GG Art 143: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:GG nach Kategorie:Grundgesetz)
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz)
 
Zeile 37: Zeile 37:
 
{{BereitgestelltWissenswiki}}
 
{{BereitgestelltWissenswiki}}
  
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Gesetz]]
 
 
[[Kategorie:Grundgesetz]]
 
[[Kategorie:Grundgesetz]]

Aktuelle Version vom 18. November 2008, 17:22 Uhr

  • (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
  • (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
  • (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.






Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 143


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 143


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:

Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de. Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216095410>20150510231308|
Komm rein:
Ersatzblid hier
[[Bild:{{#expr:1674/54}}.jpg|900px]]
}}GG Art 143 zu finden.