GG Art 40: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:Grundgesetz nach Kategorie:GG)
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 34: Zeile 34:
 
{{BereitgestelltWissenswiki}}
 
{{BereitgestelltWissenswiki}}
  
[[Kategorie:Recht]]
+
[[Kategorie:Grundgesetz]]
[[Kategorie:Gesetz]]
 
[[Kategorie:GG]]
 

Aktuelle Version vom 18. November 2008, 17:23 Uhr

  • (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.




Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 40


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 40


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de. Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241217014458>20150510231308|
Komm rein:
Ersatzblid hier
[[Bild:{{#expr:1674/54}}.jpg|900px]]
}}GG Art 40 zu finden.