GG Art 19: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Lotar (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: * (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für ...) |
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:GG nach Kategorie:Grundgesetz) |
||
Zeile 42: | Zeile 42: | ||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] | ||
[[Kategorie:Gesetz]] | [[Kategorie:Gesetz]] | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Grundgesetz]] |
Version vom 6. November 2008, 18:50 Uhr
- (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
- (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
- (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
- (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 19
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 19
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html Das Grundgesetz Art 19
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216144255>20150510231308|}}GG Art 19 zu finden.