Offener Brief an Peter Schaar

Aus Freiheit statt Angst!

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Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar.
Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar.
(Version: 0.4 vom 03.03.2007)
(Version: 0.4 vom 03.03.2007)
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Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Sie haben keinen einfachen Stand, wir beneiden Sie nicht um Ihre Aufgabe. Aber wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen müssen, und möchten Sie daher bitten, Ihre jüngste Äußerung zu widerrufen und sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.
Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Sie haben keinen einfachen Stand, wir beneiden Sie nicht um Ihre Aufgabe. Aber wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen müssen, und möchten Sie daher bitten, Ihre jüngste Äußerung zu widerrufen und sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.
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Mit freundlichen Grüßen,
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Die Unterzeichner
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Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar. (Version: 0.5 vom 03.03.2007)
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Sehr geehrter Herr Schaar,
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mit großem Erstaunen und Entsetzen haben wir, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ihre Äußerung vom 26.02.2007 gegenüber der Redaktion von Heise Online gelesen, in der Sie eine Speicherung von Verbindungsdaten über 7 Tage nach Rechnungsversand hinaus akzeptieren und für rechtskonform erklären.
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Konkret behaupten Sie, die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei aufgrund der §§ 96, 97 und 100 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke des Selbstschutzes von Internetzugangsanbietern statthaft.
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Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (AZ 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (AZ III ZR 40/06) rechtskräftig wurde: eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ist hiernach einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, was bei „Flatrate“-Kunden prinzipiell nicht der Fall sein kann. Nur im Einzelfall (!) darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.
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Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hält übrigens eine Musterklage für Kunden bereit, die sich selbst dagegen wehren möchten.
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Eine pauschale Speicherung von Daten aller Bundesbürger (oder wenigstens aller Benutzer von Telefon, Handy und Internet), wie im Falle der Vorratsdatenspeicherung, stellt eine große Gefahr für den Rechtsstaat dar, für die Freiheit unseres Landes und seiner Bürger, für unsere Nation an sich.
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Denn Datenschutz bzw. Grundrechteschutz bedeutet niemals „Täterschutz“. Datenschutz ist für die Freiheit der Presse, für die Freiheit der Rede, für den Schutz von seelsorgerischer, ärztlicher oder anwaltlicher Tätigkeit und für jeden einzelnen Bürger unerlässlich, wenn er aktiv Demokratie mitgestaltet soll.
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Der Schutz des Bürgers vor Überwachung ist eine Maßnahme, die letztenendes dem Schutze des Staates dient, denn nur freie Bürger können einen freien Staat garantieren.
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Dafür kämpft der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der von mittlerweile über 30 Berufsverbänden, Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, sowie von tausenden Bürgern (über 11.000 haben bisher schon die geplante Verfassungsbeschwerde gegen die drohende Vorratsdatenspeicherung unterschrieben) unterstützt wird.
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Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie tragen und möchten Sie daher bitten, sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.

Version vom 12:37, 4. Mär. 2007

v0.4

Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar. (Version: 0.4 vom 03.03.2007)

Sehr geehrter Herr Schaar,

mit großem Erstaunen und Entsetzen haben wir, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ihre Äußerung vom 26.02.2007 gegenüber der Redaktion von Heise Online gelesen, in der Sie eine Speicherung von Verbindungsdaten über 7 Tage nach Rechnungsversand hinaus akzeptieren und für rechtskonform erklären.

Konkret behaupten Sie, die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei aufgrund der §§ 96, 97 und 100 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke des Selbstschutzes von Internetzugangsanbietern statthaft.

Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (AZ 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (AZ III ZR 40/06) rechtskräftig wurde: eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ist hiernach einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, was bei „Flatrate“-Kunden prinzipiell nicht der Fall sein kann. Nur im Einzelfall (!) darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.


Wir sind auch deshalb erstaunt, weil Sie selbst, Herr Schaar, zu eben diesem genannten Verfahren an das Landgericht Darmstadt schrieben: „Bei einer vollständigen [...] Flatrate [...] ist erst recht eine Speicherung der Verkehrsdaten inklusive der IP-Adresse für Abrechnungszwecke nicht erforderlich und somit unzulässig." und: "Ein vorsorgliches Speichern von Verkehrsdaten aller Kunden zum Zwecke des Nachweises oder der Verhinderung eines möglicherweise stattfinden Mißbrauchs ist [...] unzulässig."

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hält übrigens eine Musterklage für Kunden bereit, die sich selbst dagegen wehren möchten.


Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Sie haben keinen einfachen Stand, wir beneiden Sie nicht um Ihre Aufgabe. Aber wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen müssen, und möchten Sie daher bitten, Ihre jüngste Äußerung zu widerrufen und sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.


Mit freundlichen Grüßen,

Die Unterzeichner


v0.5

Offener Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, Herrn Peter Schaar. (Version: 0.5 vom 03.03.2007)

Sehr geehrter Herr Schaar,

mit großem Erstaunen und Entsetzen haben wir, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ihre Äußerung vom 26.02.2007 gegenüber der Redaktion von Heise Online gelesen, in der Sie eine Speicherung von Verbindungsdaten über 7 Tage nach Rechnungsversand hinaus akzeptieren und für rechtskonform erklären.

Konkret behaupten Sie, die Speicherung von Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei aufgrund der §§ 96, 97 und 100 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke des Selbstschutzes von Internetzugangsanbietern statthaft.

Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (AZ 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (AZ III ZR 40/06) rechtskräftig wurde: eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ist hiernach einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, was bei „Flatrate“-Kunden prinzipiell nicht der Fall sein kann. Nur im Einzelfall (!) darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hält übrigens eine Musterklage für Kunden bereit, die sich selbst dagegen wehren möchten.

Eine pauschale Speicherung von Daten aller Bundesbürger (oder wenigstens aller Benutzer von Telefon, Handy und Internet), wie im Falle der Vorratsdatenspeicherung, stellt eine große Gefahr für den Rechtsstaat dar, für die Freiheit unseres Landes und seiner Bürger, für unsere Nation an sich.

Denn Datenschutz bzw. Grundrechteschutz bedeutet niemals „Täterschutz“. Datenschutz ist für die Freiheit der Presse, für die Freiheit der Rede, für den Schutz von seelsorgerischer, ärztlicher oder anwaltlicher Tätigkeit und für jeden einzelnen Bürger unerlässlich, wenn er aktiv Demokratie mitgestaltet soll.

Der Schutz des Bürgers vor Überwachung ist eine Maßnahme, die letztenendes dem Schutze des Staates dient, denn nur freie Bürger können einen freien Staat garantieren.

Dafür kämpft der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der von mittlerweile über 30 Berufsverbänden, Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, sowie von tausenden Bürgern (über 11.000 haben bisher schon die geplante Verfassungsbeschwerde gegen die drohende Vorratsdatenspeicherung unterschrieben) unterstützt wird.

Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt vor Ihnen und auch vor Ihren Kollegen auf Landesebene. Wir appellieren an die große Verantwortung, die Sie tragen und möchten Sie daher bitten, sämtliche Bestrebungen zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, auf das Schärfste zu verurteilen.


Mit freundlichen Grüßen,

Die Unterzeichner

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