GG Art 53: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:Grundgesetz nach Kategorie:GG)
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:GG nach Kategorie:Grundgesetz)
Zeile 32: Zeile 32:
 
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Gesetz]]
 
[[Kategorie:Gesetz]]
[[Kategorie:GG]]
+
[[Kategorie:Grundgesetz]]

Version vom 6. November 2008, 18:59 Uhr

  • Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.




Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 53


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 53


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de. Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216083745>20150510231308|
Komm rein:
Ersatzblid hier
[[Bild:{{#expr:1674/54}}.jpg|900px]]
}}GG Art 53 zu finden.