Argumente kritisch beleuchtet

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Argumente der Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung werden hier kritisch beleuchtet. Weitere Argumente, die auf dem Portal noch behandelt werden sollten, können hier eingetragen werden.

Vorratsdatenspeicherung allgemein

Die Ablehnung jeder Vorratsdatenspeicherung ist eine fundamentalistische Extremposition

Quelle

Falsch. Umgekehrt wäre die Forderung einer flächendeckenden Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungsdaten aller Bürger ohne jeden Anlass eine radikale Extremposition.

Das Grundgesetz erlaubte ursprünglich keinerlei staatliche Eingriffe in die Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs. Infolge der Notstandsgesetze konnten Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft die Aufzeichnung der Telekommunikationsverbindungen von Personen verlangen, die im Verdacht standen, eine Straftat begangen zu haben. Die Idee einer "Vorratsdatenspeicherung" sieht vor, dass ohne Verdacht und Anordnung für die gesamte Bevölkerung aufgezeichnet wird, wer wann mit wem in Verbindung stand, wo sein Handy nutzte und unter welcher Kennung das Internet nutzte. Eine solche Totaldatenspeicherung wäre ebenso extrem und radikal wie ein komplettes Verbot jeder Aufzeichnung von Verbindungsdaten. Dass Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfolgung von Straftaten nur im Bedarfsfall die Verbindungen Tatverdächtiger aufzeichnen lassen können, ist ein seit Jahrzehnten praktizierter rechtsstaatlicher Kompromiss und keine "fundamentalistische Extremposition"

Das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft verlangt differenzierte Betrachtungen

Quelle

Richtig, deswegen ist eine undifferenzierte Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungsdaten in einer demokratischen Gesellschaft nicht akzeptabel.

Die Ablehnung jeder Vorratsdatenspeicherung ohne konstruktive Gegenvorschläge ist nicht sinnvoll

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Falsch, unsere Freiheitsrechte sind nicht verhandelbar.

Als Gegner einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung unterbreiten wir im Übrigen seit langem Vorschläge, die tatsächlich zur Verbesserung der Strafverfolgung beitragen könnten, etwa in den Bereichen schnelle Datensicherung, bessere Ausbildung und Ausstattung, Kriminalprävention durch Datenschutz und Kriminalprävention durch Verbraucherschutz. Wer Straftaten wirklich wirksamer verfolgen will, müsste solche organisatorischen und gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, anstatt eine Symboldebatte zum Thema „Vorratsdatenspeicherung“ zu führen, die von den wahren Versäumnissen bei dem Schutz der Bürger abzulenken droht.

Ein europaweites Verbot jeder Vorratsdatenspeicherung ist nicht mehrheitsfähig

Quelle

Falsch. Solange die EU-Kommission kein europaweites Verbot jeder Vorratsdatenspeicherung vorschlägt, lässt sich nicht sagen, ob sich dafür eine Mehrheit finden würde oder nicht.

Selbst wenn es keine Mehrheit für ein europaweites Verbot jeder Vorratsdatenspeicherung geben sollte, folgt daraus nicht die Erforderlichkeit eines europaweiten Zwangs zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung. Vielmehr könnte es die EU – wie bis 2006 – den nationalen Parlamenten und Verfassungsgerichten überlassen, ob sämtliche Telekommunikationsdaten ohne jeden Anlass aufgezeichnet werden sollen oder nicht. Eine solche Vorgehensweise haben eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen bereits vorgeschlagen.

Schon jetzt speichern Telekommunikationsanbieter Daten teilweise deutlich länger, als es bestimmte Vorschläge zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung vorsehen

Quelle

Richtig, aber entscheidend ist das Wort „teilweise“. Nach geltendem Recht kann jeder eine Erfassung seiner Verkehrsdaten verhindern, indem er einen Pauschaltarif wählt. Diese Wahlmöglichkeit ist für viele Menschen, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen auf absolut vertrauliche Telekommunikation angewiesen sind oder denen ihre Privatsphäre wichtig ist, von hoher Bedeutung.

"Quick-Freeze" eröffnet den Ermittlungsbehörden in der Praxis die Möglichkeit, stets alle Daten auf Verdacht sichern zu lassen, da der Verlauf und Ausgang von Ermittlungsverfahren nicht voraussehbar ist

Quelle

Falsch. Quick-Freeze-Anordnungen müssen die Kennung des Anschlusses bezeichnen, dessen Daten eingefroren werden sollen. Damit scheidet die Möglichkeit, sämtliche Daten sichern zu lassen, aus.

Nach § 100j Abs. 2 S. 3 StPO-E in Verbindung mit § 100b Abs. 2 StPO soll jede Quick-Freeze-Anordnung "die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes" angeben müssen (siehe auch Seite 23 der Begründung). Außerdem sollen für jeden Anschluss, dessen Daten gesichert werden, mindestens 30 Euro an den Anbieter zu zahlen sein. All dies verhindert ausufernde Sicherungsanordnungen.

Damit überhaupt etwas auf Zuruf eingefroren werden kann, müssen verdachtsunabhängig laufend Verkehrsdaten mit Bestandsdaten verknüpft werden

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Falsch. Eine Datensicherung ist ohne vorsorgliche Datenverknüpfung möglich.

Internet-Zugangsanbieter müssen während einer bestehenden Verbindung schon aus technischen Gründen wissen, welchem Internetanschluss welche IP-Adresse zugewiesen ist. Um diese Information im Verdachtsfall sichern zu können, ist eine flächendeckende vorsorgliche Datenverknüpfung nicht erforderlich. „Quick Freeze“ umfasst nur eine Sicherung von "bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten" (§ 100j StPO-E). Soweit eine Sicherung mangels Datenspeicherung nicht möglich ist, muss einer entsprechenden Anordnung auch nicht Folge geleistet werden.

IP-Vorratsdatenspeicherung

Eine IP-Vorratsdatenspeicherung ist ein geringfügiger Grundrechtseingriff, denn nach einer konkreten Straftat können Ermittlungsbehörden einzig herausfinden, wem der Internet-Anschluss gehört, von dem die Straftat ausging

Quelle

Falsch. Eine IP-Vorratsdatenspeicherung würde in Verbindung mit Aufzeichnungen der Diensteanbieter (einschließlich staatlicher Internetportale) die Nachverfolgbarkeit potenziell jedes Klicks und jeder Eingabe, jeder gelesenen Seite und jeder geäußerten Meinung im Internet bedeuten - ein massiver Eingriff in das Recht auf unbefangene Information, Meinungsäußerung und Kommunikation über das Internet.

Die Identifizierung von Internetnutzern zur Strafverfolgung setzt nach geltendem Recht (§ 113 TKG) nicht voraus, dass eine Straftat begangen worden ist. Es genügt der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Der Inhaber der zu identifizierenden IP-Adresse muss zudem nicht im Verdacht stehen, die Tat begangen zu haben. Es genügt, dass seine Identifizierung zur "Erforschung des Sachverhalts" erforderlich ist. Ganz ohne Verdacht einer Straftat ist eine Identifizierung von Internetnutzern „zur Abwehr von Gefahren“ und für Aufklärungszwecke der Geheimdienste zugelassen. Kein Richter kontrolliert vor der Identifizierung, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Internet-Zugangsanbieter identifizieren jährlich über 3 Mio. Internetnutzer gegenüber Staat und Urheberrechtsinhabern.

Mithilfe von Aufzeichnungen (Logfiles) von Internetanbietern wie Google, Youtube oder Twitter können Behörden im Fall einer IP-Vorratsdatenspeicherung nicht nur lange nach Abschluss der Internetsitzung herausfinden, über welche Anschlüsse vermeintlich verdächtige Internetseiten gelesen, ungewöhnliche Videos betrachtet oder auffällige Meinungen geäußert wurden. Mithilfe von Referer, Cookies, Identifier oder Benutzerkonten kann nach einer Identifizierung oft auch festgestellt werden, was der Betroffene sonst noch im Internet getan hat, teilweise über Wochen oder Monate hinweg. Die jeweils genutzten IP-Adressen ermöglichen dann auch die Erstellung eines ungefähren Bewegungsprofils. Mithilfe von IP-Adressen können zudem vermeintlich anonyme E-Mails rückverfolgt und vermeintlich anonyme Benutzerkonten zugeordnet werden.

Insgesamt würde schon die ernsthafte Sorge vor Nachteile infolge einer jederzeitigen Identifizierbarkeit in vielen Situationen eine unbefangene, freie Kommunikation unmöglich machen (z.B. anonyme Information von Journalisten per E-Mail, anonyme Meinungsäußerung im Internet, vertraulicher Austausch von Geschäftsgeheimnissen, vertrauliche Koordinierung politischer Proteste, psychologische, medizinische und juristische Beratung oder Selbsthilfegruppen von Menschen in besonderen Situationen wie Notlagen und Krankheiten).

Weitere Informationen:

Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung können keine Kontakte aufgedeckt werden

Falsch. Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung können Kommunikationspartner einer Person aufgedeckt werden.

In den meisten E-Mails ist die IP-Adresse des Absenders enthalten. Darüber konnten im Fall einer IP-Vorratsdatenspeicherung selbst vermeintlich anonym versandte E-Mails zurückverfolgt werden.

Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung können keine Bewegungsprofile erstellt werden

Falsch. Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung können unter Umständen durchaus Bewegungsprofile erstellt werden.

Gelingt es Behörden über die IP-Adresse, ein vermeintlich anonymes Benutzerkonto zu identifizieren, können sie sich von dem Diensteanbieter die von dem Nutzer in der Vergangenheit genutzten IP-Adressen mitteilen lassen. Mit deren Hilfe lässt sich gerade im Fall der mobilen Internetnutzung ein ungefähres Bewegungsprofil erstellen.

Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung ist nicht herauszufinden, auf welchen Seiten man im Internet gesurft hat

Falsch. Durch eine IP-Vorratsdatenspeicherung kann ermittelt werden, auf welchen Seiten man im Internet gesurft hat.

Gelingt es Behörden über die IP-Adresse, einen vermeintlich anonymen Nutzer zu identifizieren, können sie sich von den Diensteanbietern mithilfe von Referer, Cookies, Identifier oder Benutzerkonten oftmals mitteilen lassen, was der Betroffene sonst noch im Internet getan hat, gegebenenfalls über Wochen oder Monate hinweg.

Laut Bundesverfassungsgericht stellt eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen nur einen sehr geringen Grundrechtseingriff dar

Quelle

Falsch. Laut Bundesverfassungsgericht stellt die Identifizierung von Internetnutzern einen Grundrechtseingriff von "erheblichem Gewicht" dar (Abs. 258).

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine Speicherung allein der Zuordnung dynamischer IP-Adressen hätte ein erheblich weniger belastendes Gewicht als eine nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen. Dass eine auf den Internetbereich beschränkte Vorratsdatenspeicherung weniger eingriffsintensiv ist als eine Vorratsspeicherung auch von Telefon-, Handy- und E-Mail-Verbindungen, ist aber eine Selbstverständlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seiner Entscheidung an, dass die Zuordnung einer IP-Adresse nicht mit der Identifizierung einer Telefonnummer gleichgesetzt werden kann. Da der Inhalt von Internetseiten anders als das beim Telefongespräch gesprochene Wort elektronisch fixiert und länger wieder aufrufbar sei, lasse sich mit ihr vielfach verlässlich rekonstruieren, mit welchem Gegenstand sich der Kommunizierende auseinander gesetzt hat. Werde der Besucher einer bestimmten Internetseite mittels der Auskunft über eine IP-Adresse individualisiert, wisse man nicht nur, mit wem er Kontakt hatte, sondern kenne in der Regel auch den Inhalt des Kontakts.

Weitere Argumente des Bundesverfassungsgerichts zu IP-Adressen sind von Datenschützern und auch von dem Bundesdatenschutzbeauftragten kritisiert worden. Laut Schaar stehen die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu IP-Adressen unter Prämissen, die der Realität „immer weniger entsprechen“. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass die Abrufe von Internetseiten nicht registriert werden. Nur in diesem Fall sei die IP-Adresse „verhältnismäßig unsensibel“. Die Praxis sei aber die, „dass die IP-Adresse gespeichert wird“. Selbst wenn man nicht angemeldet sei, speichere Google beispielsweise 9 Monate lang, mit welcher IP-Adresse welche Suchanfragen vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund seien IP-Zuordnungen „höchst sensibel“.

Weitere Informationen: Die drohende Internet-Vorratsdatenspeicherung

Ohne IP-Vorratsdatenspeicherung droht die Rechtsdurchsetzung im Internet und die Verfolgung von Internet-Alltagskriminalität generell leerzulaufen

Quelle 1, Quelle 2

Falsch, auch ohne IP-Vorratsdatenspeicherung wird unter allen polizeilich bekannten Internetdelikten eine Aufklärungsquote von 71% erzielt (2010).

Diese Aufklärungsquote übersteigt diejenige für nicht im Internet begangene Straftaten bei Weitem (55%). Solange Straftaten im Internet ohne Vorratsdatenspeicherung weit häufiger aufgeklärt werden als sonstige Straftaten, ist es nicht zu rechtfertigen, ausgerechnet im Internet jedes Lesen eines Zeitungsartikels und jede Meinungsäußerung nachverfolgbar machen zu wollen.

Nach Einführung einer IP-Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2009 ist die Aufklärungsquote bei Internetdelikten im Übrigen zurückgegangen, nicht angestiegen. Dies beruht darauf, dass eine Vorratsdatenspeicherung Straftäter zum Einsatz von Umgehungsstrategien veranlasst (z.B. Internetcafés, offene Netzzugänge, Anonymisierungsdienste, unregistrierte Prepaidkarten, nicht-elektronische Kommunikationskanäle), so dass ihre Kommunikation selbst im Verdachtsfall nicht mehr zu überwachen ist.

Eine IP-Vorratsdatenspeicherung wird benötigt, um die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet verfolgen zu können

Falsch, auch ohne IP-Vorratsdatenspeicherung wird unter allen polizeilich bekannten Fällen der Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen im Internet eine Aufklärungsquote von 76% erzielt (2010).

Die Aufklärungsquote bei Missbrauchsdarstellungen im Internet übersteigt diejenige für nicht im Internet begangene Straftaten (55%) bei Weitem. Solange Straftaten im Internet ohne Vorratsdatenspeicherung weit häufiger aufgeklärt werden als sonstige Straftaten, ist es nicht zu rechtfertigen, ausgerechnet im Internet jedes Lesen eines Zeitungsartikels und jede Meinungsäußerung nachverfolgbar machen zu wollen.

Nach Einführung einer IP-Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2009 ist die Aufklärungsquote bei Missbrauchsdarstellungen im Internet im Übrigen zurückgegangen, nicht angestiegen. Dies beruht darauf, dass eine Vorratsdatenspeicherung Straftäter zum Einsatz von Umgehungsstrategien veranlasst (z.B. Postversand von CD-Roms, Internetcafés, offene Netzzugänge, Anonymisierungsdienste, unregistrierte Prepaidkarten, nicht-elektronische Kommunikationskanäle), so dass ihre Kommunikation selbst im Verdachtsfall nicht mehr zu überwachen ist.

Bis 2005 war es üblich, dass Internet-Zugangsanbieter IP-Zuordnungen bis zu 90 Tage lang speicherten

Quelle

Selbst wenn dies zutrifft, kann eine solche rechtswidrige Praxis keine Maßstäbe setzen.

Das Telekommunikationsgesetz bestimmt seit jeher, dass Diensteanbieter nur die zur Bereitstellung und Abrechnung ihrer Dienste erforderlichen Verbindungsdaten speichern dürfen. Die IP-Adresse darf nicht protokolliert werden, weil das geschuldete Entgelt von ihr nicht abhängt. Der Internet-Zugangsanbieter T-Online speicherte früher dennoch 80 Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Holger Voss klagte erfolgreich gegen die Datenspeicherung, und das Unternehmen wurde verurteilt, die zugewiesenen IP-Adresse mit Verbindungsende umgehend löschen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte setzte 2007 allgemein durch, dass Internet-Zugangsanbieter IP-Adressen nicht oder nicht länger als sieben Tage speicherten. So ist es auch heute wieder.

IP-Adressen müssen wie auch Telefonnummern ihrem Inhaber zuzuordnen sein

Nein, Telefonnummern sind mit IP-Adressen nicht vergleichbar. Das Internet ist kein Telefon.

Laut Bundesverfassungsgericht kann die Zuordnung einer IP-Adresse nicht mit der Identifizierung einer Telefonnummer gleichgesetzt werden. Da der Inhalt von Internetseiten anders als das beim Telefongespräch gesprochene Wort elektronisch fixiert und länger wieder aufrufbar sei, lasse sich mit ihr vielfach verlässlich rekonstruieren, mit welchem Gegenstand sich der Kommunizierende auseinander gesetzt hat. Werde der Besucher einer bestimmten Internetseite mittels der Auskunft über eine IP-Adresse individualisiert, wisse man nicht nur, mit wem er Kontakt hatte, sondern kenne in der Regel auch den Inhalt des Kontakts.

Im Telefonnetz ist die Möglichkeit anonymer Telekommunikation trotz personenbezogener Rufnummern dadurch gewährleistet, dass die Rufnummer dem Gesprächspartner nur auf Wunsch angezeigt wird und man einen Pauschaltarif oder Prepaidtarif mit sofortiger Datenlöschung wählen kann. Im Internet dagegen lässt sich die Übermittlung der IP-Adresse an den Kommunikationspartner und deren Protokollierung dort nicht einfach abstellen. Deswegen ist technisch nicht versierten Normalnutzern eine anonyme Information und Kommunikation im Internet nur mithilfe einer anonymen Kennung möglich.

IP-Adressen müssen wie auch Kfz-Kennzeichen ihrem Inhaber zuzuordnen sein

Nein, Kfz-Kennzeichen sind mit IP-Adressen nicht vergleichbar. Das Internet ist kein Auto.

Niemand schreibt mit, wo man wann mit dem Auto gewesen ist. Im Internet wird dagegen verbreitet jeder Klick und jede Eingabe mitsamt der IP-Adresse protokolliert, so dass die Anonymität von IP-Adressen von zentraler Bedeutung ist. Im Straßenverkehr ist die Möglichkeit anonymer Fortbewegung trotz personenbezogener Kfz-Kennzeichen dadurch gewährleistet, dass man sich zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit dem Bus auch ohne eigenes Kfz-Kennzeichen fortbewegen kann. Das Internet kann man demgegenüber nicht ohne eine IP-Adresse nutzen. Deswegen ist technisch nicht versierten Normalnutzern eine anonyme Information und Kommunikation im Internet nur mithilfe einer anonymen Kennung möglich.