Offener Brief an Peter Schaar: Unterschied zwischen den Versionen
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mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform halten. Konkret behaupten Sie, die pauschale Speicherung der Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft. | mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform halten. Konkret behaupten Sie, die pauschale Speicherung der Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft. | ||
− | Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) rechtskräftig geworden ist. Danach ist eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt | + | Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) rechtskräftig geworden ist. Danach ist eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt. Bei „Flatrate“-Kunden sind Verbindungsdaten nie abrechnungsrelevant. Nur im Einzelfall darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern. |
Eine siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen ermöglicht es in Verbindung mit Server-Protokolldateien, das Nutzungsverhalten sämtlicher Internetnutzer minutiös nachzuvollziehen. Vergleichbares ist außerhalb des Internet überhaupt nicht möglich. Eine siebentägige Vorratsspeicherung bedeutet, dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann. Vor allem betrifft eine (auch siebentägige) Vorratsspeicherung zu über 99% Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben haben. Darüberhinaus ist eine anlassbezogene Speicherung im Einzelfall zur Missbraucheingrenzung und für die anderen angeführten Zwecke völlig ausreichend, es besteht schlichtweg keine Notwendigkeit einer pauschalen Speicherung für die genannten Zwecke. | Eine siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen ermöglicht es in Verbindung mit Server-Protokolldateien, das Nutzungsverhalten sämtlicher Internetnutzer minutiös nachzuvollziehen. Vergleichbares ist außerhalb des Internet überhaupt nicht möglich. Eine siebentägige Vorratsspeicherung bedeutet, dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann. Vor allem betrifft eine (auch siebentägige) Vorratsspeicherung zu über 99% Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben haben. Darüberhinaus ist eine anlassbezogene Speicherung im Einzelfall zur Missbraucheingrenzung und für die anderen angeführten Zwecke völlig ausreichend, es besteht schlichtweg keine Notwendigkeit einer pauschalen Speicherung für die genannten Zwecke. |
Version vom 9. März 2007, 13:14 Uhr
v0.4
Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar. (Version: 0.4 vom 03.03.2007)
Sehr geehrter Herr Schaar,
mit großem Erstaunen und Entsetzen haben wir, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ihre Äußerung vom 26.02.2007 gegenüber der Redaktion von Heise Online gelesen, in der Sie eine Speicherung von Verbindungsdaten über 7 Tage nach Rechnungsversand hinaus akzeptieren und für rechtskonform erklären.
Konkret behaupten Sie, die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei aufgrund der §§ 96, 97 und 100 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke des Selbstschutzes von Internetzugangsanbietern statthaft.
Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (AZ 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (AZ III ZR 40/06) rechtskräftig wurde: eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ist hiernach einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, was bei „Flatrate“-Kunden prinzipiell nicht der Fall sein kann. Nur im Einzelfall (!) darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.
Wir sind auch deshalb erstaunt, weil Sie selbst, Herr Schaar, zu eben diesem genannten Verfahren an das Landgericht Darmstadt schrieben: „Bei einer vollständigen [...] Flatrate [...] ist erst recht eine Speicherung der Verkehrsdaten inklusive der IP-Adresse für Abrechnungszwecke nicht erforderlich und somit unzulässig." und: "Ein vorsorgliches Speichern von Verkehrsdaten aller Kunden zum Zwecke des Nachweises oder der Verhinderung eines möglicherweise stattfinden Mißbrauchs ist [...] unzulässig."
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hält übrigens eine Musterklage für Kunden bereit, die sich selbst dagegen wehren möchten.
Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Sie haben keinen einfachen Stand, wir beneiden Sie nicht um Ihre Aufgabe. Aber wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen müssen, und möchten Sie daher bitten, Ihre jüngste Äußerung zu widerrufen und sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Unterzeichner
v0.5
Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar. (Version: 0.5 vom 03.03.2007)
Sehr geehrter Herr Schaar,
mit großem Erstaunen und Entsetzen haben wir, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ihre Äußerung vom 26.02.2007 gegenüber der Redaktion von Heise Online gelesen, in der Sie eine Speicherung von Verbindungsdaten über 7 Tage nach Rechnungsversand hinaus akzeptieren und für rechtskonform erklären.
Konkret behaupten Sie, die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei aufgrund der §§ 96, 97 und 100 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke des Selbstschutzes von Internetzugangsanbietern statthaft.
Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (AZ 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (AZ III ZR 40/06) rechtskräftig wurde: eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ist hiernach einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, was bei „Flatrate“-Kunden prinzipiell nicht der Fall sein kann. Nur im Einzelfall (!) darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hält übrigens eine Musterklage für Kunden bereit, die sich selbst dagegen wehren möchten.
Eine pauschale Speicherung von Daten aller Bundesbürger (oder wenigstens aller Benutzer von Telefon, Handy und Internet), wie im Falle der Vorratsdatenspeicherung, stellt eine große Gefahr für den Rechtsstaat dar, für die Freiheit unseres Landes und seiner Bürger, für unsere Nation an sich.
Denn Datenschutz bzw. Grundrechteschutz bedeutet niemals „Täterschutz“. Datenschutz ist für die Freiheit der Presse, für die Freiheit der Rede, für den Schutz von seelsorgerischer, ärztlicher oder anwaltlicher Tätigkeit und für jeden einzelnen Bürger unerlässlich, wenn er aktiv Demokratie mitgestaltet soll.
Der Schutz des Bürgers vor Überwachung ist eine Maßnahme, die letztenendes dem Schutze des Staates dient, denn nur freie Bürger können einen freien Staat garantieren.
Dafür kämpft der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der von mittlerweile über 30 Berufsverbänden, Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, sowie von tausenden Bürgern (über 11.000 haben bisher schon die geplante Verfassungsbeschwerde gegen die drohende Vorratsdatenspeicherung unterschrieben) unterstützt wird.
Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie tragen und möchten Sie daher bitten, sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Unterzeichner
v0.6
Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar
Sehr geehrter Herr Schaar,
mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform erklären. Konkret behaupten Sie, die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft.
Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) rechtskräftig geworden ist. Danach ist eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, was bei „Flatrate“-Kunden prinzipiell nicht der Fall sein kann. Nur im Einzelfall (!) darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.
Eine siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen ermöglicht es in Verbindung mit Server-Protokolldateien, das Nutzungsverhalten sämtlicher Internetnutzer minuziös nachzuvollziehen. Vergleichbares ist außerhalb des Internet überhaupt nicht möglich. Eine siebentägige Vorratsspeicherung bedeutet, dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann. Vor allem betrifft eine (auch siebentägige) Vorratsspeicherung zu über 99% Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben haben.
Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt davor. Im Hinblick auf die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen, appellieren wir an Sie, jeder verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, unabhängig von der Dauer der Speicherung entschieden entgegen zu treten.
Mit freundlichen Grüßen,
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
v0.7
Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar
Sehr geehrter Herr Schaar,
mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform halten. Konkret behaupten Sie, die pauschale Speicherung der Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft.
Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) rechtskräftig geworden ist. Danach ist eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt. Bei „Flatrate“-Kunden sind Verbindungsdaten nie abrechnungsrelevant. Nur im Einzelfall darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.
Eine siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen ermöglicht es in Verbindung mit Server-Protokolldateien, das Nutzungsverhalten sämtlicher Internetnutzer minutiös nachzuvollziehen. Vergleichbares ist außerhalb des Internet überhaupt nicht möglich. Eine siebentägige Vorratsspeicherung bedeutet, dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann. Vor allem betrifft eine (auch siebentägige) Vorratsspeicherung zu über 99% Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben haben. Darüberhinaus ist eine anlassbezogene Speicherung im Einzelfall zur Missbraucheingrenzung und für die anderen angeführten Zwecke völlig ausreichend, es besteht schlichtweg keine Notwendigkeit einer pauschalen Speicherung für die genannten Zwecke.
Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt davor. Im Hinblick auf die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen, appellieren wir an Sie, jeder verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, unabhängig von der Dauer der Speicherung entschieden entgegen zu treten.
Mit freundlichen Grüßen,
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung