GG Art 143: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Pete (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit ...) |
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | *(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen [[GG Art 19|Artikel 19 Abs. 2]] verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein. | + | *(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen [[GG Art 19|Artikel 19 Abs. 2]] verstoßen und müssen mit den in [[GG Art 79|Artikel 79 Abs. 3]] genannten Grundsätzen vereinbar sein. |
*(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. | *(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. | ||
Zeile 37: | Zeile 37: | ||
{{BereitgestelltWissenswiki}} | {{BereitgestelltWissenswiki}} | ||
− | |||
− | |||
[[Kategorie:Grundgesetz]] | [[Kategorie:Grundgesetz]] |
Aktuelle Version vom 18. November 2008, 17:22 Uhr
- (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
- (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
- (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 143
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 143
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_143.html Das Grundgesetz Art 143
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216065138>20150510231308|}}GG Art 143 zu finden.