GG Art 59: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Pete (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die G...) |
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:Grundgesetz nach Kategorie:GG) |
||
Zeile 36: | Zeile 36: | ||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] | ||
[[Kategorie:Gesetz]] | [[Kategorie:Gesetz]] | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:GG]] |
Version vom 12. August 2008, 10:54 Uhr
- (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
- (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 59
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 59
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html Das Grundgesetz Art 59
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216082859>20150510231308|}}GG Art 59 zu finden.