GG Art 41

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
  • (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
  • (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
  • (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.




Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 41


Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 41


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de. Er ist dort unter dem Namen {{#ifexpr:20241216013618>20150510231308|
Komm rein:
Ersatzblid hier
[[Bild:{{#expr:1674/54}}.jpg|900px]]
}}GG Art 41 zu finden.