VDS2015: Unterschied zwischen den Versionen
Saper (Diskussion | Beiträge) (VDS 16 Okt 2015) |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) | ||
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| + | Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist | ||
| + | die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.“ | ||
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Berlin, Freitag, den 16. Oktober 2015 | Berlin, Freitag, den 16. Oktober 2015 | ||
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| + | * https://www.mpicc.de/de/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/tk_verbindungsdaten.html | ||
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| + | * https://www.mpicc.de/de/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/vorratsdatenspeicherung.html | ||
Aktuelle Version vom 26. Oktober 2015, 23:26 Uhr
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/050/1805088.pdf
Drucksache 18/5088
09.06.2015
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/051/1805171.pdf
Drucksache 18/5171
15.06.2015
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/049/1804971.pdf
Drucksache 18/4971
20.05.2015
Antrag
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Auf Vorratsdatenspeicherung verzichten
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/063/1806391.pdf
Drucksache 18/6391
14.10.2015
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
1. In Artikel 2 Nummer 2 werden in §113a Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Telekommunikationsdienste“ die Wörter „für Endnutzer“ eingefügt.
2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
„Artikel 7
Evaluierung
(1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages de s 19. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] und beträgt 36 Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Ein- vernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind
1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.“
3. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18131.pdf
Plenarprotokoll 18/131
Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
131. Sitzung
Berlin, Freitag, den 16. Oktober 2015
Studien von Max-Planck-Institut: