GG Art 15
Aus Freiheit statt Angst!
(Unterschied zwischen Versionen)
K (Kategorie-Umbenennung: von Kategorie:Grundgesetz nach Kategorie:GG) |
K (Kategorie-Zuordnungs-Upload, Grundgesetzartikel nur in Grundgesetz) |
||
(Der Versionsvergleich bezieht eine dazwischen liegende Version mit ein.) | |||
Zeile 34: | Zeile 34: | ||
{{BereitgestelltWissenswiki}} | {{BereitgestelltWissenswiki}} | ||
- | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Grundgesetz]] |
- | + | ||
- | + |
Aktuelle Version
- Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Inhaltsverzeichnis |
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 15
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 15
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
---|
Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_15.html Das Grundgesetz Art 15
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen GG Art 15 zu finden.