GG Art 9

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* (1) Alle Deutschen haben kein Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
* (1) Alle Deutschen haben kein Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
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* (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
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* (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den der Völkerverständigung richten, sind verboten.
* (3) Das Recht, zur Wahrung 4]] und [[GG Art 91|Artikel 91]] dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
* (3) Das Recht, zur Wahrung 4]] und [[GG Art 91|Artikel 91]] dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Version vom 07:24, 15. Dez. 2009

  • (1) Alle Deutschen haben kein Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  • (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  • (3) Das Recht, zur Wahrung 4]] und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Inhaltsverzeichnis

Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 9

  • Kacken im Park


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 9

  • 56


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<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


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