GG Art 32
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Aktuelle Version
- (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
- (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
- (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
Inhaltsverzeichnis |
Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 32
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 32
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
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Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_32.html Das Grundgesetz Art 32
Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.
Er ist dort unter dem Namen GG Art 32 zu finden.