Verhältnismäßigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (synonym hierzu Übermaßverbot) folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 I GG. Er besagt, dass sich jeder Eingriff des Staates, insbesondere solche, welche die Freiheit der Bürger berühren, an mehreren Kriterien messen lassen muss. Diese Kriterien sind im Einzelnen:
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (synonym hierzu Übermaßverbot) folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in [[GG Art 20|Art. 20 I GG]]. Er besagt, dass sich jeder Eingriff des Staates, insbesondere solche, welche die Freiheit der Bürger berühren, an mehreren Kriterien messen lassen muss. Diese Kriterien sind im Einzelnen:
  
 
* '''Zweck''': Der Eingriff muss ein legitimes Ziel verfolgen. Legitime Ziele orientieren sich an der Gewährleistung der Grundrechte sowie evtl. vorhandenen Staatszielbestimmungen. Als Beispiel für ein illegitimes Ziel sei eine Einschränkung der Pressefreiheit mit dem Ziel, regimekritische Berichterstattung zu verhindern,genannt. Wenn das Ziel nicht legitim ist, so ist die Maßnahme von vornherein nicht verhältnismäßig.
 
* '''Zweck''': Der Eingriff muss ein legitimes Ziel verfolgen. Legitime Ziele orientieren sich an der Gewährleistung der Grundrechte sowie evtl. vorhandenen Staatszielbestimmungen. Als Beispiel für ein illegitimes Ziel sei eine Einschränkung der Pressefreiheit mit dem Ziel, regimekritische Berichterstattung zu verhindern,genannt. Wenn das Ziel nicht legitim ist, so ist die Maßnahme von vornherein nicht verhältnismäßig.
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* '''Angemessenheit''' (oder: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Hier gilt es, sämtliche Vor- und Nachteile des Eingriff gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sind hierbei die Grundrechte sowie andere rechtliche Vorgaben zu beachten. Als Beispiel sei hier die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Verbreitung von rechtsradikaler Ideologie bei der Frage, ob ein Neonazi-Aufmarsch genehmigt werden solle.
 
* '''Angemessenheit''' (oder: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Hier gilt es, sämtliche Vor- und Nachteile des Eingriff gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sind hierbei die Grundrechte sowie andere rechtliche Vorgaben zu beachten. Als Beispiel sei hier die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Verbreitung von rechtsradikaler Ideologie bei der Frage, ob ein Neonazi-Aufmarsch genehmigt werden solle.
  
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[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 25. Dezember 2011, 23:54 Uhr

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (synonym hierzu Übermaßverbot) folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 I GG. Er besagt, dass sich jeder Eingriff des Staates, insbesondere solche, welche die Freiheit der Bürger berühren, an mehreren Kriterien messen lassen muss. Diese Kriterien sind im Einzelnen:

  • Zweck: Der Eingriff muss ein legitimes Ziel verfolgen. Legitime Ziele orientieren sich an der Gewährleistung der Grundrechte sowie evtl. vorhandenen Staatszielbestimmungen. Als Beispiel für ein illegitimes Ziel sei eine Einschränkung der Pressefreiheit mit dem Ziel, regimekritische Berichterstattung zu verhindern,genannt. Wenn das Ziel nicht legitim ist, so ist die Maßnahme von vornherein nicht verhältnismäßig.
  • Eignung: Der Eingriff muss faktisch in der Lage sein, das gewünschte Ziel zu erreichen oder zumindest dessen Erreichung zu unterstützen. Ein Kündigungsverbot wäre z.B. nicht geeignet, eine steigende Arbeitslosenquote zu verhindern.
  • Erforderlichkeit: Ein Eingriff ist nur dann zulässig, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die bei gleicher (oder besserer) Eignung eine geringere Belastung für die Betroffenen und andere Bürger darstellen würde. So würde ein komplettes Verbot von „Killerspielen“ aus Gründen des Jugendschutzes dieses Kriterium nicht erfüllen; eine Indizierung und die damit verbundenen Vertriebsauflagen würden ausreichen.
  • Angemessenheit (oder: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Hier gilt es, sämtliche Vor- und Nachteile des Eingriff gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sind hierbei die Grundrechte sowie andere rechtliche Vorgaben zu beachten. Als Beispiel sei hier die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Verbreitung von rechtsradikaler Ideologie bei der Frage, ob ein Neonazi-Aufmarsch genehmigt werden solle.