GG Art 45

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Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Contents

[edit] Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 45


[edit] Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 45


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



[edit] Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

[edit] Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.

Er ist dort unter dem Namen GG Art 45 zu finden.

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