Volkszaehlung/Hintergruende zur Volkszaehlung

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Hintergründe zur Volkszählung


Inhaltsverzeichnis

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit

Wer hat schon von der Volkszählung in 2011 gehört?

Unser Eindruck ist, dass bislang fast niemand davon Bescheid weiss...

Zwar betreiben die Statistischen Ämter eine Informations-Homepage, deren Aufgabe es laut eines eigenen Paragrafen 21 im Zensusgesetz ist, "die Bevölkerung über den Zensus zu informieren", doch scheint man diese gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht nicht wirklich ernst zu nehmen.

Absicht oder Zufall?

In der Begründung zu dem Paragrafen heisst es:

"Die Regelung soll sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger über die mit diesem Gesetz vorgesehene Form der Durchführung des Zensus informiert werden. Sie sollen insbesondere einen Überblick über die Daten erhalten, die nicht direkt bei ihnen abgefragt werden sondern von verschiedenen Behörden an die statistischen Ämter zu übermitteln sind."

Auch im Volkszählungsurteil von 1983 heisst es sinngemäß, dass eine ausreichende Informationsarbeit notwendig ist, um den Bürgern deutlich zu machen, dass ihre Angaben nicht missbräuchlich genutzt werden. Durch diese Aufklärungsarbeit soll das notwendige Vertrauen in die Volkszählung geschaffen werden.

Unser Eindruck: Es gibt von staatlicher oder behördlicher Seite keine ernsthafte Aufklärung über die Volkszählung 2011!

Am 4.4.2011 hat das Statistische Bundesamt auf einer Pressekonferenz seine "Aufklärungskampagne" gestartet. Zu dieser Pressekonferenz gibt es eine eigene Wiki-Seite mit Bildern und Informationen.

Kosten

Nach dem Zensustest 2001 wurden in dem Artikel (Statistisches Bundesamt : Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 833) Kosten von 336 Millionen Euro berechnet.

Noch 2006 wurde (in einem taz-Artikel) von Kosten in Höhe von 450 Millionen Euro gesprochen.

Im April 2009 heisst es im Bundestag, dass der Zensus circa 670 Millionen Euro kosten werde.

Aus der Beantwortung einer Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dagmar Enkelmann (Drucksache 17/1108 des Deutschen Bundestages) im März 2010 geht allerdings hervor: Gesamtkosten: ca. 700 Millionen Euro

Darin sind enthalten:

  • 176.000.000,00 € (176 Millionen Euro) "Vorlaufkosten"
  • 528.000.000,00 € (528 Millionen Euro) "Durchführungskosten"

Der Bund beteiligt sich mit 250.000.000,00 € (250 Millionen Euro) an den Kosten, die den Ländern entstehen.

Und der Bund trägt auch die dem Statistischen Bundesamt enstehenden Aufwendungen von 84.000.000,00 € (84 Millionen Euro).

(Auskunftgebender war: Ole Schröder, Parlamentarischer Staatssekretär, 18.3.2010)

Wie sich die Zuschüsse des Bundes an die einzelnen Bundesländer verteilen ist der Verwaltungsvereinbarung zur Verteilung des Bundeszuschusses nach § 25 ZensG 2011 (siehe Seite 5 des pdf-Dokuments) zu entnehmen.

Neueste Äußerungen:

In einem Artikel vom 25.6.2010 spricht Bayerns Innenminister Joachim Herrmann nun von "nur" 750 Millionen Euro, in einem anderen Artikel nennt man die Summe von 754 Millionen Euro.

750 Millionen Euro sind 750.000.000,00 Euro.

Datenübermittlungen - Verschlüsselung

Dazu gibt ZensG §20 Abs.2 Auskunft:

"Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

Dieser Wortlaut gleicht den gesetzlichen Anforderungen, die beispielsweise für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen gestellt werden.

Zuständigkeiten

  • Bundesamt für Statistik: Erstellen und Führen der Adressen- und Gebäudedatenbank, Bereitstellung des Metadatensystems (ZensG §12 Abs.2+3)
  • Bayrisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Sammlung der Daten der Statistischen Ämter der Länder, Zusammenführung und "Ordnung" der Daten sowie Erstellung der Haushaltsdatensätze, indem bestimmt "Merkmale personenweise den Wohnungen zugeordnet werden" (ZensG §9 Abs.3)
  • Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen: Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (ZensG §12 Abs.7)
  • Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Verantwortlich für die Gebäude- und Wohnungszählung (ZensG §12 Abs.7)
  • Bayrisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Verantwortlich für die Haushaltegenerierung und für die Auswertungsdatenbank (ZensG §12 Abs.7)
  • Bundesministerium für Verteidigung: Übermittlung von persönliche Angaben zu in Ausland entsandten Soldaten/Bundeswehrangehörigen/Angehörigen von Polizeibehörden/Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (ZensG §3 Abs.4)
  • Bundesministerium des Inneren: Übermittlung von persönliche Angaben zu in Ausland entsandten Soldaten/Bundeswehrangehörigen/Angehörigen von Polizeibehörden/Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (ZensG §3 Abs.4)
  • Auswärtiges Amt: Übermittlung von persönliche Angaben zu in Ausland entsandten Soldaten/Bundeswehrangehörigen/Angehörigen von Polizeibehörden/Angehörigen des Auswärtigen Dienstes (ZensG §3 Abs.4)
Organisationsstruktur des Stat. Bundesamts (verkürzte Darstellung)

Termine

  • 15.07.2010 - Letzter Termin zum Einreichen einer Verfassungsbeschwerde gegen das ZensG
  • 30.07.2010 - Fristtermin, bis zu dem die Statistischen Landesämter die Zuleitung der Wohnungsanschriften in die Datenbank beendet haben müssen
  • XX.09.2010 - "Ziehung" der Haushalte, die von der Stichprobenbefragung betroffen sind (Auswahl durch Zufallsgenerator)
  • 01.11.2010 - Erste Datenaktualisierung durch Übermittlung der Daten durch Meldebehörden und oberste Bundesbehörden
  • 25.04.2011 - Beginn des Versendens der Fragebögen an Wohnungs- und Gebäudebesitzer
  • 09.05.2011 - Stichtag der Volkszählung
  • 09.05.2011 - Zweite Datenaktualisierung durch Übermittlung der Daten durch Meldebehörden und oberste Bundesbehörden
  • 01.07.2011 - Finanzzuweisung von 250.000.000,00 € an die Bundesländer (Aufwandsentschädigung)
  • 09.08.2011 - Dritte Datenaktualisierung durch Übermittlung der Daten durch Meldebehörden und oberste Bundesbehörden
  • 09.05.2013 - Geplanter Abschluss der Volkszählung und deren Auswertung in Deutschland

Gesetze & Rechtssprechungen

Gesetze

Rechtssprechungen

Bundesverfassungsgericht

Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt das Volkszählungsgesetz 1987 grundsätzlich auch in solchen Fällen Rechnung, in denen sich der Personenbezug auch nach Abtrennung des Namens und der Anschrift des Auskunftspflichtigen wegen besonderer Ausprägungen bei den den Erhebungsmerkmalen (etwa hinsichtlich Staats- und Religionsangehörigkeit, Beruf oder Alter) mittels frei verfügbaren oder leicht zugänglichem Zusatzwissens oder dem Bekanntheitsgrad des Auskunftspflichtigen in der örtlichen Gemeinschaft oder überregional für das Personal der Erhebungsstellen, des statistischen Landesamtes oder Dritte, die sich unbefugt Zugang zu den Daten beschafft haben, ohne weiteres herstellen läßt.
  • Zur Verfassungsmäßigkeit der Volkszählung 1987 - 1 BvR 1122/87 vom 28.9.1987, nachzulesen in NJW1988/961
Der Bf. wandte sich im Eilverfahren vor dem VGen vergeblich gegen seine Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung. Seine Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Zur Verfassungsmäßigkeit der Volkszählung 1987 - 1 BvR 1063/87 vom 28.9.1987, nachzulesen in NJW1988/962
Der Bf. wandt sich im Eilverfahren vor dem VGen vergeblich gegen seine Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung. Seine Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Aussetzen von Verwaltungszwangsverfahren - 1 BvR 620/87 vom 4.6.1987, nachzuleen in NJW1987/2219
Von Verfassung wegen liegt es uner Berücksichtigung de Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zumindest soweit ein Antrag nach § 80 V VfwGO nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist - von Maßnahmen des Verwaltungszwanges oder der Verfolgung einer etwa gegebenen Ordnungswidrigkeit abzusehen, soweit die Auskunft mit Rücksicht auf ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nicht (rechtzeitig) erteilt wird.

Verwaltungsgerichte

  • Volkszählung 1987 - Arbeitsstättenerhebung - VGH Mannheim, Z 10 S 233/87 vom 4.12.1987, nachzulesen in NJW1988/986
Die Auskunftspflicht nach § 121 VZG 1987 besteht für die Fragen 12 und 17 des Personenbogens auch dann, wenn sie sich als Selbständige auf dem eigenen Grundstück beruflich betätigen und einen in der Gliederungseinheit nur einmal anzutreffenden Beruf ausüben (Weiterführung des Senatsbeschl. vom 9.1.1987 - Z 10 S 274/87)
  • Volkszählung 1987 - Abschottungsmaßnahmen nach Schließung der Erhebungsstelle - VGH Mannheim, Z 10 S 411/87 vom 3.12.1987, nachzulesen in NJW1988/987
Zu den Abschottungsmaßnahmen, die nach der Schließung der örtlichen Erhebungsstellen erforderlich sind, um nachträglich eingehende Erhebungssunterlagen unter den Voraussetzungen des $ 91 VZG 1987 entgegenzunehmen und bearbeiten zu können (Fortführung des Beschl. vom 24.11.1987 - Z 10 S 322/87) - Der Ast. wandte sich gegen den Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem ihn die Ag. zur Volkszählung herangezogen und ihm ein Zwangsgeld angedroht hatte, falls er seiner Auskunftspflicht nicht freiwillig nachkommen sollte. Im gegensatz zum VG wies das VGH den Antrag ab.
  • Volkszählung 1987 - Organisation der Erhebungsstelle in der Spätphase - OVG Koblenz, 13 B 390/87 vom 9.11.1987, nachzulesen in NJW1988/988
Es verstößt weder gegen das in § 9 I 2 VZG 1987 statuierte Trennungsgebot noch gegen § 5 I 3 der hierzu ergangenen LVO Rh-Pf., wenn die Dienstanweisung die Arbeitszeit für die Erhebungsstelle auf das Ende eines Arbeitstages festsetzt und das dort tätige Personal ansonsten in anderen Verwaltungsstellen Dienst verrichtet.
  • Volkszählung 1987 - Vernichtung der Erhebungsunterlagen - VGH Mannheim, Z 10 S 482/87 vom 7.12.1987, nachzulesen in NJW1988/988
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß die folgenden Erhebungsunterlagen - Haushaltsmantel-, Personen- und Wohnungsbogen, Stichtags- und Begehungslisten sowie Regional- und Gemeindelisten - beim Statistischen Landesamt bis zu dem Tag aufbewahrt werden, der nach § 15 II VZG 1987 als der letztmögliche für die Vernichtung vorgesehen ist.
  • Erhebung statistischer Daten unter Zuhilfenahme von Kennziffern - OVG Koblenz, 2 A 111/85 (nicht rechtskräftig) vom 3.9.1986, nachzulesen in NJW 1987/208
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird weder durch die Erhebung statistischer Daten unter einer Kennziffer, die eine Individualisierung des Auskunftsgebenden möglich macht, noch durch die Speicherung dieser Kennziffer während des zwei Jahre dauernden Verfahrens der Datenauswertung verletzt.
  • Verfassungs- und Rechtsmäßigkeit der Volkszählung, VGH München, 5 CS 87/01718 vom 1.7.1987, nachzulesen in NJW1987/2831
Der Ast. beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung 1987 anzuordnen. Das VG wies den Antrag ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
  • Zur Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987 - VGH Mannheim, Z 10 S 31/87 vom 27.8.1987, nachzulesen in NJW1987/2833
Der Ast. wandte sich im Verfahren gem. § 80 V VwGO gegen die Aufforderung, die ihm im Rahmen der Volkszählung 1987 übermittelten Erhebungsvordrucke auszufüllen und der Erhebungsstelle wieder zuzuleiten. Sein Antrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
  • Zur Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens hinsichtlich des Nennens der Arbeitsstätte, OVG Lüneburg, 13 B 102/87 vom 14.8.1987, nachzulesen in NJW1987/2834
Der Ast., ein Rechtsanwalt, wandte sich gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung. Im Eilverfahren gem. § 80 V VwGO blieb auch die Beschwerde ohne Erfolg.
  • Zum Einsatz regionaler Rechenzentren und der Automatisierten Datenverarbeitung für die Organisation und den technischen Ablauf der Volkszählung 1987, VGH Mannheim, Z 10 S 28/87 vom 7.9.1987, nachzulesen in NJW1987/2835
Der Ast. wandte sich gegen seine Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung 1987. Antrag und Beschwerde im Verfahren gemäß § 80 V VwGO blieben ohne Erfolg.
  • Kein Entfallen der Auskunftspflicht nach dem Volkszählungsgesetz 1987 nach "Auflösung" der örtlichen Erhebungsstelle, VGH München, 5 C S 87/02255 vom 21.8.1987, nachzulesen in NJW1987/2836
Gegen den Ast. erging im Rahmen der Volkszählung 1987 ein schriftlicher Bescheid, durch den ihm aufgegeben wurde, die in den dort bezeichneten Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen binnen bestimmter Frist zu beantworten. Der Ast. legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim VG, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das VG lehnte den Antrag ab. Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
  • Die Auskunftspflichten im Rahmen der Volkszählung 1987 besteht nur gegenüber den Erhebungsstellen und - in gewissem Umfang - gegenüber den Zählern, VG Hannover, 2 Hi D 64,87 u.a. vom 10.7.1987, nachzulesen in NJW1987/2836
Die Ast. wurden vom Ordnungsamt der Ag. durch Bescheide vom 16.6.1987 zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung 1987 unter Firstsetzung aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auskunftspflicht wurde ihnen ein Zwangsgeld angedroht. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz hatte Erfolg.
  • Vernichtung des Erhebungsbogens für die Gebäudeerhebung, VGH Mannheim, 10 S 956/87 vom 29.4.1987, nachzlesen in NJW1987/1716
Zur Auslegung des Begriffs „frühestmöglicher Zeitpunkt" im § 15II VZG 1987
Der für die Gebäudevorerhebung (§ l III VZG 1987) verwendete Erhebungsbogen ist unmittelbar nach dem Abschluß der Eingangskontrolle beim Statistischen Landesamt vollständig zu vernichten.
Der Ast. begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einer Verfügung des Bürgermeisters der Ag., mit der er im Januar 1987 aufgefordert wurde, auf einen übersandten Gebäudebogen Angaben zur Volkszählung 1987 zu machen. Er beanstandet mit seinem Widerspruch das Verfahren bei der Gebäudevorerhebung, das wie folgt abläuft: Den Gebäudeeigentümer wird ein Formular übersandt, das aus unterschiedlich gekennzeichneten Feldern für die vollständige Anschrift des Eigentümers, die genaue Lage des Gebäudes (Straße, Hausnummer, Gemeinde) und für die Gebäudeangaben selbst besteht. Die Gebäudeangaben werden von der örtlichen Erhebungsstelle nach dem Volkszählungsstichtag in ein insoweit mit dem Gebäudebogen identisches Feld des Wohnungsbogens übertragen, der von allen Haushalten auszufüllen ist. Zusammen mit dem Haushaltsmantelbogen wird der nicht maschinenlesbare Gebäudebogen dann dem Statistischen Landesamt übersandt, das im Rahmen der Eingangskontrolle prüft, ob die Gebäudeangaben in den beiden Bögen übereinstimmen. Unmittelbar nach dieser Kontrolle ist die vollständige Vernichtung des Gebäudebogens vorgesehen. Das VG hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattgegeben. Die Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.
  • Durchführung der Volkszählung in kleineren Gemeinden / Einsatz von Volkszählern aus dem Verwaltungsbereich, VGH Mannheim Z 10 S 1/87 vom 21.5.1987, nachzulesen in NJW1987/1717
Gegen die Übertragung der örtlichen Durchführung der Volkszählung auf Gemeinden unter 8000 Einwohnern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der tageweise Einsatz von Gemeindebediensteten in den Erhebungsstellen und ihre anschließende Rückkehr in den „Verwaltungsvollzug" ist rechtlich zulässig, bedarf aber jeweils einer schriftlichen Anordnung i. S. des §4 VI Nr. 5 DV VZG 1987
Die Bf. wandte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Gebäudeerhebungsbogens. Der VGH lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, mit der Maßgabe ab, daß dem Bürgermeister der Ag. aufgegeben wurde, die Dienstanweisung vom 6. 5. 1987 unverzüglich um die im § 4 VI Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 30. 6. 1986 (GB1 S. 252) vorgeschriebenen Regelungen, insbesondere über die Heranziehung der stellvertretenden Zählungsleiterin zu Arbeiten in der Erhebungsstelle,-zu ergänzen.
  • Grundsatzentscheidung, Auswahl der Volkszähler, Übermittlung und Trennung der Daten, Kontrolle durch Datenschutzbeauftragten, Durchführung der Volkszählung in kleinen Gemeinden, VGH Kassel, 7 N 1273/87 vom 2.10.1987, nachzulesen in NVwZ1988/642
1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist auch dann befugt, eine Rechtsverordnung in Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten zu überprüfen, wenn die Hessische Verfassung inhaltsgleiche Grundrechte enthält (ebenso 6. Senat des VGH Kassel, Beschl. v. 8.12. 1981 - VI/N 5/79). (Nur Leitsatz)
2. Das Volkszählungsgesetz 1987 (VZG) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß
a) § 9 VZG für das Personal der Erhebungsstelle keine Regelung enthält, wie sie § 10 V 2 VZG für die Zähler u. a. zur Vermeidung von Interessenkollisionen vorsieht;
b) die Meldebehörde bestimmte Daten nach § 111 VZG an die Erhebungsstelle übermittelt und daß diese Daten zur Vervollständigung der Angaben der Volkszählung verwendet werden können;
c) die Trennung und gesonderte Aufbewahrung der Hilfsmerkmale nicht schon in der Erhebungsstelle, sondern gem. § 15 I VZG erst nach Durchführung der Eingangskontrollen bei den statistischen Ämtern der Länder vorzunehmen ist.
3. §§ 21 f. BStatG sind neben §§ 17f. VZG anzuwenden.
4. Das Hessische Datenschutzgesetz schafft i. V. mit §§14 IV, 15 V 6 VZG die Voraussetzungen für eine effektive Kontrolle durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten.
5. Die Regelung des §21 Nr. l der Hessischen Verordnung zur Durchführung der Volkszählung 1987, der zufolge die örtliche Durchführung der Volkszählung den Gemeinden mit 3000 und mehr Einwohnern obliegt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
  • Zur Aufbewahrungsdauer von Erhebungsunterlagen im Rahmen der Volkszählung, VGH Mannheim, Z 10 S. 789/87 vom 22.4.1988, nachzulesen in NVwZ1988/648
Der Ast. wandte sich im Verfahren gem. § 80 V VwGO gegen seine Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung 1987. Das VG gab seinem Antrag statt, der VGH lehnte ihn ab.
  • Aufforderung eines Volkszählers zur Auskunftserklärung kein Verwaltungsakt, OVG Bremen, l B 86/87 vom 21.10.1987, nachzulesen in NVwZ1988/651
Die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Zähler bei Verteilung der Erhebungsvordrucke für die Volkszählung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Widerspruch und Antrag nach § 80 V VwGO sind deshalb unzulässig.
Den Ast. wurden am 2. 6. 1987 in ihrer Wohnung durch eine Zählerin die Vordrucke „Arbeitsstättenbogen 1987" mit Erläuterungen, „Haushaltsmantelbogen", „Wohnungsbogen mit Gebäudeangaben" und 5 „Personenbogen" mit Hinweisen „zum Ausfüllen der Erhebungsvordrucke", „Informationen zur Volkszählung 1987" und der Text des Volkszählungsgesetzes 1987 - VZG 1987 - vom 8. 11. 1985 (BGB11, 2078) sowie ein amtlicher Briefumschlag zur Rücksendung der ausgefüllten Formulare ausgehändigt. Die Ast. haben die Formulare bisher nicht zurückgesandt. Nach Wi-derspruchseinlegung haben die Ast. beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs „gegen den Bescheid vom 2. 6. 1987" mit der Begründung beantragt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987 müsse zunächst im Hauptsacheverfahren überprüft werden, bevor sie zur Auskunftserteilung herangezogen werden könnten. Das VG hat den Antrag nach § 80 V VwGO als unzulässig zurückgewiesen. Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
  • Wiederholte Zwangsgeldandrohung im Volkszählungsverfahren, OVG Koblenz, 13 B 550/87 vom 13.1.1988, nachzulesen im NVwZ1988/652
1. Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz ist die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (wie OVG Koblenz, NVwZ 1985, 201 = DVB1 1984, 1185, und Beschl. v. 29. 4. 1987 - l B 11/87 - nicht veröff.). Gegen diese Festsetzung kann der Betroffene mit Erfolg um (hier: vorläufigen) Rechtsschutz nachsuchen (gegen OVG Koblenz, aaO).
2. Eine weitere Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht aufgrund der vorherigen Androhung das Zwangsgeld beigetrieben bzw. beizutreiben versucht wurde.
Gegenüber dem Ast. erging die Aufforderung, der Ag. Auskunft nach dem Volkszählungsgesetz 1987 zu erteilen; zugleich drohte man ihm unter Fristsetzung von einer Woche ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM an. Nachdem er der Verpflichtung nicht nachgekommen war, setzte die Ag. mit Bescheid vom 22. 7. 1987 das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von wiederum 200 DM an.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs hatte insoweit Erfolg, als sich das vorläufige Rechtsschutzbegehren gegen die Festsetzung des ersten Zwangsgeldes und gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes richtete.
  • Wiederholte Zwangsgeldfestsetzung im Volkszählungsverfahren, OVG Lüneburg, Besohl, 13 B 125/88 vom 11.3.1988, nachzulesen in NVwZ1988/654
1. Es steht im Ermessen der Behörde, in welcher Reihenfolge sie Zwangsmittel einsetzt, ob sie sie wiederholt und ob sie sie konsequent durchsetzt.
2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Auskunftsverweigerer im Rahmen der Volkszählung ist keine irreparable Vollzugsmaßnahme i. S. der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1987, 2219).
Die Ast. hatte gegen ihn Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung Widerspruch eingelegt und einen Antrag gem. § 80 V VwGO gestellt. Während des Beschwerdeverfahrens setzte die Ag. mit Bescheid vom 7.9.1987 das im Heranziehungsbescheid angedrohte Zwangsgeld von 200 DM fest und drohte zugleich die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes von 400 DM an. Nach Ablauf der Frist setzte die Ag. mit Bescheid vom 9.11.1987 das Zwangsgeld von 400 DM fest und drohte ein weiteres von 1000 DM an. Der Bescheid vom 7.9.1987 wurde bestandskräftig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9.11.1987 hatte vor dem VG Erfolg. Das OVG lehnte den Antrag ab.

Rechtssprechungen zum Volkszählungs-Boykott

Weitere Rechtssprechungen im Volltext, insbesondere zum Boykott der Volkszählung in einem eigenen Wiki-Abschnitt.

Ausführungsgesetze der Bundesländer

Auf einer eigenen ausführlichen Wiki-Seite: Details zu den Ausführungsgesetzen der Bundesländer

Daten zur und Fragen an die Landestatistikbehörden

Auf einer eigenen ausführlichen Wiki-Seite: Anschriften aller Statistikbehörden, Fragensammlung, Sammlung von Fragen und Antworten an die Landesbehörden

Mehrere Briefwechsel mit den niedersächsischen Behörden gibt es hier.

Kritische Fragen an das Statistische Bundesamt Wiesbaden

Auf einer eigenen ausführlichen Wiki-Seite: Eine Sammlung von ritischen Fragen an das Statistische Bundesamt Wiesbaden und deren Beantwortung

Offizielle Stellungnahmen zur Volkszählung

  • Bündnis90/Die Grünen - Konstantin von Notz (MdB), Februar 2011
    Auszug: "Nach Abwägung der Ausgestaltung, der Nutzbarkeit und der rechtlichen Bewertung, rufen wir Grüne trotz unserer Ablehnung nicht zum vollständigen Boykott des Zensus 2011 auf."
  • Bündnis90/Die Grünen - Ralf Briese (MdL Niedersachsen)
    Auszug: "Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gibt es – anders wie bei der Volkszählungsdebatte von 1983 gegen diesen Zensus in meinen Augen nicht, auch wenn der AK Vorratsdatenspeicherung gegen das Verfahren verschiedene Rechtsbedenken geäußert hat."
  • Wenn der NPD-Mann zweimal klingelt, Antwort der Landesregierung NRW vom 15.02.2011 auf Anfrage der Grünen
    Auszug: "Für die Bewerbung als Erhebungsbeauftragter ist ein Bewerbungsbogen auszufüllen, in dem u.a. die berufliche Tätigkeit, die Motivation zur Meldung als Erhebungsbeauftragter und die Wahrnehmung vorangegangener ehrenamtlicher Tätigkeit erfragt werden."
  • Ost-Liberale rebellieren gegen Volkszählung, Financial Times Deutschland 6.10.2010
    Auszug: "Die FDP in Sachsen-Anhalt sieht durch die für 2011 geplante Volkszälung den Datenschutz bedroht. Die geplanten Fragebögen seien 'vefassungsrechtlich bedenklich' und gingen über die Vorgaben der EU hinaus, heißt es in einem Schreiben von Fraktionschef Veit Wolpert an Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU). (...) Der heutige FDP-Berichterstatter im Innenausschuss, Manuel Höferlin, hat dagegen keine grundsätzlichen Einwände mehr gegen die Volkszählung. 'Ich sehe das Verfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht mehr so kritisch'"

Vergleich der Volkszählungen in Europa

Land Methode der Zählung Kritische Gruppen Weitere Informationen Stichtag
Belgien Amtliche Informationsseite
Bulgarien Amtliche Informationsseite
Dänemark Datenbankzusammenführung Amtliche Informationsseite 1.1.
Deutschland Datenbankzusammenführung und Befragungen AK Zensus Amtliche Informationsseite 9.5.
Estland Datenbankzusammenführung Amtliche Informationsseite
Finnland Datenbankzusammenführung Amtliche Informationsseite
Frankreich Amtliche Informationsseite
Griechenland Amtliche Informationsseite
Irland Amtliche Informationsseite - Deutsche Informationsseite
Italien Amtliche Informationsseite
Deutsche Informationsseite
Lettland Datenbankzusammenführungen und Befragungen Amtliche Informationsseite
3.3.2011: Online-Zensus gestoppt!
1.3.
Litauen Datenbankzusammenführung Amtliche Informationsseite
Luxemburg Vollbefragung (?) Piraten gegen die Volkszählung Amtliche Informationsseite
Malta Vollbefragung (?) Amtliche Informationsseite - veraltete Seite November (?)
Niederlande Amtliche Informationsseite - keine aktuellen Informationen
Österreich Datenbankzusammenführung Amtliche Informationsseite 31.10.
Polen Amtliche Informationsseite
Portugal Amtliche Informationsseite
Rumänien Amtliche Informationsseite
Schweden Datenbankzusammenführung Amtliche Informationsseite
Slowakei Amtliche Informationsseite
Slowenien Amtliche Informationsseite
Spanien Amtliche Informationsseite
Tschechien Vollbefragung Amtliche Informationsseite
23.3.2011: Chaos bei der Volkszählung
Ungarn Amtliche Informationsseite
Vereinigtes Köngreich Vollbefragung no2id Amtliche Informationsbroschüre in deutscher (!) Sprache
Steam Powered Census - an essay by Graham Harwood
27.3.
Zypern

Nach welcher Methode in verschiedenen Ländern bisher gezählt/erfasst worden ist: Europa-Übersicht des Statistischen Bundesamtes

Mikrozensus

Auf einer eigenen ausführlichen Wiki-Seite: Informationen über den Mikrozensus

Persönliche Werkzeuge
Werkzeuge