Ortsgruppen/Köln-Bonn/KVB-Anfrage-zur-Bus-Überwachung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Sich bei einem Gesetz zu beschweren ist natürlich nur eingeschränkt sinnvoll)
(→‎KVB-"Antwort": Reaktion vom LDI NRW erwähnt)
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 115: Zeile 115:
 
  Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Köln-Bonn
 
  Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Köln-Bonn
 
  http://www.ak-vorrat.org/koeln-bonn
 
  http://www.ak-vorrat.org/koeln-bonn
 +
 +
[http://www.fabiankeil.de/bilder/akv/pressekonferenz-polizeiliche-kriminalstatistik-2013/3473-KVB-Kamera-in-Bus.jpg Foto einer KVB-Kamera].
  
 
==Beschwerde beim LDI NRW==
 
==Beschwerde beim LDI NRW==
Zeile 160: Zeile 162:
 
  [1] http://www.kvb-koeln.de/german/nachrichten/view.html?action=shownews&page=1&id=2118
 
  [1] http://www.kvb-koeln.de/german/nachrichten/view.html?action=shownews&page=1&id=2118
 
  [2] http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Ortsgruppen/K%C3%B6ln-Bonn/KVB-Anfrage-zur-Bus-%C3%9Cberwachung
 
  [2] http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Ortsgruppen/K%C3%B6ln-Bonn/KVB-Anfrage-zur-Bus-%C3%9Cberwachung
 +
 +
==Reaktion vom LDI NRW==
 +
 +
From: LDI NRW <Poststelle@ldi.nrw.de>
 +
To: "'fk@fabiankeil.de'" <fk@fabiankeil.de>
 +
Subject:  Videoüberwachung in Bussen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG - Ihre E-Mails vom 05.02. und 06.03.2014 - Az.: 40.1.2-747/14
 +
Date: Mon, 10 Mar 2014 13:43:30 +0000
 +
 +
 +
 +
Sehr geehrter Herr Keil,
 +
 +
für Ihre o.g. E-Mails danke ich Ihnen. Zu Ihren Anfragen möchte
 +
ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen:
 +
 +
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
 +
Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) ist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2
 +
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zuständige
 +
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Sinne des § 38
 +
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und überprüft nach Maßgabe dieser
 +
Regelungen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im
 +
nicht-öffentlichen Bereich in Nordrhein-Westfalen.
 +
 +
Der Einsatz von Videokameras in öffentlichen Verkehrsmitteln,
 +
auf deren Nutzung eine Vielzahl von Personen täglich angewiesen ist
 +
und der sie sich daher kaum entziehen können, stellt einen
 +
gravierenden Eingriff in das Recht auf informationelle
 +
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 Grundgesetz) der
 +
Fahrgäste dar. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung in öffentlichen
 +
Verkehrsmitteln richtet sich nach § 6b BDSG. Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 2
 +
und Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume im
 +
Wege der Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des
 +
Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
 +
festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
 +
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die
 +
Verarbeitung und Nutzung der auf diese Weise erhobenen Daten ist gemäß
 +
§ 6b Abs. 3 BDSG zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten
 +
Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
 +
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen
 +
Zweck dürfen diese Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit
 +
dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
 +
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
 +
 +
Hinsichtlich der bei einer Videoüberwachung in öffentlichen
 +
Verkehrsmitteln zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen
 +
verweise ich auf die Grundsätze, die in den gemeinsamen Empfehlungen
 +
des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, der
 +
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der obersten
 +
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
 +
zur Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln festgehalten sind
 +
(veröffentlicht unter www.ldi.nrw.de > Datenschutz > Datenschutzrecht
 +
> Videoüberwachung).
 +
 +
Durch die Berichterstattung in den Medien hat der LDI NRW davon
 +
Kenntnis erlangt, dass die Kölner Verkehrs-Betriebe AG im Januar 2014
 +
in einer Vielzahl von Bussen des ÖPNV eine Videoüberwachung in Betrieb
 +
genommen hat. Auf der Grundlage der v.g. Rechtsnormen ist er im Rahmen
 +
seiner aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit gegenwärtig damit befasst,
 +
die Zulässigkeit dieser Inbetriebnahme datenschutzrechtlich zu
 +
überprüfen. Sobald die datenschutzrechtliche Prüfung des Vorgangs
 +
abgeschlossen ist, werde ich Sie unaufgefordert über das Ergebnis
 +
unterrichten; bis dahin bitte ich um Geduld. 
 +
 +
Mit freundlichen Grüßen
 +
 +
Im Auftrag
 +
 +
gez. [...]
 +
 +
==Erinnerung und IFG-Antrag auf Akteneinsicht==
 +
 +
From: Fabian Keil <fk@fabiankeil.de>
 +
To: LDI NRW <Poststelle@ldi.nrw.de>
 +
Subject: Re:  Videoüberwachung in Bussen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG - Ihre E-Mails vom 05.02. und 06.03.2014 - Az.: 40.1.2-747/14
 +
Date: Sun, 6 Apr 2014 11:51:23 +0200
 +
 +
LDI NRW <Poststelle@ldi.nrw.de> wrote:
 +
 +
> Durch die Berichterstattung in den Medien hat der LDI NRW davon
 +
> Kenntnis erlangt, dass die Kölner Verkehrs-Betriebe AG im Januar
 +
> 2014 in einer Vielzahl von Bussen des ÖPNV eine Videoüberwachung in
 +
> Betrieb genommen hat. Auf der Grundlage der v.g. Rechtsnormen ist er
 +
> im Rahmen seiner aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit gegenwärtig
 +
> damit befasst, die Zulässigkeit dieser Inbetriebnahme
 +
> datenschutzrechtlich zu überprüfen. Sobald die datenschutzrechtliche
 +
> Prüfung des Vorgangs abgeschlossen ist, werde ich Sie unaufgefordert
 +
> über das Ergebnis unterrichten; bis dahin bitte ich um Geduld.
 +
 +
Sehr geehrte Damen und Herren,
 +
 +
meine Beschwerde vom 5.2. ist nun zwei Monate her, ohne dass Sie
 +
Sich für mich erkennbar mit ihrem Inhalt befasst haben.
 +
 +
Auch meine Beschwerde vom 6.3. scheinen Sie allenfalls oberflächlich
 +
gelesen zu haben, schließlich geht es darin nicht nur um die
 +
rechtswidrige Video-Überwachung in den KVB-Bussen, sondern auch
 +
um die rechtswidrige Video-Überwachung in den KVB-Bahnen, die
 +
nicht erst seit 2014 statt findet und Ihnen sicher auch schon
 +
länger "[d]urch die Berichterstattung in den Medien" bekannt war.
 +
 +
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass meine Geduld bei
 +
rechtswidrigen Eingriffen in meine Grundrechte begrenzt ist.
 +
 +
Bitte stellen Sie mir daher alle bisher bei der "datenschutzrechtliche[n]
 +
Prüfung des Vorgangs" bei Ihnen erzeugten oder eingegangen Unterlagen
 +
zur Verfügung. Dies ist ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.
 +
 +
Für eine Bearbeitung bis zum 11.4. wäre ich dankbar, denn am 12.4. findet in
 +
Köln eine Demonstration gegen Massenüberwachung statt, am 13.4. ein Barcamp:
 +
http://cologne.stopwatchingus.info/demo-12-april.html
 +
http://cologne.stopwatchingus.info/barcamp-13-april.html
 +
 +
Ich beabsichtige, die Massenüberwachung der KVB AG sowie die Beschwerde
 +
beim LDI NRW bei beiden Terminen auf Basis der mir bis dahin vorliegenden
 +
Unterlagen zu thematisieren. Nach Aktenlage kann ich, wie anfangs erwähnt,
 +
leider nicht einmal belegen, dass die Beschwerden vollständig gelesen wurden.
 +
 +
Mit freundlichen Grüßen
 +
Fabian Keil
 +
 +
==Reaktionen==
 +
Die [http://www.fabiankeil.de/tmp/akv/kvb-antwort-81049417_1-20140411_103235.jpg "Antwort" der KVB] (schlechte Qualität) konnte noch in der Rede berücksichtigt werden, der LDI NRW hat lediglich den Empfang der Mail bestätigt (Stand 2014-04-28).

Aktuelle Version vom 28. April 2014, 15:15 Uhr

Fragen an die KVB zur Presse-Meldung "KVB-Busverkehr: Videoanlagen in Betrieb genommen"

From: Fabian Keil <<enkode>fk@fabiankeil.de</enkode>>
To: <enkode>info@kvb-koeln.de</enkode>
Subject: Fragen zur Presse-Meldung "KVB-Busverkehr: Videoanlagen in Betrieb genommen"
Date: Mon, 27 Jan 2014 12:06:39 +0100

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Presse-Meldung "KVB-Busverkehr: Videoanlagen in Betrieb genommen"
http://www.kvb-koeln.de/german/nachrichten/view.html?action=shownews&page=1&id=2118
habe ich als Aktivist im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und
regelmäßiger KVB-Fahrgast die folgenden Fragen:

1) Welche wissenschaftliche Studien begründen aus Sicht der KVB die
Behauptung, Videoüberwachung in den Bussen würde "das subjektive
Sicherheitsgefühl und die objektive Sicherheit der Fahrgäste und
der Beschäftigten erhöhen"?

2) Gab es 2013 relativ zur Anzahl der Fahrgäste in den (nicht-überwachten)
KVB-Bussen mehr Diebstähle, körperliche Übergriffe und Vandalismus als
in den videoüberwachten KVB-Bahnen?

3)
a) Was ist die Rechtsgrundlage für den Kamera-Einsatz "zur Beweissicherung
... von ordnungswidrigen Handlungen" durch die KVB?
b) Welche "ordnungswidrigen Handlungen" hat die KVB 2013 aufgezeichnet
und an welche Stelle(n) wurden die Aufnahmen weiter gegeben?

4)
a) Welche laufenden Kosten fielen durch die Video-Überwachung der
KVB-Bahnen 2013 an?
b) Mit welchen laufenden Kosten durch die Video-Überwachung der
Busse wird gerechnet?
c) Wie wirken sich die Kosten für die Video-Überwachung auf die
regelmäßig steigenden Fahrtkosten aus?

5) Zitat aus der Presse-Meldung:
| Nach 48 Stunden werden die Aufzeichnungen automatisch gelöscht,
| solange keine Sicherung durch Notbremsung oder Betätigung der
| Alarmtaste vollzogen wurde. Gesicherte Sequenzen werden nach
| sieben Tagen automatisch gelöscht.

a) Werden die Aufzeichnungen vor oder bei der "Löschung" überschrieben,
oder lediglich im Dateisystem freigegeben?
b) Werden die Aufzeichnungen verschlüsselt gespeichert um den
Missbrauch durch Unbefugte zu erschweren?

6) Zitat aus der Presse-Meldung:
| Der Einsatz von Videotechnik ist im öffentlichen Raum eine häufig gewählte
| Möglichkeit, Sicherheit zu erhöhen. In einer Forsa-Umfrage unter Nutzern
| des ÖPNV für den Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) im Sommer 2013
| haben 79 Prozent der Befragten die Videoüberwachung in Verkehrsmitteln
| als sehr wichtigen Aspekt bezeichnet.
a) Ging es in der Umfrage tatsächlich um den Nachweis einer Erhöhung der
Sicherheit oder lediglich um das angebliche Sicherheitsempfinden der
Befragten, also um Sicherheits-Simulation?
b) Gab es wichtigere Aspekte für die Befragten?
c) War die Umfrage trotz des Auftraggebers repräsentativ und Ergebnis-offen?
d) Ist die Umfrage öffentlich einsehbar?

7) Zitat aus der Presse-Meldung:
| Selbstverständlich ist, dass der sensible und sorgfältige Umgang mit
| den Aufzeichnungen gewährleistet und somit den Anforderungen des
| Datenschutzes vollumfänglich entsprochen wird.

Ist die KVB bereit, Ihre Zuversicht durch Erweiterung der AGB um
Vertragsstrafen im Falle von Missbrauch der erhobenen Daten zu erweitern?

Bei einer tatsächlichen Gewährleistung sollten dadurch keine Kosten
entstehen und es könnte das Sicherheitsempfinden der überwachten
Fahrgäste erhöhen, was Ihnen ja laut der Presse-Meldung sehr wichtig ist.

8) Zitat aus der Presse-Meldung:
| Daher sind bei der KVB nur ausgewählte Mitarbeiter mit der Betreuung
| der Videotechnik und dem Umgang gesicherter Aufzeichnungen betraut.
| Diese sind bezüglich der rechtlichen Normen geschult. Zudem ist das
| Verfahren im Umgang mit aufgezeichneten Sequenzen, die im Rahmen der
| Strafverfolgung und Beweissicherung genutzt werden, genau geregelt.

a) Nach welchen Kriterien werden die Mitarbeiter ausgewählt?
b) Gibt es schriftliche Schulungsunterlagen, kann ich diese einsehen?
c) Wie sieht die genaue Regelung des Verfahrens aus?

9) Zitat aus der Presse-Meldung:
| Im vergangenen Jahr wurden 693 Mal Videodaten durch die Polizei
| angefordert. 115 Fälle bezogen sich auf Haltestellen, 578 Fälle
| auf Stadtbahnfahrten.

Wie viele Anfragen kamen rechtzeitig vor der automatisierten "Löschung"?

10) Zitat aus der Presse-Meldung:
| Somit mussten lediglich etwa 0,0025 Prozent der Fahrgäste der
| KVB von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Das klingt für mich nicht so, als wäre die Video-Überwachung
erforderlich und verhältnismäßig.

a) Warum geht die KVB nicht davon aus, dass "schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen" (§ 6b BDSG)?
b) Waren die Vorfälle in der Vergangenheit gleichmäßig über alle
Buslinien und Tageszeiten verteilt, oder gab es Muster?
c) Wurde der gezielte Einsatz von mehr Sicherheitspersonal als Alternative
zur flächendeckenden Überwachung der Fahrgäste geprüft?

Für eine zeitnahe Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Diese Anfrage und mit Ihrem Einverständnis auch Ihre Antwort beabsichtige
ich im Internet zu veröffentlichen, personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeiter
werde ich natürlich vorher entfernen.

Mit freundlichen Grüßen
Fabian Keil

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Köln-Bonn
http://www.ak-vorrat.org/koeln-bonn

Foto einer KVB-Kamera.

Beschwerde beim LDI NRW

From: Fabian Keil <<enkode>fk@fabiankeil.de</enkode>>
To: <enkode>poststelle@ldi.nrw.de</enkode>
Subject: Rechtswidrige Video-Überwachung durch Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Date: Thu, 6 Mar 2014 12:53:02 +0100

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 2014-01-23 hat die KVB AG in einer Presse-Meldung [1] mitgeteilt,
dass die rechtswidrige Video-Überwachung auf die Busse ausgeweitet
wurde.

Dass die Video-Überwachung rechtswidrig ist, hat die KVB zwar nicht
explizit bestätigt, dies geht aber inhaltlich aus der Presse-Meldung
hervor.

Video-Überwacht werden alle Busse rund um die Uhr, die Vorgaben des BDSG
werden ignoriert. Siehe dazu auch die Fragen des AK Vorrat Köln-Bonn [2],
die die KVB seit mehr als einem Monat ignoriert.

Hiermit fordere ich Sie auf, den Sachverhalt zu prüfen, das rechtswidrige
Treiben der KVB AG in der Vergangenheit mit einem angemessenem Bußgeld
zu ahnden und dafür zu sorgen, dass die KVB AG rechtswidrig betriebene
Kameras in Bussen und Bahnen zeitnah abrüstet.

Bitte prüfen Sie außerdem, ob der Datenschutzbeauftragte der KVB AG
qualifiziert und unabhängig genug ist, um seine Aufgabe zu erfüllen.

Berücksichtigen Sie hierbei bitte auch meine von Ihnen bis heute
lediglich eingangsbestätigte Eingabe vom 2014-02-05 bzgl. der Weigerung
des KVB-DSB, mir die Angaben nach BDSG § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 für sämtliche
meldepflichtige automatisierte Verfahren auf Antrag zugänglich zu machen.

Bitte halten Sie mich über Ihr weiteres Vorgehen auf dem Laufenden.

Außerdem würde ich eine Aufnahme des Vorgangs mit namentlicher Nennung
der KVB AG in Ihrem nächsten Jahresbericht begrüßen.

Mit freundlichen Grüßen
Fabian Keil

[1] http://www.kvb-koeln.de/german/nachrichten/view.html?action=shownews&page=1&id=2118
[2] http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Ortsgruppen/K%C3%B6ln-Bonn/KVB-Anfrage-zur-Bus-%C3%9Cberwachung

Reaktion vom LDI NRW

From: LDI NRW <<enkode>Poststelle@ldi.nrw.de</enkode>>
To: "'<enkode>fk@fabiankeil.de</enkode>'" <<enkode>fk@fabiankeil.de</enkode>>
Subject:  Videoüberwachung in Bussen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG - Ihre E-Mails vom 05.02. und 06.03.2014 - Az.: 40.1.2-747/14
Date: Mon, 10 Mar 2014 13:43:30 +0000



Sehr geehrter Herr Keil,

für Ihre o.g. E-Mails danke ich Ihnen. Zu Ihren Anfragen möchte
ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) ist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zuständige
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Sinne des § 38
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und überprüft nach Maßgabe dieser
Regelungen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im
nicht-öffentlichen Bereich in Nordrhein-Westfalen.

Der Einsatz von Videokameras in öffentlichen Verkehrsmitteln,
auf deren Nutzung eine Vielzahl von Personen täglich angewiesen ist
und der sie sich daher kaum entziehen können, stellt einen
gravierenden Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 Grundgesetz) der
Fahrgäste dar. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung in öffentlichen
Verkehrsmitteln richtet sich nach § 6b BDSG. Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 2
und Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume im
Wege der Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des
Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die
Verarbeitung und Nutzung der auf diese Weise erhobenen Daten ist gemäß
§ 6b Abs. 3 BDSG zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten
Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen
Zweck dürfen diese Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Hinsichtlich der bei einer Videoüberwachung in öffentlichen
Verkehrsmitteln zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen
verweise ich auf die Grundsätze, die in den gemeinsamen Empfehlungen
des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der obersten
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
zur Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln festgehalten sind
(veröffentlicht unter www.ldi.nrw.de > Datenschutz > Datenschutzrecht
> Videoüberwachung).

Durch die Berichterstattung in den Medien hat der LDI NRW davon
Kenntnis erlangt, dass die Kölner Verkehrs-Betriebe AG im Januar 2014
in einer Vielzahl von Bussen des ÖPNV eine Videoüberwachung in Betrieb
genommen hat. Auf der Grundlage der v.g. Rechtsnormen ist er im Rahmen
seiner aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit gegenwärtig damit befasst,
die Zulässigkeit dieser Inbetriebnahme datenschutzrechtlich zu
überprüfen. Sobald die datenschutzrechtliche Prüfung des Vorgangs
abgeschlossen ist, werde ich Sie unaufgefordert über das Ergebnis
unterrichten; bis dahin bitte ich um Geduld. 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. [...]

Erinnerung und IFG-Antrag auf Akteneinsicht

From: Fabian Keil <<enkode>fk@fabiankeil.de</enkode>>
To: LDI NRW <<enkode>Poststelle@ldi.nrw.de</enkode>>
Subject: Re:  Videoüberwachung in Bussen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG - Ihre E-Mails vom 05.02. und 06.03.2014 - Az.: 40.1.2-747/14
Date: Sun, 6 Apr 2014 11:51:23 +0200

LDI NRW <<enkode>Poststelle@ldi.nrw.de</enkode>> wrote:

> Durch die Berichterstattung in den Medien hat der LDI NRW davon
> Kenntnis erlangt, dass die Kölner Verkehrs-Betriebe AG im Januar
> 2014 in einer Vielzahl von Bussen des ÖPNV eine Videoüberwachung in
> Betrieb genommen hat. Auf der Grundlage der v.g. Rechtsnormen ist er
> im Rahmen seiner aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit gegenwärtig
> damit befasst, die Zulässigkeit dieser Inbetriebnahme
> datenschutzrechtlich zu überprüfen. Sobald die datenschutzrechtliche
> Prüfung des Vorgangs abgeschlossen ist, werde ich Sie unaufgefordert
> über das Ergebnis unterrichten; bis dahin bitte ich um Geduld.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Beschwerde vom 5.2. ist nun zwei Monate her, ohne dass Sie
Sich für mich erkennbar mit ihrem Inhalt befasst haben.

Auch meine Beschwerde vom 6.3. scheinen Sie allenfalls oberflächlich
gelesen zu haben, schließlich geht es darin nicht nur um die
rechtswidrige Video-Überwachung in den KVB-Bussen, sondern auch
um die rechtswidrige Video-Überwachung in den KVB-Bahnen, die
nicht erst seit 2014 statt findet und Ihnen sicher auch schon
länger "[d]urch die Berichterstattung in den Medien" bekannt war.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass meine Geduld bei
rechtswidrigen Eingriffen in meine Grundrechte begrenzt ist.

Bitte stellen Sie mir daher alle bisher bei der "datenschutzrechtliche[n]
Prüfung des Vorgangs" bei Ihnen erzeugten oder eingegangen Unterlagen
zur Verfügung. Dies ist ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.

Für eine Bearbeitung bis zum 11.4. wäre ich dankbar, denn am 12.4. findet in
Köln eine Demonstration gegen Massenüberwachung statt, am 13.4. ein Barcamp:
http://cologne.stopwatchingus.info/demo-12-april.html
http://cologne.stopwatchingus.info/barcamp-13-april.html

Ich beabsichtige, die Massenüberwachung der KVB AG sowie die Beschwerde
beim LDI NRW bei beiden Terminen auf Basis der mir bis dahin vorliegenden
Unterlagen zu thematisieren. Nach Aktenlage kann ich, wie anfangs erwähnt,
leider nicht einmal belegen, dass die Beschwerden vollständig gelesen wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Fabian Keil

Reaktionen

Die "Antwort" der KVB (schlechte Qualität) konnte noch in der Rede berücksichtigt werden, der LDI NRW hat lediglich den Empfang der Mail bestätigt (Stand 2014-04-28).