Diskussion:Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Probleme in der Richtlinie - Fragen, Unstimmigkeiten ==
 
== Probleme in der Richtlinie - Fragen, Unstimmigkeiten ==
  
'''Artikel 2, Absatz 2'''
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===Erwägung 11===
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Welche ''wissenschaftlichen Untersuchungen?''
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===Erwägung 19a===
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ist interessant, da damit z.B. Flatrate-Nutzer von der Speicherung ausgenommen werden ''könnten''. - was ich bezweifele.
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===Artikel 2, Absatz 2===
  
 
'Nutzer' ist eine natürliche oder juristische Person - wer ein Handy, einen Internetzugang, etc. benutzt, muß aber gar nicht derjenige sein, der ihn bezahlt. Dafür gibt es auch keine Auskunftspflicht seitens der Bürger.
 
'Nutzer' ist eine natürliche oder juristische Person - wer ein Handy, einen Internetzugang, etc. benutzt, muß aber gar nicht derjenige sein, der ihn bezahlt. Dafür gibt es auch keine Auskunftspflicht seitens der Bürger.
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(wurde geändert - ist jetzt 'Nutzerkennung')
  
 
Es wurde nicht definiert, was eine 'Nachricht' ist - auch nicht im Anhang. Im Internet, mit seiner Vielzahl von Protokollen ist das nicht offensichtlich.
 
Es wurde nicht definiert, was eine 'Nachricht' ist - auch nicht im Anhang. Im Internet, mit seiner Vielzahl von Protokollen ist das nicht offensichtlich.
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===Artikel 3, Absatz 2 (geänderte Version)===
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Erlaubt Speicherung erfolgloser Anrufversuche, erzwingt sie aber nicht.
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===Artikel 3a (geänderte Version)===
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beruft sich auf die europäische Menschenrechtskonvention!
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===Artikel 4===
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"Internet-E-Mail" - Definition? (SMTP? RFCxxx?)
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====Absatz 1, Buchstabe b====
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Hier heißt es auf einmal nur noch "Internet-E-Mail und Internet-Telefonie", "Internetzugang" ausgelassen.
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====Absatz 1, Buchstabe d====
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"der in Anspruch genommene Internetdienst" - Definition?
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====Absatz 2a====
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"Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden." - würde bedeuten, dass Aufrufe von Webseiten nicht gespeichert werden dürfen, oder?!
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===Artikel 5 und 6 (nur ursprüngliche Version)===
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Sehr problematisch, würde die Ausweitung der zu speichernden Daten erlauben - ohne neue Abstimmung. Wird aber AFAIK so nicht übernommen. (Siehe Änderungen)
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===Artikel 8===
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"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Daten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie so gespeichert werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können." - da steht nichts von einem richterlichen Beschluß o.ä.
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(...to be continued)
 
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--[[Benutzer:Sirveillance|Sirveillance]] 18:25, 22. Dez 2005 (CET)
 
--[[Benutzer:Sirveillance|Sirveillance]] 18:25, 22. Dez 2005 (CET)

Version vom 4. Januar 2006, 20:05 Uhr

Ich denke, es macht Sinn, diesen Artikel mit dem Artikel "Was ist Vorratsdatenspeicherung" zusammenzulegen.

Probleme in der Richtlinie - Fragen, Unstimmigkeiten

Erwägung 11

Welche wissenschaftlichen Untersuchungen?

Erwägung 19a

ist interessant, da damit z.B. Flatrate-Nutzer von der Speicherung ausgenommen werden könnten. - was ich bezweifele.

Artikel 2, Absatz 2

'Nutzer' ist eine natürliche oder juristische Person - wer ein Handy, einen Internetzugang, etc. benutzt, muß aber gar nicht derjenige sein, der ihn bezahlt. Dafür gibt es auch keine Auskunftspflicht seitens der Bürger.

(wurde geändert - ist jetzt 'Nutzerkennung')

Es wurde nicht definiert, was eine 'Nachricht' ist - auch nicht im Anhang. Im Internet, mit seiner Vielzahl von Protokollen ist das nicht offensichtlich.

Artikel 3, Absatz 2 (geänderte Version)

Erlaubt Speicherung erfolgloser Anrufversuche, erzwingt sie aber nicht.

Artikel 3a (geänderte Version)

beruft sich auf die europäische Menschenrechtskonvention!

Artikel 4

"Internet-E-Mail" - Definition? (SMTP? RFCxxx?)

Absatz 1, Buchstabe b

Hier heißt es auf einmal nur noch "Internet-E-Mail und Internet-Telefonie", "Internetzugang" ausgelassen.

Absatz 1, Buchstabe d

"der in Anspruch genommene Internetdienst" - Definition?

Absatz 2a

"Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden." - würde bedeuten, dass Aufrufe von Webseiten nicht gespeichert werden dürfen, oder?!

Artikel 5 und 6 (nur ursprüngliche Version)

Sehr problematisch, würde die Ausweitung der zu speichernden Daten erlauben - ohne neue Abstimmung. Wird aber AFAIK so nicht übernommen. (Siehe Änderungen)

Artikel 8

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Daten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie so gespeichert werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können." - da steht nichts von einem richterlichen Beschluß o.ä.


(...to be continued)

--Sirveillance 18:25, 22. Dez 2005 (CET)