GG Art 115b: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:GG nach Kategorie:Grundgesetz) |
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz) |
||
Zeile 34: | Zeile 34: | ||
{{BereitgestelltWissenswiki}} | {{BereitgestelltWissenswiki}} | ||
− | |||
− | |||
[[Kategorie:Grundgesetz]] | [[Kategorie:Grundgesetz]] |
Aktuelle Version vom 18. November 2008, 17:01 Uhr
- Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls-und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 115b
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 115b
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115b.html Das Grundgesetz Art 115b
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216211809>20150510231308|}}GG Art 115b zu finden.