Volkszaehlung/FAQ
Auf dieser Seite sollen besonders häufig gestellte Fragen beantwortet werden.
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Welche Daten werden gesammelt?
Per Datenübermittlung (insb.):
- Daten der Meldeämter
- Daten der Agentur für Arbeit
- Daten der Besoldungsämter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Daten von Vermessungsbehörden
Zur Überprüfung dieser übermittelten Daten:
- Daten in den Landesstatistikämtern
- Daten aus der Bauleitplanung
- Daten aus dem Meldewesen
- Daten aus der Grundsteuer
- Daten aus dem Liegenschaftskataster
- Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. aus Telefonbuch, Internet)
- schriftliche Befragung (zusätzlich zu den unten genannten Befragungen)
- Begehung (d.h. tatsächliches Anschauen der Häuser durch Bedienstete)
Per Befragung:
- Alle Wohnungs- und Gebäudeeigentümer
- Alle Bewohner in sogenannten Sonderbereichen (z.B. Wohnheimen)
- 10% alle Haushalte (ggf. zusätzlich zu den obigen Befragungen)
- 5-10% der obigen 10% aller Haushalte noch einmal (Wiederholungsbefragung)
- bis zu 0,3% aller Einwohner (in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern)
Die genannten Daten werden zusammengeführt und personenweise den Wohnungen zugeordnet.
Dabei wird eine sog. Ordnungsnummer vergeben für jede Anschrift, Gebäude, Wohnung Haushalt und Person. Durch diese Nummer können alle Daten einer Person, die ursprünglich aus unterschiedlichen Quellen stammen, dieser Person zugeordnet werden.
Ordnungsnummer sowie Personendaten wie Name und Vorname dürfen bis zu vier Jahre gespeichert werden.
Muss man die Fragebögen beantworten?
Grundsätzlich ja.
Allerdings bei der Haushaltsbefragung ist die Frage nach dem "Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (…)" freiwillig und muss nicht beantwortet werden.
Bei der Gebäude- und Wohnungszählung wird gefragt nach "Name und Vorname von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung". Aus der Formulierung kann man den Schluss ziehen, auch gar keinen nennen zu dürfen.
Folgende Personengruppen sind nicht auskunftspflichtig:
- Angehörige ausländischer Streitkräfte
- Diplomaten und Berufskonsulare
- Angehörige einer "bevorrechtigten internationalen Organisation"
Diese Menschen dürfen nicht gegen ihren Willen befragt werden, das Vorzeigen ihrer Ausweisdokumente kann nicht verpflichtend verlangt werden! Gleiches gilt für deren Familienangehörige.
Muss man die Fragebögen mündlich beantworten?
Nein.
Es müssen allerdings folgende Angaben mündlich gemacht werden:
- Im Rahmen der Haushaltsbefragung:
- Geschlecht
- Familienname und Vorname (nicht: frühere Namen)
- Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
- Geburtsdatum
- Zahl der Personen im Haushalt
- Als Befragter im Sonderbereiche (z.B. Wohnheime):
- Geschlecht
- Familienname, Vorname, frühere Namen
- Geburtsdatum
- Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten:
- Geschlecht
- Familienname, Vorname, frühere Namen
- Geburtsdatum
- Zahl der in der Wohnung wohnenden Personen
- Anschrift
jeweils bzgl. einem selbst & anderen in derselben Wohnung wohnenden Personen
- In sog. sensiblen Sonderbereichen (z.B. Krankenhäuser, Heime): gar keine mündliche Mitteilungspflicht.
- Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung: gar keine mündliche Mitteilungspflicht
Man kann alle Bögen in Ruhe und alleine lesen und entscheiden, ob bzw. was man antwortet (oder z.B. Rechtsmittel einlegt).
(Aus Datenschutzgründen empfiehlt es sich, nicht mehr als notwendig mündlich anzugeben, da man nicht sicher sein kann, etwa ein NPD-Mitglied oder einen Kriminellen vor sich zu haben.
Vor allem aber, da die Volkszähler ihren Eindruck über den Befragten (z.B. sagt die Wahrheit, wie sieht Wohnung aus) schriftlich niederlegen und der Erhebungsstelle mitteilen sollen!
Volkszähler erhalten mehr Geld pro vollständig ausgefülltem Bogen, deshalb besteht die Gefahr, dass Druck auf die Befragten ausüben wird.)
Wer muss antworten?
Antworten muss nur der "Auskunftspflichtige" im Sinne des Gesetzes.
- Bei der Gebäude- und Wohnungszählung: der Eigentümer oder Verwalter. Ist über diese keine Antwort erhältlich, allerdings auch die Bewohner.
- Bei der Haushaltsbefragung: der Haushaltsführende.
- In den Sonderbereichen: der dort Wohnende.
Falls man sich nicht in der eigenen Wohnung befindet, also z.B. nur gerade bei Freunden oder Verwandten zu Gast ist, ist man zu keiner Angabe verpflichtet. Für den Fall, dass niemand der in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen gerade anwesend ist, kann man den Volkszähler darauf aufmerksam machen und muss keine Fragen beantworten.
(Im Sonderfall der Befragung zur Feststellung des Wohnungsstatuses, falls man nur mit Nebenwohnungen oder mehr als einer alleinigen Wohnung gemeldet ist: jeder Betroffene)
Muss man sich den Volkszählern gegenüber ausweisen?
Nein.
Man muss auch keine sonstigen Angaben mit irgendwelchen Dokumenten belegen.
Auch wer Angehöriger auslänischer Streitkräfte, Diplomat, Konsul oder Angehöriger einer bevorrechtigten internationalen Organisation ist (siehe oben), muss dies nicht durch Vorlage eines Ausweises belegen.
Muss sich der Volkszähler ausweisen?
Ja. Man kann sich sowohl den Ausweis als Erhebungsbeauftragter, als auch den Personalausweis zeigen lassen.
Man kann sich auch dessen Namen aufschreiben.
Muss man die Volkszähler in die Wohnung lassen?
Nein!
(Es ist aus Datenschutzgründen auch nicht empfehlenswert - siehe oben).
Muss man zu Hause sein?
Wohl nicht.
Sollten die Volkszähler auch nach mehreren Versuchen (in Niedersachsen z.B. 2x, in Nordrhein-Westfalen 3x) die zu Befragenden nicht angetroffen haben, dann wird der Fragebogen per Post oder per Einwurf in den Briefkasten zugestellt.
In welchem Zeitraum muss man mit Volkszählern rechnen?
Der sogenannte Erhebungsstichtag ist der 9.5.2011.
Die Volkszähler werden frühstens am 10.5. oder sogar erst am 16.5. mit den Befragungen beginnen.
Sie sollen allerdings ab frühstens dem 2.5. ihr Befragungsgebiet abgehen, um sich damit vertraut zu machen. Dabei werden sie möglicherweise schon Namen von Klingelschildern o.ä. notieren.
Die Befragungen werden sich bis mindestens November 2011 hinziehen.
Darf man seinen Namen vom Klingelschild entfernen oder andere(n) drauf schreiben?
Ja.
Müssen die Fragebögen dem Volkszähler mitgegeben werden?
Nein.
Sie können per Post verschickt werden oder bei der örtlichen Erhebungsstelle abgegeben werden. (Sie könnnen auch online ausgefüllt werden.Bei der Onlineübermittlung wird die IP-Adresse "kurzfristig für technische Zwecke" gespeichert).
Kosten:
Füllt der "Volkzähler" mit dem Befragten zusamman den Fragebogen aus, bekommt der "Zähler" 7,50€ bzw. 10€ (je nach Erhebungsstelle)
Händigt der "Volkzähler" dem Befragten den Fragebogen aus, bekommt der "Zähler" 2,50€ und der Staat hat 5,00€ bzw. 7,50€ gespart.
Für den Fall, das der Befragte den Bogen Online ausfüllt, spart der Staat zusätzlich die Dateneingabe und spart noch mehr Geld...
Können Falschangaben entdeckt werden?
Wahrscheinlich nur teilweise.
Manche Daten werden mehrfach aus unterschiedlichen Quellen erhoben (z.B. aus Übermittlung des Meldeamtes und eigenen Angaben in Fragebogen). Hier könnten Unstimmigkeiten entdeckt werden, die zumindest zu Nachfragen zwecks Klärung führen können.
In dieser Tabelle sind die Fragen der Fragebögen den Daten aus anderen Quellen gegenüber gestellt. So kann man sehen, welche Daten gegengeprüft werden können und welche nicht.
Muss man seine hauptsächlich benutzte Telefonnummer angeben?
Nein, davon steht nichts im Gesetz.
Man muss auch nicht ständig erreichbar sein.
Die Angabe der Nummer z. B. einer alten Prepaidkarte reicht daher aus.
Wie kann man gezwungen werden, Angaben zu machen?
Als Sanktion für eine nicht getätigte Auskunft, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Realistisch (und verhältnis-, d.h. rechtmäßig) für eine einfache Auskunftsverweigerung dürften 100 bis 500 Euro sein. Die Rede ist von 150 Euro
Ein Bußgeld ist keine Strafe, man ist nicht vorbestraft und es wird nicht in ein Führungszeugnis eingetragen.
Zusätzlich kann ein Zwangsgeld verhängt werden, das gezahlt werden muss, wenn man die Auskunft nicht bis zu einem gesetzten Termin erteilt. Es kann grundsätzlich sooft ein neues Zwangsgeld verhängt werden, bis die Auskunft erteilt wird.
Ein Zwangsgeld dürfte zunächst bei ca. 250 bis 300 Euro liegen. Es würde bei wiederholter Verhängung jeweils erhöht.
Ob die Auskunftserteilung letztendlich wirklich mittels Zwangsgeld durchgesetz wird, ist jedoch nicht sicher.
Ein Zwangsgeld ist weder eine Strafe noch eine Ordnungswidrigkeit/Bußgeld.
Was kann man tun, darf es aber nicht?
1. Bei der Haushalts- und Sonderbereichsbefragung (durch Volkszähler):
- Klingelschild abmachen, um Auffinden zu erschweren [darf man!]
- Dem Volkszähler nicht die Tür aufmachen (wenn man weiß, wann er kommt durch die Benachrichtigungskarte) [darf man!]
Falls man doch aufmacht:
- Behaupten, nur zu Besuch in der Wohnung zu sein.
- Behaupten, erst nach dem 9.5.2011 eingezogen zu sein.
- Behaupten, Diplomat, Konsul oder Angehöriger ausländischer Streitkräfte zu sein.
Falls man sich doch zu erkennen gibt:
- Volkszähler nicht in die Wohnung lassen, Fragebogen nicht in dessen Anwesenheit beantworten [darf man!!]
Falls der Fragebogen per Post kommt: wie unten
2. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung sowie durch zugeschickte Fragebögen bei der Haushalts- und Sonderbereichsbefragung:
- Behaupten, einen mit normaler Post bekommenen Brief nicht erhalten zu haben (Bei einem Brief per Einschreiben, Postzustellungsurkunde oder persönlichem Einwurf ist dies allerdings nicht möglich).
Falls man den Fragebogen per Einschreiben o.ä. erhalten hat:
- absichtlich unleserlich schreiben, Sütterlinschrift benutzen, Kaffee über den Bogen schütten
- Antwort als Text verfassen (vgl. Aufsatz-Generator)
- falsche Antworten geben (vgl. Flyer)
- Behaupten, die Antwort abgeschickt zu haben, der Brief sei nur verloren gegangen.
- Behaupten, die Antwort online übermittelt zu haben, die Übermittlung habe aber offenbar nicht geklappt.
Falls man tatsächlich antwortet:
- Unfrankiert abschicken
- Antwort doppelt abschicken (Online und als Post), ggf. mit unterschiedlichen Antworten
Sofern man nicht antwortet, werden in der Regel aber weitere Versuche folgen, an die Daten zu kommen.
Unterschiedliche Anworten in Online- und Papierfragebogen (sowie in der späteren Wiederholungsbefragung, falls man auch für diese ausgewählt wird) müssen nicht unbedingt auf Absicht beruhen, sondern auch auf einem Versehen oder falsch verstandener Fragestellung. Genauso können Unterschiede zwischen den aus den Registern übermittelten Daten und denen in den Fragebögen darauf beruhen, dass die übermittelten Daten falsch oder veraltet waren (Die Frage nach Daten, die bereits aus anderer Quelle vorliegen, macht nur Sinn, wenn mit falsche Daten gerechnet wird und diese korrigiert werden sollen. Es wird sich allerdings nicht bei allen Daten sicher feststellen lassen, was nun korrekt ist. Viele Korrekturen, insb. bei der Wiederholungsbefragung zu Qualitätssicherung (!), dürften Zweifel an der Zuverlässigkeit der gesamten Erhebung wecken.)
Und wie sollte ich mit dem Volkszähler sonst umgehen?
Den/die VolkszählerIn ordentlich, das heisst würdevoll, sachlich und freundlich behandeln!
Diese Menschen können (oft) nichts dafür, dass Sie als Volkszähler durch die Gegend geschickt werden. Das bedeutet nicht, dass ihr nicht beharrlich und ausdauernd das macht und durchsetzt, was ihr für richtig haltet. Aber eben bitte in einer respektvollen und menschlichen Art und Weise.
Was ist sonst noch zu empfehlen?
- Eventuell eine Kopie des Fragebogens nach dem Ausfüllen anfertigen, damit man später nachweisen kann, was man denn nun wirklich angegeben hat. Ist auch dann hilfreich, falls man zu den 5% gehört, die im Rahmen der Qualitätsüberprüfung den ganzen Fragebogen noch einmal vollständig auszufüllen haben ...
- Bei Unklarheiten und Fragen: Immer und alles nachfragen!
Was ist, wenn man zwischen dem 9. Mai und der Befragung umgezogen ist?
(und leiderleider den alten Briefkasten nicht mehr leeren kann)
- Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob man am 9. Mai irgendwo gemeldet war oder nicht. Falls man zu diesem Zeitpunkt in einer für die Haushalte-Stichprobe ausgewählten Wohnanschrift nicht gemeldet war, dann hat man dazu auch nicht die bis zu 46 Fragen zu beantworten.
- Vom jeweiligen Bundesland und dem dazugehörigen Meldegesetz hängt es ab, wie lange man sich *hinterher nach dem Umzug* noch von einer Anschrift abmelden darf. In Niedersachsen ist diese Frist mit einer Wochen beispielsweise recht kurz, in anderen Bundesländern sieht das z.T. anders aus.
- Aber noch mal in Erinnerung gerufen: Auch wenn man keinen Haushalte-Stichprobe-Fragebogen ausfüllen muss, so werden dennoch von jedem in Deutschland gemeldeten Menschen die Daten aus verschiedenen staatlichen Datenbanken ("Registern") zusammengezogen. Und falls man irgendwo am 9. Mai zur Miete wohnt, so soll der Vermieter dazu notfalls gezwungen werden (angeblich!), Informationen über seine vermieteten Wohnungen und bis zu zwei Namen derer Bewohner anzugeben.
Sind Sammelklagen möglich und was ist dabei zu beachten
Hier ein (unverbindlicher!) Text eines Rechtsanwalts zur Situation in Niedersachsen.
Sind Sammelklagen, subjektive Klagehäufungen oder Streitgenossenschaften überhaupt möglich?
Eine Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn mehrere Kläger oder Beklagte aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind oder wenn gleichartige oder auf einen im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dabei ist der Begriff der Gleichartigkeit weit auszulegen.
Hier ist Gegenstand des Rechtsstreits, gegen die Befragung im Rahmen der Volkszählung vorzugehen. Die Kläger sind alle aus demselben rechtlichen Grund verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen. Alle Kläger begehren, den Fragebogen nicht ausfüllen zu müssen, so dass mehrere Kläger aus demselben rechtlichen Grund verpflichtet wurden.
Eine Streitgenossenschaft zu bilden ist möglich und erscheint sinnvoll.
Zwar wäre auch eine gesonderte Klage einzelner möglich; werden die Klagen aber aus dem jeweils selben Grund erhoben, müsste in diesem Fall (wahrscheinlich) ohnehin allen Klägern gegenüber eine einheitliche Entscheidung ergehen. Wegen der Identität des Streitgegenstandes wäre nämlich im vorliegenden Fall eine einheitliche, gleichartige Entscheidung erforderlich, damit nicht ein Urteil das andere Urteil in seiner Wirkung wieder aufhebt.
Auch wenn keine einheitliche Entscheidung des Gerichts erfolgen muss, ist die Verbindung mehrerer Rechtsverhältnisse aus Gründen der Zweckmäßigkeit üblich.
Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft von Amts wegen. Hält es eine Streitgenossenschaft für nicht gegeben, trennt es die Verfahren. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft führt also nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Auf das Eilverfahren gemäß § 80 V VwGO sind die allgemeinen Vorschriften und Verfahrensgrundsätze, die für das normale Anfechtungsverfahren gelten, grundsätzlich entsprechend anzuwenden, sofern sie nicht dem Wesen des vorläufigen, summarischen Verfahrens widersprechen.
Es besteht also die Möglichkeit, dass einfache Streitgenossen einen Antrag nach § 80 V VwGO stellen.
Zum Widerspruchsverfahren:
Nach § 8 a AG VwGO ist ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ZensG und dem Ausführungsgesetz zum Zensus 2011.
Welche Bedingungen müssen zur Bildung einer Streitgenossenschaft erfüllt werden?
Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagte auftreten. Es handelt sich faktisch um mehrere Klagen, die in einem Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung verbunden sind. Es liegt also nicht nur eine einzige ("Sammel-")Klage vor. Deshalb müssen auch die Prozessvoraussetzungen für jede einzelne Klage gegeben sein.
Voraussetzung für eine Anfechtungsklage wie in diesem Fall ist, dass der Kläger klagebefugt ist, § 42 Abs. 2 VwGO.
Da die Prozessvoraussetzungen für jede einzelne Klage gegeben sein muss, muss jeder Kläger klagebefugt sein, das heißt, dass für jeden Kläger die Möglichkeit bestehen muss, in einem subjektiven Recht, also persönlich, verletzt zu sein. Bei der Anfechtungsklage ist die Frage nach der "Betroffenheit" recht unproblematisch. Der Kläger wendet sich stets gegen eine Maßnahme, die für ihn belastend ist und damit immer zumindest die durch Art. 2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt. Daher ist nach dem sogenannten "Adressatengedanken" eine Rechtsverletzung für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes nie ausgeschlossen und die Klagebefugnis damit gegeben. Neben diesem Grundsatz kann jeder Kläger geltend machen, dass die Möglichkeit besteht, in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
Bezüglich der örtlichen Gerichtszuständigkeit beachten Sie § 52 VwGO.