GG Art 103

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  • (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
  • (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  • (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Inhaltsverzeichnis

Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 103


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 103


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


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