GG Art 32: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. *(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes be...)
 
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:Grundgesetz nach Kategorie:GG)
Zeile 38: Zeile 38:
 
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Gesetz]]
 
[[Kategorie:Gesetz]]
[[Kategorie:Grundgesetz]]
+
[[Kategorie:GG]]

Version vom 12. August 2008, 10:52 Uhr

  • (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
  • (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
  • (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.




Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 32


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 32


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de. Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216055403>20150510231308|
Komm rein:
Ersatzblid hier
[[Bild:{{#expr:1674/54}}.jpg|900px]]
}}GG Art 32 zu finden.