. Dazu gehören insbesondere Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind: Polizeivollzugsdienst, Steueramt, Einwohnermeldeamt, Jugend- und Sozialamt, Bauamt, ARGE und Ausländerbehörde. (vgl. § 14 Abs. 1 Satz BStatG; Artikel IV Nr. 2 VwV SächsZensGAG). Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte(r) nicht für andere Zwecke als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts. Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 BStatG und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die ihnen im Rahmen ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB). Dies kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Darüber hinaus werden an einen EBA weitere Anforderungen gestellt, wie z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, genaues Arbeiten, zeitliche Flexibilität, Volljährigkeit, sympathisches und freundliches Auftreten, gute Deutschkenntnisse sowie telefonische Erreichbarkeit. Zur Auswahl der EBA werden persönliche Gespräche mit den Bewerbern geführt, zum anderen wurden verstärkt Personen aus dem öffentlichen Dienst geworben. Jeder EBA ist verpflichtet an einer Schulung der öEHSt teilzunehmen. Sofern Zweifel an der Eignung eines Bewerbers bestehen, kommt er für eine Tätigkeit als EBA nicht in Frage.

9.) Und überhaupt: wie viele Volkszähler werden Sie insgesamt beschäftigen?

Durch die öEHSt werden voraussichtlich 120 Erhebungsbeauftragte eingesetzt.

10.) Wie viele Bewerbungen hat es dafür gegeben?

Es haben sich bis zum 12.04.2011 292 Bürger für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter beworben.

11.) Wie wollen Sie im Detail die Forderung und Anforderungen des ZensG § 11 Absatz 3 Satz 3 gerecht werden, wonach die Volkszähler "nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden dürfen? Gibt es eine Regelung bezüglich des räumlichen Abstandes zwischen Befragten und dem Wohnsitz des Volkszählers (Was zählt dann: Luftlinie, Verkehrslinie?) oder wie sehen die Kriterien dazu aus? Wo sind sie nachzulesen?

Um einen persönlichen Interessenkonflikt des EBA bei der Durchführung der Befragung zu vermeiden, dürfen sich die Wohnanschrift des EBA und die Stichprobenanschrift nicht im selben Wohnblock und den angrenzenden Blockseiten befinden (vgl. Artikel III Nr. 2.d VwV SächsZensGAG). In den ländlichen Gemeinden erhält der EBA keinen Befragungsauftrag in seiner Wohngemeinde. Darüber hinaus wird der EBA angehalten, im Falle der persönlichen Befangenheit, auf eine Befragung zu verzichten und darüber die öEHSt zu informieren.

12.) Werden die Volkszähler vor der Ausübung der einzelnen Befragungen danach befragt, ob sie den einen oder anderen Einzelfall der Befragungs-Beauftragung aus persönlichen Gründen (z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses) ablehnen möchten?

Während der Schulung der EBA werden diese darüber belehrt, dass sie im Einzelfall Befragungen an Anschriften aus persönlichen Gründen ablehnen können, z. B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses zu den an den ausgewählten Anschriften lebenden Personen.

13.) Wie verfahren Sie mit Volkszählern aus den Reihen der abgeordneten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wenn sich diese offen als Kritiker der Volkszählung 2011 zu erkennen geben?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde auf eine Abordnung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verzichtet. Alle EBA sind auf der Grundlage der eigenen Bereitschaft gewonnen worden. Grundsätzlich ist es jedoch jederzeit möglich den EBA aus der ehrenamtlichen Tätigkeit zu entlassen, sollten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bestehen und die sichere Durchführung des Zensus 2011 gefährdet sein.

14.) Wie begegnen Sie den Gefahren des Rückspielverbots (aufgestellt im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983), wenn unter den Volkszählern auch Bedienstete aus Melde- und Ausländerämtern bzw. ähnlich konfliktträchtigen Amtsstellen befindlich sind?

Um der Gefahr der Nutzung von persönlichen Angaben, die bei Zensus erhoben werden, in die Verwaltung zu begegnen, sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:

  1. Organisatorische, räumliche, persönliche und technische Abschottung der öEHSt von anderen Verwaltungsstellen
  2. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind keine Mitarbeiter aus sensiblen Verwaltungsbereichen (z.B. Ordnungs-, Einwohnermelde-, Steuer- oder Sozialamt) in der öEHSt eingesetzt.
  3. Die Mitarbeiter der öEHSt sind auf die Wahrung des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses schriftlich verpflichtet worden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der öEHSt.

15.) Gibt es ein explizites Vervielfältigungsverbot von Unterlagen der Volkszählung, das allen Mitarbeitern des Zensus bekannt gemacht worden ist bzw. bekannt gemacht wird? Wenn ja: wo kann ich dieses Dokument einsehen?

Nach Anlage 3 VwV SächsZensGAG über die Verpflichtung und Belehrung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der öEHSt ist es den Mitarbeitern untersagt, geschützte personengebundene Daten und Einzelangaben zu verarbeiten oder zu nutzen.

16.) Wie verfahren die Volkszähler mit Fragebögen, die sie während ihrer abendlichen Einsatzzeit ausgefüllt bekommen haben? Nehmen Sie diese über Nacht mit nach Hause oder müssen sie allabendlich zur Erhebungsstelle gefahren werden?

Generell werden die EBA bei der Schulung für die Sicherheitsanforderungen des Zensus und der damit für sie verbundenen Aufgaben sensibilisiert. Ausgefüllte Fragebogen sind mindestens einmal wöchentlich durch den EBA an die öEHSt zu übermitteln. Bis zur Abgabe haben die EBA die Erhebungsunterlagen sicher in Umschlägen unter Verschluss aufzubewahren und die Einsichtnahme zu verhindern. Die EBA sind bis zur Abgabe der Fragebogen bei der öEHSt für die sichere Verwahrung der Unterlagen verantwortlich.

17.) Gibt es einen eigenen, abschließbaren und ausreichend großen Briefkasten für die Erhebungsstelle (der auch abends/nachts noch zu erreichen ist)?

Für die öEHSt ist in der Verwaltung ein eigenes Postfach eingerichtet. Alle für die öEHSt bestimmten Posteingänge sind dieser unmittelbar, unverzüglich und ungeöffnet weiterzuleiten. An die öEHSt gerichtete Post wird nur in den Diensträumen durch das beauftragte Personal geöffnet (vgl. Artikel II. Nr. 5.a VwVSächsZensGAG). Erhebungsunterlagen, die nicht mit der Post versendet werden, sind persönlich bei der öEHSt abzugeben.

18.) Gibt es für die EDV, die für und im Zusammenhang mit der Volkszählung genutzt und eingesetzt wird, ein eigenes System bzw. ein vollständig (informationstechnisch und auch physikalisch) abgeschottetes Netzwerk?

Der Datenschutz und die IT-Sicherheit haben beim Zensus 2011 eine sehr hohe Priorität. Aus diesem Grund verfügt die öEHSt über ein eigenständiges, unabhängiges (dediziertes) IT-Kommunikationsnetzwerk und ist nicht mit anderen Verwaltungs- und Dienststellen verbunden (vgl. Artikel II. Nr. 1.b VwV SächsZensGAG). Die Kommunikation zwischen der öEHSt und dem Statistischen Landesamt erfolgt über eine gesicherte, verschlüsselte Verbindung.

19.) Wurde die Hardware für den Zensus eigens neu angeschafft?

Die Hard- und Software wurde landeseinheitlich durch das Statistische Landesamt bereitgestellt. Sie wird ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 genutzt (vgl. Artikel II. Nr. 1.b VwV SächsZensGAG).

20.) Was passiert mit dieser Hardware nach Beendigung der Volkszählung?

Nach Beendigung des Zensus 2011 geht die Hardware an das Statistische Landesamt zurück. Die datenschutzgerechte Löschung der gespeicherten Daten erfolgt nach Weisung des Statistischen Landesamtes (vgl. Artikel I. Absatz 5.a VwV SächsZensGAG).

21.) Wird es unangemeldete stichpunktartige Überprüfungen der Einhaltung der Ausführungsgesetze (z.B. durch den Landesdatenschutzbeauftragten oder durch jemand anderes) geben?

Gemäß § 28 SächsDSG wird die öEHSt dem sächsischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Kontrollbefugnis jederzeit Zutritt gewähren. Ebenso haben Vertreter des Sächsischen Ministeriums des Innern und des Statistischen Landesamtes im Rahmen der Wahrnehmung der Fachaufsicht die Möglichkeit Kontrollen durchzuführen.

22.) Wie viele Volkszähler werden in Ihrer Erhebungsstelle eingesetzt?

In Sachsen werden insgesamt rund 5 000 Erhebungsbeauftragte im Einsatz sein. Durch die öEHSt werden voraussichtlich 120 Erhebungsbeauftragte eingesetzt.

23.) Wie viele davon sind davon Landes- oder Bundesbedienstete, wie viele davon im öffentlichen und kommunalen Dienst angestellt?

Von den für den Zensus 2011 tätigen EBA sind 6 Bundes- oder Landesbedienstete 5 Kommunale Bedienstete.

24.) Wie wird die Auswahl der Volkszähler durchgeführt? Nach welchen Kriterien wird deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu überprüfen bzw. einzuschätzen versucht?

Nach Möglichkeit wurde mit jedem EBA ein persönliches Gespräch durchgeführt. Ggf. wurde ein Kurzlebenslauf angefordert um Anhaltspunkte zur Beurteilung der Sorgfältigkeit und Zuverlässigkeit zu erhalten. Darüber hinaus werden die EBA im Rahmen einer eintägigen Schulung bewertet, ob sie den Anforderungen für eine Erhebungstätigkeit gewachsen sind. Zeigt sich, dass Zweifel an der Eignung bestehen, werden diese nicht als EBA bestellt.

25.) Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für die vollständige Erfassung eines sensiblen bzw. nichtsensiblen Sonderbereichs?

Die Befragung der Einrichtungsleitungen von sensiblen Gemeinschaftsunterkünften wird durch Mitarbeiter des Statistischen Landesamtes durchgeführt. Für die Befragung von durchschnittlich 100 Personen in nicht-sensiblen Sonderbereichen erhält der EBA eine Aufwandsentschädigung bis zu 275 Euro.

26.) Werden an die Volkszähler, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, besondere Anforderungen gestellt? Wenn ja: welche?

Die Befragung in sensiblen Sonderbereichen wird durch Mitarbeiter des Statistischen Landesamtes durchgeführt.

27.) Wird die Schulung der Volkszähler schriftlich dokumentiert?

Nach § 17 Abs. 1 Zensusgesetz 2011 dokumentieren die öEHSt die Schulung der Erhebungsbeauftragten schriftlich.

28.) Können Volkszähler, die sich freiwillig zu diesem "Ehrenamt" gemeldet haben im Rahmen derer Schulung auch "durchfallen"? Wenn ja: nach welchen Kriterien wird dieses entschieden?

Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit eines Bewerbers bestehen bzw. Motive für sachfremde Interessen angenommen werden können, ist der/die Bewerber/in abzulehnen. Ein/e Bewerber/in ist auch abzulehnen, wenn bei der Schulung erkannt wird, dass die vorgesehenen Arbeitsabläufe von ihm/ihr nicht umgesetzt werden können.

29.) Kann garantiert werden, dass Volkszähler, die dem öffentlichen Dienst entstammen, während ihrer Tätigkeit für die Volkszählung keinerlei andere dienstliche Tätigkeiten ausführen?

Auf eine Abordnung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes für die Aufgaben eines EBA wurde verzichtet, da dafür bisher keine Notwendigkeit bestand. Von den Mitarbeitern die im öffentlichen Dienst tätig sind und sich freiwillig für eine Erhebungstätigkeit beworben haben, sind nur die in Betracht gezogen worden, die nicht in einem sensiblen Verwaltungsbereich (vgl. Artikel IV Nr. 2 VwV SächsZensGAG) tätig sind. Damit soll gewährleistet werden, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit nicht zum Schaden der auskunftspflichtigen Person für Verwaltungsaufgaben genutzt werden.

30.) Wird es stichpunktartige und unangemeldete Kontrollen der Arbeit von Volkszählern geben? Wenn ja: in welcher Form?

Nach § 17 Abs. 1 Zensusgesetz 2011 ist auch die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten durch die öEHSt zu dokumentieren. Hierzu wird es stichprobenartige Kontrollen geben. Die zu befragenden Personen werden auch darüber informiert, dass die Arbeit der Erhebungsbeauftragten von der öEHSt überprüft wird. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Zensusgesetz 2011 auch eine Wiederholungsbefragung zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse vorgesehen. Diese Wiederholungsbefragung wird vom Statistischen Landesamt durchgeführt. Sollten Beschwerden über einzelne Erhebungsbeauftragte eingehen, wird diesen natürlich nachgegangen und die entsprechenden Erhebungsbeauftragten werden ggf. von ihrer Aufgabe entbunden.

31.) Wo bzw. wann erfolgt die Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen? Und durch wen? (Laut ZensG § 19 Absatz 1 soll diese Trennung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" erfolgen.

Nach § 19 Zensusgesetz 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Da die öEHSt die ausgefüllten Fragebogen an das Statistische Landesamt übergibt (die Unterlagen werden per Kurier vom Statistischen Landesamt abgeholt) und nicht selbst verarbeitet, erfolgt die Trennung der Hilfs- von den Erhebungsmerkmalen nicht in der öEHSt, sondern im Bereich des Statistischen Landesamtes.

32.) Inwiefern werden die eingehenden ausgefüllten Erhebungsbögen auf Vollständigkeit und Plausibilität in der Erhebungsstelle geprüft?

Die öEHSt prüft, inwieweit die Erhebungsunterlagen vollzählig sind, d. h. alle für die Befragung vorgesehenen Anschriften komplett befragt wurden und vollständig ausgefüllt wurden. Detaillierte inhaltliche Prüfungen auf Plausibilität finden im Statistischen Landesamt statt. Hierbei werden IT-Verfahren angewendet, die unlogische Angaben herausfiltern.

33.) Wer ist der Empfänger der ausgefüllten Erhebungsbögen, falls diese von den von der Haushaltsstichprobe Betroffenen per Post zurückgesendet werden?

Die Erhebungsunterlagen werden an das Statistische Landesamt geschickt.

34.) Von wem werden die per Internet beantworteten Fragebögen bearbeitet bzw. wohin gelangen die auf diese Art und Weise erfassten Daten?

Die über eine gesicherte Verbindung (IDEV-Verfahren) abgegebenen Internetmeldungen gehen auf einem Server bei IT.NRW (Aufbereitungszentrum der Länder) ein und werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes Sachsen bearbeitet. Dabei erfolgt auch eine Prüfung der Angaben auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. IT-Verfahren filtern unlogische Angaben heraus (z. B. 3-Jähriger mit Abitur).

35.) Wie wird verfahren, wenn unter den per Post zurückgesendeten Erhebungsbögen nicht oder nur teilweise ausgefüllte Fragebögen sind?

Nach § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen zu erfolgen. Wenn der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt ist, dann ist man seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. In diesen Fällen wird das Mahnverfahren mit einem Erinnerungsschreiben eingeleitet. Bei Nichtbeachtung des Schreibens folgt dann der Versand eines Heranziehungsbescheids verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes.

36.) Und wie, wenn die Angaben dieser zurückgesendeten Fragebögen unleserlich sind?

Unleserliche Angaben können natürlich nicht verarbeitet werden. Unklare Angaben werden durch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen geklärt.

37.) Werden die durch Einrichtung und Betrieb Ihrer Erhebungsstelle anfallenden Kosten 100%ig durch den Erstattungsbetrag Ihres Bundeslandes gedeckt?

Gemäß § 8 SächsZensGAG erhält die Gemeinde für die Aufgabenerfüllung einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 234 500 Euro. Die erforderliche Informationstechnik wurde vom Freistaat Sachsen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ebenso trägt der Freistaat Sachsen die Kosten der elektronischen Datenübermittlung.

38.) Gibt es in Ihrer Erhebungsstelle die Einrichtung eines unabhängigen Beirats?

Nein.

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