GG Art 45a
Aus Freiheit statt Angst!
- (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
- (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
- (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
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Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 45a
Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 45a
<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch> <empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
</empfehlung> |
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Siehe auch:
BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht
Links:
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf PDF-Download des Grundgesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_45a.html Das Grundgesetz Art 45a
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Er ist dort unter dem Namen GG Art 45a zu finden.