GG Art 30: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Pete (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: * Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft ode...) |
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 33: | Zeile 33: | ||
{{BereitgestelltWissenswiki}} | {{BereitgestelltWissenswiki}} | ||
− | |||
− | |||
[[Kategorie:Grundgesetz]] | [[Kategorie:Grundgesetz]] |
Aktuelle Version vom 18. November 2008, 17:23 Uhr
- Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 30
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 30
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_30.html Das Grundgesetz Art 30
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216063102>20150510231308|}}GG Art 30 zu finden.