Volkszaehlung/FAQ

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Ich bekomme Besuch vom Volkszähler. Muss ich den in meine Wohung lassen?

Nein.

Es gilt nach wie vor die Unverletzlichkeit der Wohnung, so wie sie im Artikel 13 des Grundgesetzes begründet ist.

Wer möchte, kann dem Volkszähler erklären, dass man den Fragebogen lieber alleine ausfüllen möchte. Dann bekommt man den Fragebogen ausgehändigt, ist aber trotzdem verpflichtet, wenigstens folgende Fragen mündlich zu beantworten:

  • Angaben zur Wohnung:
  • Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
  • Anzahl der in der Wohnung lebenden Menschen
  • Angabe zur an der Wohnungstür angetroffenen Person und aller anderen in der Wohnung lebenden Menschen:
  • alle Vor- und Nachnamen
  • Geburtsdatum

In Juristendeutsch geschrieben und daher schwer verständlich nachzulesen im § 18 Absatz 4 des Zensusgesetzes.

Tip Nr. 1:

Falls man sich nicht in der eigenen Wohnung befindet, also z.B. nur gerade bei Freunden oder Verwandten zu Gast ist, ist man zu keiner Angabe verpflichtet. Für den Fall, dass niemand der in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen gerade anwesend ist, kann man den Volkszähler darauf aufmerksam machen und muss keine Fragen beantworten.

Tip Nr. 2:

Allen Menschen, die z.B. Angst vor Nazi- oder Einbrecher-Volkszählern haben, sei empfohlen, dem Volkszähler gar nicht aufzumachen. Sollten die Volkszähler auch nach mehreren Versuchen (in Niedersachsen z.B. 2x, in Nordrhein-Westfalen 3x) die zu Befragenden nicht angetroffen haben, dann wird der Fragebogen per Post oder per Einwurf in den Briefkasten zugestellt.