Position von Dr. Peter Gauweiler: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | vielen Dank für Ihr Schreiben in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom 15.03.10. | ||
+ | Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.10 und sehe darin einen wichtigen Meilenstein zum Schutz der Privatsphäre. | ||
+ | Ich habe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union eingebracht wurde, bei der namentlichen Abstimmung am 09. November 2007 im Deutschen Bundestag abgelehnt, da ich es aus meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger heraus als zu starken Eingriff in die Privatsphäre empfunden habe und es mit Blick auf die erwarteten Aufklärungsquoten zudem für ungeeignet hielt. Der damals beschlossene Grundrechtseingriff steht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die von Anfang an bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes so nachhaltig zu ignorieren war leichtfertig und falsch. | ||
+ | Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nach Art. 10 GG unverletzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Geltung dieses Grundrechtes in bemerkenswerter Deutlichkeit gestärkt und klargestellt, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. | ||
+ | Ich bin der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale, technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte. Eine Datenspeicherung gegen jedermann, die dem Staat immer mehr Möglichkeiten eröffnet, "verdachtsunabhängig" in die Privatsphäre aller Menschen einzugreifen, dreht die staatliche Schutzaufgabe in ihr Gegenteil. | ||
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Version vom 16. März 2010, 12:11 Uhr
Sehr geehrter S,
vielen Dank für Ihr Schreiben in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom 15.03.10. Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.10 und sehe darin einen wichtigen Meilenstein zum Schutz der Privatsphäre. Ich habe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union eingebracht wurde, bei der namentlichen Abstimmung am 09. November 2007 im Deutschen Bundestag abgelehnt, da ich es aus meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger heraus als zu starken Eingriff in die Privatsphäre empfunden habe und es mit Blick auf die erwarteten Aufklärungsquoten zudem für ungeeignet hielt. Der damals beschlossene Grundrechtseingriff steht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die von Anfang an bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes so nachhaltig zu ignorieren war leichtfertig und falsch. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nach Art. 10 GG unverletzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Geltung dieses Grundrechtes in bemerkenswerter Deutlichkeit gestärkt und klargestellt, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Ich bin der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale, technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte. Eine Datenspeicherung gegen jedermann, die dem Staat immer mehr Möglichkeiten eröffnet, "verdachtsunabhängig" in die Privatsphäre aller Menschen einzugreifen, dreht die staatliche Schutzaufgabe in ihr Gegenteil.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Gauweiler
Sehr geehrter Herr x,
vielen Dank für Ihr Schreiben in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom Datum. Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.10 und sehe darin einen wichtigen Meilenstein zum Schutz der Privatsphäre. Ich habe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union eingebracht wurde, bei der namentlichen Abstimmung am 09. November 2007 im Deutschen Bundestag abgelehnt, da ich es aus meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger heraus als zu starken Eingriff in die Privatsphäre empfunden habe und es mit Blick auf die erwarteten Aufklärungsquoten zudem für ungeeignet hielt. Der damals beschlossene Grundrechtseingriff steht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die von Anfang an bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes so nachhaltig zu ignorieren war leichtfertig und falsch. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nach Art. 10 GG unverletzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Geltung dieses Grundrechtes in bemerkenswerter Deutlichkeit gestärkt und klargestellt, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Ich bin der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale, technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte. Eine Datenspeicherung gegen jedermann, die dem Staat immer mehr Möglichkeiten eröffnet, "verdachtsunabhängig" in die Privatsphäre aller Menschen einzugreifen, dreht die staatliche Schutzaufgabe in ihr Gegenteil.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Gauweiler
Sehr geehrte Frau XY,
vielen Dank für Ihr Schreiben in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom 10.03.10. Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.10 und sehe darin einen wichtigen Meilenstein zum Schutz der Privatsphäre. Ich habe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union eingebracht wurde, bei der namentlichen Abstimmung am 09. November 2007 im Deutschen Bundestag abgelehnt, da ich es aus meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger heraus als zu starken Eingriff in die Privatsphäre empfunden habe und es mit Blick auf die erwarteten Aufklärungsquoten zudem für ungeeignet hielt. Der damals beschlossene Grundrechtseingriff steht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die von Anfang an bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes so nachhaltig zu ignorieren war leichtfertig und falsch. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nach Art. 10 GG unverletzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Geltung dieses Grundrechtes in bemerkenswerter Deutlichkeit gestärkt und klargestellt, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Ich bin der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale, technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte. Eine Datenspeicherung gegen jedermann, die dem Staat immer mehr Möglichkeiten eröffnet, "verdachtsunabhängig" in die Privatsphäre aller Menschen einzugreifen, dreht die staatliche Schutzaufgabe in ihr Gegenteil.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Gauweiler
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihr Schreiben in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom 10.03.10. Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.10 und sehe darin einen wichtigen Meilenstein zum Schutz der Privatsphäre. Ich habe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union eingebracht wurde, bei der namentlichen Abstimmung am 09. November 2007 im Deutschen Bundestag abgelehnt, da ich es aus meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger heraus als zu starken Eingriff in die Privatsphäre empfunden habe und es mit Blick auf die erwarteten Aufklärungsquoten zudem für ungeeignet hielt. Der damals beschlossene Grundrechtseingriff steht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die von Anfang an bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes so nachhaltig zu ignorieren war leichtfertig und falsch. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nach Art. 10 GG unverletzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Geltung dieses Grundrechtes in bemerkenswerter Deutlichkeit gestärkt und klargestellt, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Ich bin der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale, technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte. Eine Datenspeicherung gegen jedermann, die dem Staat immer mehr Möglichkeiten eröffnet, "verdachtsunabhängig" in die Privatsphäre aller Menschen einzugreifen, dreht die staatliche Schutzaufgabe in ihr Gegenteil.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Gauweiler
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihr Schreiben in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom 12.03.10. Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.10 und sehe darin einen wichtigen Meilenstein zum Schutz der Privatsphäre. Ich habe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union eingebracht wurde, bei der namentlichen Abstimmung am 09. November 2007 im Deutschen Bundestag abgelehnt, da ich es aus meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger heraus als zu starken Eingriff in die Privatsphäre empfunden habe und es mit Blick auf die erwarteten Aufklärungsquoten zudem für ungeeignet hielt. Der damals beschlossene Grundrechtseingriff steht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die von Anfang an bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes so nachhaltig zu ignorieren war leichtfertig und falsch. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind nach Art. 10 GG unverletzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Geltung dieses Grundrechtes in bemerkenswerter Deutlichkeit gestärkt und klargestellt, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Ich bin der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale, technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte. Eine Datenspeicherung gegen jedermann, die dem Staat immer mehr Möglichkeiten eröffnet, "verdachtsunabhängig" in die Privatsphäre aller Menschen einzugreifen, dreht die staatliche Schutzaufgabe in ihr Gegenteil.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Gauweiler