GG Art 9: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Änderung 98140 von Wir speichern nicht! (Diskussion) wurde rückgängig gemacht.)
(Änderung 98211 von Wir speichern nicht! (Diskussion) wurde rückgängig gemacht.)
 
(7 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2009, 18:17 Uhr

  • (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  • (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  • (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 9


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 9


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de. Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216051335>20150510231308|
Komm rein:
Ersatzblid hier
[[Bild:{{#expr:1674/54}}.jpg|900px]]
}}GG Art 9 zu finden.