Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Koeln

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Anschreiben der Zensus-Erhebungsstelle Köln (PDF)

Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Köln vom 8.3.2011

Hinweis: Der Text wurde per Texterkennungs-Software umgewandelt. Etwaige Rechtschreibfehler obliegen nicht den Verfassern des Briefes sondern der unintelligenten Technik.

Fragen zum Zensus 2011 hier: Ihr Schreiben vom 06.02.2011

Sehr geehrter!

mit diesem Schreiben komme ich auf den von Ihnen mit obigem Schreiben übersandten Fragenkatalog zurück. Die Beantwortung hat zu meinem Bedauern einige Zeit in Anspruch genommen, da zu einzelnen Punkten noch Klärungen erfolgen mussten. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung, wobei Ihre Fragen nur stichwortartig zusam-mengefasstsind:

Zu 1) Datenaustausch

Der Datenaustausch zwischen der Erhebungsstelle und Statistischem Landesamt erfolgt verschlüsselt über sichere Verbindungen. Einzelheiten hierzu sind in Sicherheitskonzepten festgelegt. Aus Sicherheitsgründen sind diese nicht öffentlich.

Zu 2) Dienstanweisung

Für die Erhebungsstelle Köln gibt es eine Dienstanweisung gemäß § 7 Absatz 4 Zensusgesetz 2011 - Ausführungsgesetz NRW (ZensG 2011 AG NRW).

Zu 3) Personelle Abschottung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle Köln sind ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 zuständig.

Zu 4) Zugang

Der Oberbürgermeister hat gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011 AG NRW die Möglichkeit des Zutrittes zu der Erhebungsstelle. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011 AG NRW darf er keine Einzeldaten einsehen.

Zu 5) Schlüsselgewalt

Die Mitarbeitenden der Erhebungsstelle verfügen jeweils über einen Schlüsse!. Für Notfalleinsätze ist zentral ein Schlüssel deponiert.

Zu 6) Postanschrift

Die eigene Postanschrift lautet: Stadt Köln, Zensus 2011 Erhebungsstelle, 50617 Köln. Postsendungen, die an die Erhebungsstelle gerichtet sind und in der Poststelle der Stadtverwaltung eingehen, werden unverzüglich und ungeöffnet an die Erhebungsstelle geleitet.

Zu 7) Telefonanschluss

Die Erhebungsstelle verfügt über eine zentrale Nummer, über die sie erreichbar ist. Die Nummer lautet 221-38883.

Zu 8) Kriterien Erhebungsbeauftragte

Als Erhebungsbeauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden {nach § 14 Absatz 1 Bundesstatislikgesetz -BStalG), Die Erhebungsbeauftragten haben sich schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte / Erhebungsbeauftragter nicht für andere als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie werden auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 BStatG und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Erhebungstätigkeit. Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB). Dies kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Zu 9} Anzahl Erhebungsbeauftragte

In der Stadt Köln werden etwa 750 Erhebungsbeauftragte eingesetzt.

10) Bewerbungen

Es hat bei der Stadt Köln bis jetzt rund 1 000 Bewerbungen gegeben.

11) Kriterien des Einsatzes

Die Regel des § 11 Absatz 3 Satz 3 ZensG 2011 wurde vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Sonderaufsichtsbehörde konkretisiert. Erhebungsbeauftragte werden nicht im eigenen Wohnblock sowie an die eigene Blockseite direkt oder über Eck angrenzenden Blockseiten eingesetzt.

12) Ablehnungswünsche des Erhebungsbeauftragten

Die Durchführung der Befragung verläuft im Einvernehmen zwischen dem Erhebungsstellpersonal und den E rhebungs beauftragte n ab. Während der Schulung der Interviewerinnen und Interviewer werden diese darüber belehrt, dass sie im Einzelfall Zensusbefragungen aus persönlichen Gründen ablehnen können, zum Beispiel wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses zu den an den ausgewählten Anschriften lebenden Personen.

13) Erhebungsbeauftragte als Kritiker

Der Erhebungsstellenleiter kann die in Köln eingesetzten Erhebungsbeauftragten jederzeit aus der ehrenamtlichen Tätigkeit entlassen, sollten bei einem Erhebungsbeauftragten Zweifel an der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bestehen und die sichere Durchführung des Zensus 2011 gefährdet sein.

Zu 14) Rückspielverbot

Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 8.

Zu 15) Vervielfältigung s verbot

Ein Vervielfältigungsverbot ist gesetzlich geregelt (§ 8 Absatz 4 ZensG 2011 AG NRW). Den Mitarbeitenden sind sämtliche Regelungen zum Datenschutz und zur Wahrung des Statistikgesetzes im Rahmen von Schulungen und Einführungen bekannt gemacht worden.

Zu 16) Abgabe der Fragebögen

Ausgefüllte Erhebungsunterlagen sind regelmäßig in der Erhebungsstelle abzugeben. Es ist allerdings nicht praktikabel dies allabendlich nach den Befragungen vorzunehmen. Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen bis zur Abgabe sicher verschlossen aufzubewahren. Hierüber werden sie in den Schulungen unterwiesen.

Zu 17} Briefkasten

Das Stadthaus Deutz verfügt zwar über einen großen Briefkasten, der aber von den Erhebungsbeauftragten nicht verwandt werden soll, da die ausgefüllten Fragebögen in der Erhebungsstelle persönlich auszuhändigen sind.

Zu 18) EDV

Bei dem IT-System für den Zensus handelt es sich um eine abgeschottete Infrastruktur. Einzelheiten hierzu sind in Sicherheitskonzepten festgelegt; diese sind aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich.

Zu 19) Hardware

Für den Zensus steht hinreichende eigene Hardware zur Verfügung. Soweit erforderlich wurde neue Hardware angeschafft.

Zu 20) Verwendung der Hardware nach Beendigung

Zunächst wird sicher gestellt, dass keine Daten aus dem Zensus gespeichert oder rekonstruierbar sind. Danach wird die Hardware in wirtschaftlich sinnvoller Weise weiter genutzt.

Zu 21) Überprüfungen durch das Land

Einzelheiten legen die Sonderaufsichtsbehörden fest.

Zu 22} Erhebungsbeauftragte

Hierzu verweise ich auf meine Beantwortung der Frage 9.

Zu 23) Erhebungsbeauftragte aus dem öffentlichen Dienst

Zurzeit findet die Auswahl der Erhebung s beauftragte n statt. Erst wenn diese abgeschlossen ist, steht die Anzahl fest.

Zu 24) Auswahl der Erhebungsbeauftragte

Bei dieser Frage verweise ich auf meine Antwort zur Frage 8.

Zu 25} Aufwandsentschädigung

Die Erhebungsverfahren sind bei den unterschiedlichen Erhebungen nicht unmittelbar vergleichbar. In nicht sensiblen Sonderbereichen richtet sich die Aufwandsentschädigung nach den befragten Personen (7,50 € pro Interview bzw. 2,50 € je nicht angetroffene Person). In sensiblen Sonderbereichen richtet sich die Aufwandsentschädigung nach den erfassten Bereichen (15,00 € je Bereich), da die dort gemeldeten Personen nicht persönlich befragt werden.

Zu 26) Erhebungsbeauftragte in sensiblen Sonderbereichen

Die Erhebungsbeauftragte für sensible Sonderbereiche werden gesondert geschult. In erster Linie werden bei dieser Befragung erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes eingesetzt.

Zu 27) Schulung

Jede Schulung wird vom Personal der Erhebungsstelle auf einem Formular dokumentiert.

Zu 28) Kriterien, um bei der Schulung „durchzufallen"

Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden. Ergeben sich für die Erhebungsstelle bei der Schulung Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Verschwiegenheit eines Erhebungsbeauftragten, so darf dieser nicht zu dem Ehrenamt bestellt werden.

Zu 29) Erhebungsbeauftragte aus dem öffentlichen Dienst

Die hierzu geltenden gesetzlichen Regelungen werden eingehalten.

Zu 30) Kontrollen

Die Kölner Erhebungsstelle wird stichprobenartig die Auskunftspflichtigen bitten mitzuteilen, wie die Erhebung durch den Erhebungsbeauftragten verlaufen ist. Den Erhebungsbeauftragten wird die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen bei der Schulung angekündigt. im Rahmen der Wiederholungsbefragung (§17 Abs. 2-4 ZensG 2011) erfolgen durch das zuständige statistische Landesamt Qualitätskontrollen. Dabei werden andere Erhebungsbeauftragte zu Qualitätssicherungszwecken bei zufällig ausgewählten Haushalten vorstellig. Hierbei können Unregelmäßigkeiten bei der ersten Erhebung aufgedeckt werden.

Zu 31) Trennung Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen

Die Trennung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der Aufbereitungsverfahren in den Statistischen Landesämtern.

Zu 32) Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung

Die Erhebungsstelle Köln übergibt dem Statistischen Landesamt die ausgefüllten Fragebogen nach einer von ihr durchgeführten Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle. Im Landesamt wird dann eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, d. h. hier werden die Einzelangaben in den Fragebögen überprüft, insbesondere auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. Zu 33} Empfänger der ausgefüllten Fragebögen Fragebögen der Haushaltsstichprobe sind, sofern eine postalische Beantwortung erfolgt, an die zuständige und abgeschottete Erhebungssteile der Stadt Köln zu senden.

Zu 34) Internet

Für die Online-Meldung steht das in der amtlichen Statistik bewährte Verfahren „Internet Datenerhebung im Verbund" (IDEV) zur Verfügung. Die Meldungen gehen direkt bei dem jeweils für den Betrieb des Meldeverfahrens zuständigen Statistischen Landesamt ein.

Zu 35) Nicht vollständig ausgefüllte Fragebögen

Laut § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG) hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erfolgen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind. Sollte der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt werden, ist man seiner gesetzlichen Auskunftspflicht noch nicht nachgekommen.

Zu 36) Unleserliche Fragebögen

„Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebung s Vordrucke ... der Erhebungsstelle zugegangen sind" (§ 15 Absatz 3 Satz 2 BStatG). Sollte im Einzelfall ein Fragebogen nicht verwertbar sein, so wird der betreffende Au s kunfts Pflichtige zunächst mit einem Erinnerungsschreiben an seine Auskunftspflicht erinnert.

Zu 37) Kostenerstattung

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte am 10.11.2010 beschlossen, den Kommunen für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Zensus 2011 rund 37,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Städtetages Nord rhe i n-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass damit der tatsächliche Aufwand nicht vollständig abgedeckt wird.

Zu 38) Beirat

Es wurde in Köln kein unabhängiger Beirat eingerichtet. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

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