GG Art 12

From Freiheit statt Angst!

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  • (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  • (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
  • (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.






Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Contents

[edit] Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 12


[edit] Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 12


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



[edit] Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

[edit] Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.

Er ist dort unter dem Namen GG Art 12 zu finden.

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