Volkszaehlung/boykottrecht 3 owig 46 js 549/87

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Alleinige bußgeldrechtliche Zuständigkeit des Statistischen Bundesamts bei Verstößen gegen das Volkszählungsgesetz

StPO § 260; BStatG §§ 23, 24; NRW PresseG § 25II; OWiG §§ 116, 131III

Für die bußgeldrechtliche Verfolgung der Verteilung von Flugblättern mit dem Aufruf zum Boykott der Volkszählung ist ausschließlich das Statistische Bundesamt zuständig. Bußgeldrechtliche Maßnahmen von Gemeinden sind absolut nichtig und unterbrechen auch nicht die presserechtlichen Verjährungsfristen. (Leitsatz der Redaktion)

AG Herford, Urteil vom 12-02-1988 - 3 OWiG 46 Js 549/87 (653/87)

Zum Sachverhalt:

Mit Bußgeldbescheid der Stadt Herford vom 20. 10. 1987 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 6. 6. 1987 gemeinsam mit dem Heranwachsenden A in Herford in der Fußgängerzone Flugblätter mit Informationen der “Initiative für aktiven Datenschutz" mit dem Ziel verteilt zu haben, Passanten zum Boykott der Volkszählung 1987 aufzurufen. Wegen dieses Verhaltens setzte die Stadt Herford gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 400 DM fest.

Der Betroffene hat gegen diesen Bußgeldbescheid rechtzeitig - erfolgreich - Einspruch eingelegt.

Aus den Gründen:

... III. Bei dieser Sachlage konnte eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 116 OWiG nicht erfolgen. Das Verfahren war vielmehr gem. § 260III StPO wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses einzustellen. Ein solches Verfahrenshindernis ergab sich aus zwei, rechtlich voneinander unabhängigen Gründen.

1. Ein andauerndes Verfahrenshindernis lag vor, weil der Bußgeldbescheid von einer absolut unzuständigen Behörde erlassen wurde.

a) Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht besonders geregelt, welche Folgen eintreten, wenn der Bußgeldbescheid von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde. Es ist jedoch anerkannt, daß eine absolute sachliche Unzuständigkeit der Bußgeldbehörde dem Bußgeldbescheid die Grundlage entzieht, so daß ein gerichtliches Verfahren einzustellen ist (vgl. dazu: Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 36 Rdnr. 15). Eine solche absolute sachliche Unzuständigkeit liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor, wenn an Stelle einer Gemeinde oder Stadt eine Bundesbehörde den Bußgeldbescheid hätte erlassen müssen und wenn die fehlende Zuständigkeit der Gemeinde oder Stadt offenkundig war. Diese Voraussetzungen sind bei dem von der Stadt Herford erlassenen Bußgeldbescheid gegeben.

b) Die Stadt Herford war für die Verfolgung der angezeigten Ordnungswidrigkeit gem. den §§ 116 OWiG, 23 BStatG sachlich nicht zuständig. Zuständig war vielmehr allein das Bundesamt für Statistik.

Wenn eine Ordnungswidrigkeit nach § 116 OWiG verfolgt werden soll, richten sich das Verfahren und die Zuständigkeiten gemäß § 131III OWiG nach den Vorschriften, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall geht es nach Auffassung der Stadt Herford in den Flugblättern, die der Betroffene und sein Begleiter verteilt haben, um einen Aufruf zum Boykott der Volkszählung 1987. Gem. § 131III OWiG ist deshalb zu bestimmen, welche Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und welche Zuständigkeiten vorliegen, wenn ein Bürger die Volkszählung 1987 boykottiert und beispielsweise, wie im Flugblatt erwähnt, die ausgeteilten Zählformulare unausgefüllt im Provinzbuchladen in Herford abgibt, anstatt sie der zuständigen Behörde ausgefüllt zurückzureichen. Ein derartiges Verhalten eines Bürgers ist nach den Vorschriften des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 8. 11. 1985 (BGBl I, 2078 ff.) zu beurteilen. In den §§ 12 und 13 dieses Gesetzes ist geregelt, daß die Bürger, abgesehen von gewissen Ausnahmen, bei der Volkszählung 1987 zur Auskunft verpflichtet sind und die an sie gerichteten Fragen entweder mündlich gegenüber dem Zähler oder schriftlich auf den ausgeteilten Erhebungsvordrucken zu beantworten haben. Ein Boykott der Volkszählung 1987 stellt damit einen Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Mitwirkungspflicht dar und ist rechtswidrig.

Im Volkszählungsgesetz 1987 ist allerdings nicht geregelt, ob ein Boykott der Volkszählung auch mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Diese Bußgeldregelung findet sich jedoch in den Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. 1. 1987 (BGBl AG Herford: Alleinige bußgeldrechtliche Zuständigkeit des Statistischen Bundesamts bei Verstößen gegen das Volkszählungsgesetz (NJW 1988, 1607) I, 462 ff.). In § 23 dieses Gesetzes ist geregelt, daß derjenige ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße belegt werden kann, der entgegen § 15 BStatG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder wer die Antworten entgegen § 11 BStatG nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. Bei dem Volkszählungsgesetz 1987 handelt es sich um eine Bundesstatistik im Sinne von § 1 BStatG. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht aus dem Volkszählungsgesetz führt damit über die §§ 11, 15 und 23 des Bundesstatistikgesetzes zu einer Ordnungswidrigkeit. Für die Verfolgung einer solchen Ordnungswidrigkeit ist nach § 24 BStatG das Statistische Bundesamt Wiesbaden zuständig. Diese Bundesbehörde hat die Volkszählung 1987 gem. § 3I Nr. 1 lit. a BStatG vorbereitet und u. a. die Volkszählungsbögen erstellt. Das Statistische Bundesamt ist schließlich für die Aufbereitung und Auswertung der Volkszählung 1987 zuständig. In den §§ 1II 2, 19 S. 2 VZG 1987 wird noch einmal auf diese Zuständigkeit des Statistischen Bundesamtes hingewiesen. Wenn ein Bürger also gegen seine Mitwirkungspflicht aus dem Volkszählungsgesetz schuldhaft verstößt, ist gem. § 24 BStatG die zuständige Bußgeldbehörde i. S. von § 36I OWiG das Statistische Bundesamt. Diese Bundesoberbehörde ist dann über § 131III OWiG auch die Zuständige Bußgeldbehörde, soweit es um Aufrufe zum Boykott der Volkszählung 1987 geht.

c) Eine sachliche Zuständigkeit der Stadt Herford ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht aus § 9 der VO über die Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987 und die Bestimmung der Erhebungsstelle (NRWDV-VZG 1987 vom 8. 7. 1986 (GVBl 536), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 17. 2. 1987 (GVBl, 66) herleiten. In dieser Vorschrift ist zwar geregelt, daß für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 BStatG sowie nach § 116 OWiG die Kreisfreien Städte, die Großen Kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreise zuständig sein sollen, wenn die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der Volkszählung 1987 begangen werden. Diese Zuständigkeitsregelung ist jedoch unwirksam und nichtig. § 9 der Durchführungsverordnung ist nämlich nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckt, so daß die Vorschrift gegen Art. 80 GG verstößt. Eine Ermächtigungsgrundlage kann weder aus dem Volkszählungsgesetz 1987 noch aus § 36 OWiG hergeleitet werden. In § 9III VZG heißt es zwar, die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des Absatzes 1 obliege den Ländern, die die Aufgabe der Erhebungsstellen auch auf die Gemeinden und die Gemeindeverbände übertragen könnten und diese Regelungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung treffen könnten. In § 9I VZG 1987 ist geregelt, daß zur Durchführung der Volkszählung Erhebungsstellen eingerichtet werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen sind und bei denen sicherzustellen ist, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, daß § 9 VZG 1987 die Landesregierungen nur dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung organisatorische Regelungen für die Durchführung der Volkszählung zu treffen. An die Übertragung von Bußgeldzuständigkeiten wurde in § 9 VZG 1987 nicht gedacht, § 9 VZG 1987 kann damit keine Ermächtigungsgrundlage für § 9 der Durchführungsverordnung zum Volkszählungsgesetz sein. § 36I und II des OWiG ergibt ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für § 9 der Durchführungsverordnung. Die Landesregierung kann nämlich eine Bußgeldzuständigkeit nur dann durch Rechtsverordnung übertragen, wenn es an einer gesetzlich geregelten Bußgeldbehörde i. S. von § 36I Nr. 1 OWiG fehlt und wenn das betreffende Gesetz nicht i. S. von § 36I Nr. 2 lit. b OWiG von Bundesbehörden ausgeführt wird. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es wurde bereits ausgeführt, daß für Ordnungswidrigkeiten wegen eines Boykotts der Volkszählung 1987 und eines Aufrufes zu einem solchen Boykott das Statistische Bundesamt in Wiesbaden nach den §§ 23, 24 BStatG zuständig ist. Es gibt damit eine gesetzlich bestimmte Verwaltungsbehörde i. S. von § 36I Nr. 1 OWiG. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist dann gem. § 36I Nr. 2, II des OWiG nicht zulässig. Abgesehen davon kann die Landesregierung die bußgeldrechtliche Zuständigkeit nicht durch Rechtsverordnung übertragen, weil das Volkszählungsgesetz 1987 hauptsächlich durch eine Bundesoberbehörde, nämlich das Statistische Bundesamt ausgeführt wird. Bei der Durchführung der Zählung sind die Länder nach § 9 VZG nur im organisatorischen Bereich beteiligt. Die Vorbereitung und die Auswertung der Volkszählung ist allein Sache des Statistischen Bundesamtes. Das Schwergewicht an der Ausführung des Volkszählungsgesetzes liegt also nicht etwa bei den Ländern, sondern bei einer Bundesoberbehörde. Damit ließ sich aus § 36I Nr. 2 lit. a und II OWiG nicht die Befugnis der Landesregierung herleiten, durch Rechtsverordnung eine bußgeldrechtliche Zuständigkeit der Kreise und Städte zu begründen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, daß § 9 der Durchführungsverordnung zum Volkszählungsgesetz 1987 keine Ermächtigungsgrundlage hat und unwirksam ist.

d) Das Gericht konnte die Unwirksamkeit von § 9 der Durchführungsverordnung zum Volkszählungsgesetz selbst feststellen. Es gab keinen Anlaß, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Nur wenn es sich bei der bußgeldrechtlichen Zuständigkeitsregelung in § 9 um ein förmliches Landesgesetz gehandelt hätte, wäre das Gericht nach Art. 100I 2 GG verpflichtet gewesen, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Über die Wirksamkeit der Durchführungsverordnung konnte das Gericht deshalb in eigener Zuständigkeit entscheiden.

Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, daß für die Verfolgung und Ahndung der angezeigten Ordnungswidrigkeit allein das Statistische Bundesamt in Wiesbaden zuständig war. Eine sachliche Zuständigkeit der Stadt Herford war selbst dann nicht gegeben, wenn es sich bei der Stadt Herford um eine Große Kreisangehörige Stadt i. S. von § 9 der Durchführungsverordnung zum Volkszählungsgesetz handelt.

e) Die sachliche Unzuständigkeit der Stadt Herford ist so erheblich, daß sie als eine absolute Unzuständigkeit anzusehen ist. Für das Bußgeldverfahren war nicht eine kommunale Gebietskörperschaft wie die Stadt Herford, sondern eine Bundesoberbehörde, nämlich das Statistische Bundesamt, zuständig. Die Unzuständigkeit der Stadt Herford folgt nicht etwa aus tatsächlichen Gründen, wie sie beispielsweise vorliegen, wenn es um Fragen der örtlichen Zuständigkeit geht. Die sachliche Unzuständigkeit beruht allein auf einer unzureichenden gesetzlichen Regelung, die bei genauer Prüfung der Rechtslage ohne weiteres zu erkennen und damit offenkundig war. Von der Sache her machte es schließlich einen wesentlichen Unterschied, ob Bußgeldverfahren wegen eines Volkszählungsboykotts bzw. eines Aufrufes zum Volkszählungsboykott von kommunalen Gebietskörperschaften oder einheitlich vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden bearbeitet werden. Bei den Aufrufen zum Volkszählungsboykott handelte es sich nämlich, wie aus den Tageszeitungen und anderen Publikationen zu entnehmen war, um eine bundesweit durchgeführte Aktion. Der heftige Widerstand einiger Teile der Bevölkerung gegen das Volkszählungsgesetz war dem Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Volkszählungsgesetzes 1987 und bei der Änderung des Bundesstatistikgesetzes im Januar 1987 bekannt. Schon deshalb hätte es einer klaren Entscheidung des Gesetzgebers bedurft, welche Behörde für die Durchführung der Bußgeldverfahren und die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständig sein sollte. Bei einer bundesweit durchgeführten Aktion ist es mit dem Gleichheitsgedanken nur schwer zu vereinbaren, wenn jedes Bundesland die Möglichkeit erhält, durch Rechtsverordnung die zuständige Bußgeldbehörde zu bestimmen, wobei beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die kommunalen Gebietskörperschaften ausgewählt wurden, deren Willensbildung oftmals stark kommunalpolitisch geprägt ist. Bei solchen Zuständigkeitsregelungen kann es ohne weiteres vorkommen, daß jeweils nach der politischen Ausrichtung eines kommunalen Parlaments in einem Fall Bußgeldverfahren gegen Volkszählungsboykotteure mit Vehemenz vorangetrieben wurden, während andere kommunale Gebietskörperschaften keinerlei Schritte gegen Volkszählungsboykotteure bzw. gegen die Aufrufe zum Volkszählungsboykott unternahmen. Von der Sache her war es deshalb dringend erforderlich, eine eindeutige und einheitliche Zuständigkeitsregelung für Bußgeldverfahren gegen Volkszählungsboykotteure zu schaffen.

Insgesamt mußte das Gericht also zu dem Ergebnis kommen, daß die Stadt Herford für das Bußgeldverfahren gegen den Be- AG Herford: Alleinige bußgeldrechtliche Zuständigkeit des Statistischen Bundesamts bei Verstößen gegen das Volkszählungsgesetz (NJW 1988, 1607) troffenen absolut unzuständig war. Diese absolute Unzuständigkeit führte zu einem Verfahrenshindernis, so daß gem. § 260III StPO die Einstellung des Verfahrens durch Urteil auszusprechen war.

2. Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen war aus einem weiteren Grunde wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses einzustellen. Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist nämlich inzwischen verjährt.

a) Der Betroffene beging die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, indem er Flugblätter in der Stadt verteilte. Bei einer solchen Tat handelt es sich um ein sogenanntes “Presseinhaltsdelikt”. Für eine solche Tat gelten die kurzen presserechtlichen Verjährungsfristen entsprechend § 25II NRWPresseG (vgl. Göhler, OWiG, § 31Rdnr. 7). Eine Presseordnungswidrigkeit, die durch einen Presseinhaltsdelikt begangen wird, verjährt deshalb in 3 Monaten ab Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes. Der Betroffene verteilte die beanstandeten Flugblätter am 6. 6. 1987. An diesem Tage begann somit die dreimonatige Verjährungsfrist.

b) Die Verjährungsfrist wurde erstmals unterbrochen, als zwei Polizeibeamte den Betroffenen gegen Mittag des 6. 6. 1987 überprüften und einige Exemplare des verteilten Flugblattes sicherstellten. Es kam dabei zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. § 33I Nr. 1 OWiG.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ließ sich allerdings nicht sicher klären, ob die Polizeibeamten dem Betroffenen bekannt gegeben haben, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Der Zeuge ging davon aus, mit Abschluß der polizeilichen Überprüfung sei die ganze Angelegenheit erledigt und werde kein weiteres Nachspiel haben. Der Betroffene selbst hatte nur gewisse unscharfe Befürchtungen, auf ihn werde noch ein Verfahren zukommen. Zu einer förmlichen Sicherstellung von Flugblattexemplaren wie im Polizeibericht erwähnt, kam es nicht. Der Betroffene und der Zeuge bestätigten nämlich, sie hätten den Polizeibeamten ebenso wie anderen Passanten einige Flugblätter ausgehändigt. Diese Umstände sprechen dafür, daß die Polizeibeamten dem Betroffenen gegenüber nicht bekanntgaben, daß gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde. Andererseits gab es Umstände, die darauf hindeuteten, daß die Polizeibeamten gegenüber dem Betroffenen vorgingen, um gegen ihn ein Bußgeldverfahren einzuleiten, und diesen Umstand auch deutlich machten. Die Polizeibeamten überprüften die Personalien des Betroffenen und seines Begleiters und gaben diese auch über Funk zur Polizeistation durch. Sie fragten nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Betroffenen auch danach, ob der Betroffene und sein Begleiter eine Genehmigung zur Verteilung der Flugblätter hatten. Der Betroffene ließ sich außerdem unwiderlegt dahin ein, ein Polizeibeamter habe ihm gesagt, er werde noch weiteren Bescheid über diese Angelegenheit erhalten. Der Betroffene war sich letztlich nicht sicher, ob die Sache mit der polizeilichen Überprüfung abgeschlossen war oder ob er noch mit anderen Sanktionen rechnen mußte. Diese Anhaltspunkte sprachen dafür, daß dem Betroffenen bei der polizeilichen Überprüfung bekanntgegeben wurde, daß gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werde. Dieses Ergebnis wurde durch die weitere Aktenbearbeitung durch die Polizeistation in Herford bestätigt. Der kontrollierende Polizeibeamte fertigte zwar lediglich einen Bericht über die Überprüfung und nicht etwa eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Andererseits legte er den Vorgang nicht etwa zu den Akten, sondern leitete ihn an die Kriminalpolizei in Herford weiter, die die Akten der StA Bielefeld vorlegte. Diese Verfahrensweise wäre nicht verständlich, wenn es sich lediglich um eine “Routineüberprüfung” handelte. Es gab deshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Polizeibeamten dem Betroffenen bei der Überprüfung vom 6. 6. 1987 deutlich machten, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde.

Da sich die Einzelheiten der polizeilichen Überprüfung letztlich nicht vollständig klären ließen, mußten die Unsicherheiten im Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen ausgehen (vgl.: Göhler, OWiG, § 31Rdnr. 20). Wie noch auszuführen ist, ist die angezeigte Ordnungswidrigkeit nämlich verjährt, wenn man davon ausgeht, daß die Polizeibeamten dem Betroffenen schon am 6. 6. 1987 mitgeteilt haben, gegen ihn werde ein Verfahren eingeleitet.

c) Unter der vorgenannten Voraussetzung konnte das Schreiben der Stadt Herford vom 18. 8. 1987, mit dem dem Betroffenen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde, die Verjährung nicht erneut unterbrechen. Bei den in § 33I Nr. 1 OWiG aufgeführten Unterbrechungsmöglichkeiten handelt es sich um alternative Möglichkeiten, so daß die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann (vgl. Göhler, OWiG, § 33Rdnr. 6). Mit der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens am 6. 6. 1987 war damit die Unterbrechungsmöglichkeit aus § 33I Nr. 1 OWiG verbraucht.

Als die StA Bielefeld das Verfahren mit Verfügung vom 1. 7. 1987 einstellte, soweit es um eine strafbare Handlung ging, und das Verfahren gem. § 43 OWiG an den Oberkreisdirektor in Herford abgab, wurde die Verjährung gem. § 33I Nr. 8 OWiG erneut unterbrochen. Für diese Unterbrechungshandlung kam es nicht auf den Eingang der Akten bei der Stadt Herford oder bei dem Oberkreisdirektor in Herford an, sondern allein auf die Unterzeichnung der Abgabeverfügung durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld, welche am 1. 7. 1987 geschah (vgl. dazu: Göhler, OWiG, § 33Rdnr. 34). Innerhalb der nächsten 3 Monate nach dieser Abgabeverfügung kam es nicht zu einer weiteren Verjährungsunterbrechung. Der Bußgeldbescheid der Stadt Herford wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 20. 10. 1987 unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Stadt Herford hätte deshalb den Bußgeldbescheid nicht mehr erlassen dürfen, sondern sie hätte das Verfahren einstellen müssen.

d) Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit war schließlich noch aus einem weiteren Grunde verjährt. Auf die Handlungen der Stadt Herford, die die Verjährung unterbrechen konnten, nämlich das Anschreiben vom 18. 8. 1987 und der Erlaß des Bußgeldbescheides vom 20. 10. 1987 kam es nicht an, weil diese Maßnahmen die Verjährung aus Rechtsgründen nicht unterbrechen konnten. Es ist anerkannt, daß verjährungsunterbrechende Handlungen einer Verfolgungsbehörde dann unwirksam sind, wenn die Verfolgungsbehörde absolut unzuständig ist (vgl.: Göhler, OWiG, § 33Rdnr. 5). Wie schon ausgeführt wurde, lag hier bei der Stadt Herford eine solche absolute Unzuständigkeit vor, denn richtigerweise hätte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden als Verfolgungsbehörde tätig werden müssen. Somit kamen aus Rechtsgründen lediglich die Abgabeverfügung der StA Bielefeld vom 1. 7. 1987 und der Eingang der Bußgeldakten beim AG Herford am 10. 12. 1987 als verjährungsunterbrechende Handlungen in Betracht. Zwischen diesen Zeitpunkten liegen aber mehr als 3 Monate, so daß bei Eingang der Akten beim AG Herford in jedem Falle Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Wegen dieser Verfolgungsverjährung war das Verfahren wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses einzustellen.

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