Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Berlin
Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Berlin vom 7.3.2011
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[Subjektive Kommentare zu den Antworten, die nicht Teil des Schreibens sind, sind kursiv gesetzt.]
1.) Auf welche Art und Weise (Verschlüsselung) und über welches Netz (Internet oder DOI -Deutschland-Online-Infrastruktur) werden die Daten zwischen Ihrer Erhebungsstelle und dem zuständigen Landesstatistikamt übertragen?
Die Erhebungsstelle Berlin ist Teil des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg und ist daher auch direkt in das separate Zensusnetz des AfS integriert.
2.) Gibt es eine schriftliche Dienstanweisung zur Einrichtung und Bestimmung Ihrer Erhebungsstelle?
Da die Erhebungsstelle Berlin Teil des AfS ist, ist eine Dienstanweisung nicht erforderlich.
3.) Wie ist die personelle Abschottung der Erhebungsstellen im Detail geregelt?
Die Mitarbeiter sind ausschließlich für den Zensus tatig. Sie wurden u.a. auf die statistische Geheimhaltung verpflichtet.
4.) Konkret gefragt: Hat der Bürgermeister oder der Leiter der Kommunalverwaltung Zugang zu dem abgeschotteten Erhebungsstellenbereich?
Da die Erhebungsstelle Berlin Teil des AfS ist, gelten für die Dienstaufsicht die gleichen Regelungen, die für das AfS gelten. Die Dienstaufsichtsbehörden erhalten keinen Einbück in die Daten von Auskunftspflichtigen.
5.) Wer alles hat im Detail die Schlüsselgewalt zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle?
Die Schlüsselgewalt liegt beim AfS, weitergehende Ausführungen sind intern.
[was heisst "weitergehende ausführungen sind intern"?]
6.) Gibt es eine eigene Postanschrift und -stelle für die Erhebungsstelie?
Ja.
[es gibt eine eigene postanschrift, heisst es. warum werden die fragen aber dann nicht von der erhebunsstelle sondern vom amt für statistik beantwortet?]
7.) Gibt es einen eigenen Telefonanschluss für die Erhebungsstelle? (Eine Integration in die bestehende Telefonanlage wäre nicht ausreichend!)
Die Erhebungsstelle Berlin ist in die Telefonanlage des Zensusstandortes des AfS integriert.
[wie eben. wie lautet denn die telefonnummer der erhebungsstelle?]
8.) Wie genau und nach welchen Kriterien wählen Sie die Volkszähier aus der Reihe der Bewerber aus?
Als Erhebung s beauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunfts Pflichtigen genutzt werden (nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesstatistikgesetz [BStatG]), Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit als Erhebung s beauftragte(r) nicht für andere Zwecke als die des Zensus 201 1 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts, Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie werden auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 BStatG und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB}. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
[es gibt also keine genauen kriterien.]
9.) Und überhaupt: wie viele Volkszähler werden Sie insgesamt beschäftigen?
1 500 in Berlin und rund 4 300 in Brandenburg.
10.) Wie viele Bewerbungen hat es dafür gegeben?
Die Bewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern sind ein laufender Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Deshalb ist dazu im Moment keine Aussage möglich.
[wenn man es gut meinen würde, hätte man ja immerhin die anzahl der bisherigen bewerbungen mitteilen können ...]
11.) Wie wollen Sie im Detail die Forderung und Anforderungen des ZensG § 1 1 Absatz 3 Satz 3 gerecht werden, wonach die Volkszähler "nicht in der unmittelbaren nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden dürfen? Gibt es eine Regelung bezüglich des räumlichen Abstandes zwischen Befragten und dem Wohnsitz des Volkszählers (Was zählt dann: Luftlinie, Verkehrslinie?) oder wie sehen die Kriterien dazu aus? Wo sind sie nachzulesen?
Der räumliche Abstand zwischen Befragten und dem Wohnsitz des Interviewers wird bei der Zuordnung der Erhebungsbeauftragten zu den Erhebungsbezirken berücksichtigt.
[larifari. es gibt wohl keine konkrete regelung dafür.]
12.) Werden die Volkszähler vor der Ausübung der einzelnen Befragungen danach befragt, ob sie den einen oder anderen Einzelfall der Befragung s-Beauftrag u ng aus persönlichen Gründen (z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses) ablehnen möchten?
Die Durchführung der Befragung verläuft im Einvernehmen zwischen dem Erhebungs-stellenpersonal und den Erhebungsbeauftragten ab. Neben der Nähe zur eigenen Wohnung können im Einzelfall auch persönliche Gründe einen Einsatz an einzelnen Anschriften ausschließen. Die Erhebungsstelle wird derartige Einzelfälle berücksichtigen. Darüber hinaus hat jeder Auskunftspflichtige die Möglichkeit, seinen Fragebogen selbst auszufüllen und anschließend postalisch oder online zu übermitteln.
13.) Wie verfahren Sie mit Volkszählern aus den Reihen der abgeordneten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wenn sich diese offen als Kritiker der Volkszählung 201 1 zu erkennen geben?
Mit der Bestellung werden die Erhebungsbeauftragten auf die Einhaltung des Statistikgeheimnisses verpflichtet. Mit Unterzeichnung der Verpflichtung erkennt der Erhebungsbeauftragte dieses an. Andernfalls wird er kein Erhebungsbeauftragter.
[gut zu wissen: wenn man die schriftliche verpflichtungserklärung nicht unterschreibt, kann man der "verpflichtung zum ehrenamt des volkszählers" entgehen.]
14.) Wie begegnen Sie den Gefahren des Rückspielverbots (aufgestellt im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983), wenn unter den Volkszählern auch Bedienstete aus Melde- und Aus-ländcrämtcrn bzw. ähnlich konflikttrachtigen Arntsstellen befindlich sind?
Die in der Erhebungsstelle eingesetzten Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle fort. Diese Regelung gilt auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die als Erhebungsbeauftragte tätig sind. Für die genannten Aufgabengebiete ist besonders kritisch zu prüfen, ob ein Einsatz überhaupt möglich ist. (siehe Antwort zu 8)
[brisant: die behörde schließt nicht aus, dass auch angestellte aus einwohnermeldeämtern und ausländerbehörden als volkszähler eingesetzt werden können!]
15.) Gibt es ein explizites Ven/ielfältigungsverbot von Unterlagen der Volkszahlung, das allen Mitarbeitern des Zensus bekannt gemacht worden ist bzw. bekannt gemacht wird? Wenn ja: wo kann ich dieses Dokument einsehen?
Ja, das Vervielfältigung s verbot von Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit für die amtliche Statistik gilt auch für den Zensus 2011. Das Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung im Rahmen der Einstellung von Personal. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar Die Verpflichtungserklärungen der Mitarbeiter sind Teil der Personalakte und können aus diesem Grund nicht eingesehen werden.
16.) Wie verfahren die Volkszähler mit Fragebögen, die sie während ihrer abendlichen Einsatzzeit ausgefüllt bekommen haben? Nehmen Sie diese über Nacht mit nach Hause oder müssen sie allabendlich zur Erhebungsstelle gefahren werden?
Die Erhebungsunteriagen müssen durch den Erhebungsbeauftragten vor Einsicht bzw. Zugriff durch Dritte, auch Familienmitglieder, geschützt werden. Das ist Bestandteil der Bestellung und Verpflichtung. Er ist angehalten, abgeschlossene Erhebungsbezirke zeitnah in der Erhebungsstelle abzugeben und die Erhebungstätigkeit zügig abzuschließen.
[knackepunkt: die volkszähler dürfen ausgefüllte fragebögen mit nach hause nehmen. wie sie die dort vor der ineinsichtnahme anderer schützen, ist nicht geregelt, wird nicht kontrolliert.]
17.) Gibt es einen eigenen, abschließbaren und ausreichend großen Briefkasten für die Erhebungsstelle (der auch abends/nachts noch zu erreichen ist)?
Die Entgegennahme von Briefen mit ausgefüllten Fragebogen ist zu den Geschäftszeiten der Erhebungsstelle möglich. Es empfiehlt sich, den Postweg zu nutzen. Die Post gelangt ungeöffnet direkt in die Erhebungsstelle.
[kein eigener briefkasten. damit werden die probleme gemäß frage 16 heraufbeschworen. und wer garantiert denn darüber hinaus, dass alle menschen ihre ausgefüllten fragebögen korrekt adressiert zurücksenden und anders adressierte briefe mit fragebögen nicht von den bediensteten der kommunen geöffnet und gelesen werden?]
18.) Gibt es für die EDV, die für und im Zusammenhang mit der Volkszählung genutzt und eingesetzt wird, ein eigenes System bzw. ein vollständig (informationstechnisch und auch physikalisch) abgeschottetes Netzwerk?
Siehe Antwort zu Frage 1 .
19.) Wurde die Hardware für den Zensus eigens neu angeschafft?
Ja.
20.) Was passiert mit dieser Hardware nach Beendigung der Volkszählung?
Sie wird bsi-konform behandelt.
21. ) Wird es unangemeldete stichpunktartige Überprüfungen der Einhaltung der Ausführungsgesetze (z.B. durch den Landesdatenschutzbeauftragten oder durch jemand anderes) geben?
Ja, es wird Überprüfungen geben. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit ist stets, kontinuierlich und umfassend in die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 eingebunden. Erste Überprüfungen haben bereits stattgefunden.
[überprüfungen ja. aber unangemeldet? keine aussage dazu ...]
22.) Wie viele Volkszähler werden in Ihrer Erhebungsstelle eingesetzt?
Rund 1 500.
23.) Wie viele davon sind davon Landes- oder Bundesbedienstete, wie viele davon im öffentlichen und kommunalen Dienst angestellt?
Darüber liegen keine gesonderten Übersichten vor.
[schwer vorstellbar, dass diese angaben nicht bekannt sind.]
24.) Wie wird die Auswahl der Volkszähler durchgeführt? Nach welchen Kriterien wird deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu überprüfen bzw. einzuschätzen versucht?
Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einheitlicher Orientierungen und Vorgaben, die auf den Zensusgesetzen und den gesetzlichen Rahrnenbedmgungen zum Datenschutz und zum Statistikgeheimnis beruhen. Auf der Grundlage der im Bewerbungsbogen durch die interessierten Bürger getroffenen Aussagen erfolgt die Eignungsbewertung, die durch persönliche Kontakte untersetzt wird. Im Rahmen dieser Kontakte wird erfragt, ob es Sachverhalte gibt, die der Bestellung zum Erhebungsbeauftragten des Zensus 2011 widersprechen. Das Verfahren ist inhaltlich und methodisch vergleichbar mit einem Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienst. Verläuft dieses Verfahren erfolgreich, wird die Bestellung zum Erhebungsbeauftragten mit beiderseitiger Unterschrift abgeschlossen. Zusätzlich erteilt der Erhebung s beauftragte eine Selbstauskunft.
25.) Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für die vollständige Erfassung eines sensiblen bzw. nichtsensiblen Sonderbereichs?
Pro Anschrift für einen sensiblen Sonderbereich werden 15 Euro Aufwandsentschädigung gezahlt.
In einem nicht-sensiblen Sonderbereich pro zu befragender Person: für erfolgreich durchgeführte Interviews: 7,50 Euro für erfolglos gebliebene Interviews: 2,50 Euro
26.) Werden an die Volkszähler, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, besondere Anforderungen gestellt? Wenn ja: welche?
Siehe Antwort Frage 24. Aus dem Pool der bestellten Erhebungsbeauftragten ordnet die Erhebungsstelle die am besten geeigneten Erhebungsbeauftragten diesen sensiblen Erhebungsbereichen zu. Wenn in Vorbereitung der Befragung von der Einrichtungs-leitung der sensiblen Sonderanschrift bereits signalisiert wird, die Daten elektronisch zu liefern, wird der Erhebungsbeauftragte oder die Erhebungsstelle die dafür benötigten Zugangsdaten persönlich übergeben. In diesem Fall ist eine Befragung durch einen Erhebung s beauftragte n hinfällig.
[das bedeutet, dass theoretisch auch "leute von der straße" für die befragungen in sensiblen sonderbereichen eingesetzt werden dürfen!]
27.) Wird die Schulung der Volkszähler schriftlich dokumentiert?
Ja
28.) Können Volkszähler, die sich freiwillig zu diesem "Ehrenamt" gemeldet haben im Rahmen derer Schulung auch "durchfallen"? Wenn ja: nach welchen Kriterien wird dieses entschieden?
Siehe Antwort Frage 24
29.) Kann garantiert werden, dass Volkszähler, die dem öffentlichen Dienst entstammen, während ihrer Tätigkeit für die Volkszählung keinerlei andere dienstliche Tätigkeiten ausführen?
Die Erhebungsstellen wurden darauf hingewiesen, bei der Auswahl der Erhebungsbeauftragten Bewerber aus dem öffentlichen Dienst, bei denen ein Konfliktpotential zwischen ihrer Verwaltungg- und der Zensustätigkeit besteht, nicht zu berücksichtigen. Insofern können wir ausschließen, dass Erkenntnisse, die den Erhebung s beauftragten während ihrer Zensustätigkeit bekannt werden, in die Verwaltung zurückfließen. Zusätzlich würden Erheb Imgsbeauftragte, die Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, anderweitig verwenden, gegen das Statistikgeheimnis und gegen das Datengeheimnis verstoßen, was mit Geld- und Haftstrafen verbunden ist.
[knackepunkt: das bedeutet im klartext, dass die erhebungsbeauftragte einen teil des tages für die volkszählung arbeiten und einen anderen teil der zeit ihrer normalen tätigkeit (ausländerbehörde, meldeamt?) nachgehen dürften. ein skandal!]
30.) Wird es stichpunktartige und unangemeldete Kontrollen der Arbeit von Volkszählern geben? Wenn ja: in welcher Form?
Es wird im Rahmen der Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse nach §17 Zensusgesetz (ZensG) 2011 eine Wiederholungsbefragung geben, bei der ein Teil, ca. fünf Prozent, der bei der Haushaltebefragung interviewten Personen nochmals von einem vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg beauftragten Interviewer befragt werden. Dies wird den betroffenen Haushalten rechtzeitig angekündigt.
Darüber hinaus werden die Erhebungsstellen und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stichprobenartige Prüfungen vor Ort vornehmen.
[der erste teil der antwort hat überhaupt nichts mit der fragestellung zu tun. der zweite teil ist mir unverständlich.]
31.) Wo bzw. wann erfolgt die Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen? Und durch wen? (Laut ZensG § 19 Absatz 1 soll diese Trennung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" erfolgen.
Die Löschung der Hilfsmerkmale, wie Name, Anschrift und Telefonnummer erfolgt nach der Verarbeitung der Daten, d.h. sobald ein Hilfsmerkmal für die Durchführung des Zensus nicht mehr erforderlich ist. Die gesetzliche Zeitangabe von vier Jahren nach dem Zensusstichtag wurde nur als Höchstgrenze festgelegt, im Einzelfall werden die nicht mehr erforderlichen Daten so weit möglich bereits deutlich früher wieder gelöscht
[wird gar nicht beantwortet. statt auf die frage nach dem zeitpunkt der "trennung" der daten einzugehen, wird die "löschung" der daten thematisiert.]
32.) Inwiefern werden die eingehenden ausgefüllten Erhebungsbögen auf Vollständigkeit und Plausibilität in der Erhebungsstelle geprüft?
Die Erhebungsstellen übergeben die ausgefüllten Fragebogen nach einer Vollzählig-keits- und Vollständigkeitskontrolle dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wird dann eine Plausibilitätskontrolfe durchgeführt, d. h. hier werden die Einzelangaben in den Fragebogen überprüft insbesondere auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. Hierbei werden erprobte softwaregestützte Verfahren angewendet, die beispielsweise unlogische Einzelangaben herausfiltern.
33.) Wer ist der Empfänger der ausgefüllten Erhebungsbögen, falls diese von den von der Haushaltsstichprobe Betroffenen per Post zurückgesendet werden?
Der Empfänger der Fragebogen der Haushaltsstichprobe ist die regional zuständige abgeschottete Erhebungsstelle.
34.) Von wem werden die per Internet beantworteten Fragebögen bearbeitet bzw. wohin gelangen die auf diese Art und Weise erfassten Daten?
Sowohl die online als auch per Fragebogen versandten Daten werden arbeitsteilig nach einer eigens für den Zensus entwickelten l T-Infrastruktur von den statistischen Landesämtern bearbeitet. Die Datenhaltung ist auf die verschiedenen Länderstandorte Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern (siehe hierzu § 12 ZensusG2011) verteilt. Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich durch das regional zuständige Statistische Landesamt.
35.) Wie wird verfahren, wenn unter den per Post zurückgesendeten Erhebungsbögen nicht oder nur teilweise ausgefüllte Fragebögen sind?
Laut § 15 Abs. 3 BStatG hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erfolgen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind. D. h. sollte der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt werden, ist der Ausfüller seiner gesetzlichen Auskunftspflicht noch nicht nachgekommen. Die Erhebungsstellen sind dann angehalten, durch Erinnerung und Zwangsgeldverfahren die durch den Bundesgesetzgeber festgelegte Auskunftspflicht einzufordern.
36.) Und wie, wenn die Angaben dieser zurückgesendeten Fragebögen unleserlich sind?
Nach § 15 Abs. 3 BStatG entspricht das unleserliche Ausfüllen eines Fragebogens nicht der im Gesetz verlangten ordnungsgemäßen Auskunftserteilung. Aus diesem Grund würde in solchen Fällen von den Erhebungsstellen oder vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (abhängig vom Erhebungsteil) das Mahnwesen mit Erinnerungsschreiben, bei nicht Nichtbeachtung der Versand eines Heranziehungsbescheids mit der Androhung eines Zwangsgeldes eingeleitet. Wird der ordnungsgemäßen Aus-knnftsfirieilung dann immer noch nicht entsprochen, wird das Zwangsgeld festgesetzt und ggf. auch vollstreckt.
37.) Werden die durch Einrichtung und Betrieb Ihrer Erhebungsstelle anfallenden Kosten 100%ig durch den Erstattungsbetrag Ihres Bundeslandes gedeckt?
Ja.
[oho. die erste behörde, die behauptet, alle ihre entstehenden kosten würden durch den erstattungsbetrag (der von anfang an fix ist und auch nach steigerung der gesamtkosten von 336 auf 754 millionen euro nicht mitgewachsen ist) ausgeglichen. hut ab!]
38.) Gibt es in Ihrer Erhebungsstelle die Einrichtung eines unabhängigen Beirats?
Nein.