GG Art 105

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  • (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
  • (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
  • (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
  • (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
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Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 105


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 105


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<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, [StGB|StGB Übersicht]], GG Übersicht

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