GG Art 43: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Pete (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. *(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregi...) |
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:Grundgesetz nach Kategorie:GG) |
||
Zeile 36: | Zeile 36: | ||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] | ||
[[Kategorie:Gesetz]] | [[Kategorie:Gesetz]] | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:GG]] |
Version vom 12. August 2008, 10:52 Uhr
- (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
- (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 43
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 43
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_43.html Das Grundgesetz Art 43
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216095309>20150510231308|}}GG Art 43 zu finden.