GG Art 118

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  • Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
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Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 118


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 118


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<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
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Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

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