GG Art 121: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:GG nach Kategorie:Grundgesetz) |
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz) |
||
Zeile 32: | Zeile 32: | ||
{{BereitgestelltWissenswiki}} | {{BereitgestelltWissenswiki}} | ||
− | |||
− | |||
[[Kategorie:Grundgesetz]] | [[Kategorie:Grundgesetz]] |
Aktuelle Version vom 18. November 2008, 17:07 Uhr
- Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 121
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 121
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_121.html Das Grundgesetz Art 121
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216063118>20150510231308|}}GG Art 121 zu finden.