GG Art 17: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Pete (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: * Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung ...) |
Lotar (Diskussion | Beiträge) (→Links:) |
||
Zeile 34: | Zeile 34: | ||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] | ||
[[Kategorie:Gesetz]] | [[Kategorie:Gesetz]] | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:GG]] |
Version vom 15. Juni 2008, 17:05 Uhr
- Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 17
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 17
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html Das Grundgesetz Art 17
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216114442>20150510231308|}}GG Art 17 zu finden.