Volkszaehlung/boykottrecht i qs 158/87

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Beugehaft gegen den die Aussage verweigernden Zeugen des Aufrufs zum Volkszählungsboykott

StPO §§ 55, 70; StGB §§ 111, 303

Wird ber einer Veranstaltung zum Volkszählungsboykott aufgerufen und von einem Teilnehmer aus einem Volkszäh-lungsbogen die Heftnummer herausgeschnitten, um für ein solches Tun zu werben, so wird dadurch der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Verweigert ein Teilnehmer an der Veranstaltung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, die Person des Beschuldigten zu nennen, so kann gegen ihn eine Beugehaft verhängt werden. (Leitsatz der Redaktion)

LG Trier, BesM. v. 12. 8. 1987 - I Qs i58/87

Zum Sachverhalt:

Gegen den bisher unbekannten Beschuldigten ist das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Sachbeschädigung und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten anhängig, nachdem er bei einer u. a. von einer Partei durchgeführten öffentlichen Veranstaltung am 25. 5. 1987 auf dem X-Platz vor etwa 60 bis 80 Zuschauern und unter deren Beifall einen Volkszählungsbogen durch Herausschneiden der Heftnummer mit dem Bemerken beschädigte hatte, so sei der Bogen richtig ausgefüllt. Der Zeuge A -war bei der Veranstaltung anwesend. Durch Verfügung der StA Trier vom 27. 5. 1987 wurde gegen den Zeugen A ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 DM festgesetzt, da er sich bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am selben Tag geweigert hatte, die Person des Beschuldigten zu benennen. Der daraufhin gestellte Antrag des Zeugen A auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161 a III l StPO wurde durch Beschluß der erkennenden Kammer vom 8. 7. 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Auch bei seiner erneuten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 10. 6. 1987 ist der Zeuge bei seiner Weigerung verblieben, die Person des Beschuldigten zu benennen. Daraufhin hat die StA die Anordnung der Beugehaft gem. §§ 161 a I, II, 70 II StPO gegen den Zeugen beantragt. Durch Beschluß vom 24. 6. 1987 hat das AG diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beugehaft stünde zur Bedeutung der Strafsache außer Verhältnis.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der StA hatte Erfolg.

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